# Europaschutzgebiet „Turnersee“

69. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 1. Dezember 2009, Zahl 15-NAT-2016/13/2009, mit der ein Teil des Landschaftsschutzgebietes Turnersee zum Europaschutzgebiet erklärt wird

Aufgrund des § 24a des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002, idF LGBl. Nr. 63/2005 und LGBl. Nr. 103/2005, sowie des § 2a Abs. 1 und 2 des Kärntner Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 57/2002, wird verordnet:

§ 1

Schutzgebiet

(1) Teile des mit Verordnung der Landesregierung vom 3. Februar 1970, LGBl. Nr. 53/

1970 idgF LGBl. Nr. 1/2003 zum Landschaftsschutzgebiet erklärten Turnersees werden zum Europaschutzgebiet „Turnersee“ erklärt.

(2) Das Europaschutzgebiet „Turnersee“ umfasst Gebietsteile der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See (politischer Bezirk Völkermarkt) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in der Katastralgemeinde Grabelsdorf gelegen.

(3) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der planlichen Darstellung (Maßstab 1:5000 – DIN A3) vom September 2009 (Datum Bearbeitungsstand) festgelegt. Diese planliche Darstellung ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt sowie bei der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 2

Erhaltungsziele

Diese Verordnung dient der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Europaschutzgebiet Turnersee vorkommenden Schutzgüter gemäß Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie (79/409/EWG) und den Anhängen I, II und IV der FFH-Richtlinie (92/43/EWG). Die Schutzgüter sind in der Anlage A aufgelistet.

§ 3

Schutzbestimmungen

(1) Im Europaschutzgebiet sind folgende Eingriffe untersagt:

(2) Innerhalb der in der planlichen Darstellung (Anlage B) ausgewiesenen „Ökologischen Vorrangzone“ ist jede Nutzung und jeder menschliche Eingriff, insbesondere das Betreten und Befahren, ganzjährig verboten.

§ 4

Ausnahmen von den Schutzbestimmungen

(1) Von den Schutzbestimmungen nach § 3 Abs. 1 sind ausgenommen:

(2) Von den Schutzbestimmungen nach § 3 Abs. 2 sind die Maßnahmen nach Abs. 1 Z 3 bis 6 sowie das Eislaufen außerhalb der Röhrichtbereiche ausgenommen.

§ 5

Ausnahmebewilligungen

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Erhaltungszielen nach § 2 nicht widersprechen und keine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes zu erwarten ist.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:

§ 6

Kennzeichnung des Schutzgebietes

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Turnersee“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

§ 7

Strafen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.

Für die Kärntner Landesregierung

Der Landeshauptmann:

Dörfler

Anlage A

Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und Tierarten.

Vogelarten nach Anhang I Vogelschutz-Richtlinie:

Code Nr. Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

A021

Rohrdommel

Botaurus stellaris

A022

Zwergdommel

Ixobrychus minutus

A026

Seidenreiher

Egretta garzetta

A081

Rohrweihe

Circus aeruginosus

A082

Kornweihe

Circus cyaneus

A094

Fischadler

Pandion haliaetus

A119

Tüpfelsumpfhuhn

Porzana porzana

A120

Kleines Sumpfhuhn

Porzana parva

A229

Eisvogel

Alcedo atthis

A338

Neuntöter

Lanius collurio

A215

Uhu

Bubo bubo

A103

Wanderfalke

Falco peregrinus

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I:

Code Nr. Lebensraumtyp

3150

Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder

Hydrocharitions

6410

Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonigschluffigen Böden (Molinion caeruleae)

6430

Feuchte Hochstaudenfluren

7210*

Kalkreiche Sümpfe mit Cladium mariscus und Arten des Caricion

davallianane

7230

Kalkreiche Niedermoore

Säugetiere nach Anhang II FFH-Richtlinie:

Code Nr. Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1303

Kleine Hufeisennase

Rhinolophus hipposideros

1324

Großes Mausohr

Myotis myotis

Amphibien nach Anhang II FFH-Richtlinie:

Code Nr. Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1167

Alpen-Kammmolch

Triturus carnifex

1193

Gelbbauchunke

Bombina variegata

Weichtiere nach Anhang II FFH-Richtlinie:

Code Nr. Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1013

Vierzähnige Windelschnecke

Vertigo geyeri

1016

Bauchige Windelschnecke

Vertigo moulinsiana

Schmetterling nach Anhang II FFH-Richtlinie:

Code Nr. Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1078*

Russischer Bär

Callimorpha quadripunctata

Pflanzenart nach Anhang II FFH-Richtlinie:

Code Nr. Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1903

Moorglanzstendel

Liparis loeselii

Arten des Anhang IV FFH-Richtlinie:

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

Würfelnatter

Natrix tessellata

Laubfrosch

Hyla aborea

Moorfrosch

Rana arvalis wolterstorffi

Springfrosch

Rana dalmatina

* prioritärer Lebensraumtyp oder prioritäre Art nach Anhang I bzw. II FFH-Richtlinie