# Richtsätze für das Pflegegeld und das Ausstattungspauschale für Pflegekinder

72. Verordnung der Landesregierung vom 15. Dezember 2009, Zl. 13-JJF-36/31/09, mit der die Richtsätze für das Pflegegeld und das Ausstattungspauschale für Pflegekinder festgesetzt werden

Aufgrund des § 20 Abs. 3 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch Landesgesetz LGBl. Nr. 77/2005, wird verordnet:

§ 1

Richtsätze für Pflegegeld

(1) Die Richtsätze betragen monatlich:

(2) Anspruch auf Auszahlung des Pflegegeldes in der Höhe des Richtsatzes nach Abs. 1 lit. b besteht ab dem Monat, in dem der/die Minderjährige das 10. Lebensjahr vollendet.

(3) Besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, so ist der in Betracht kommende Richtsatz (Abs. 1 lit. a und b) um einen Betrag zu erhöhen, der der Familienbeihilfe nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 52/

2009, entspricht.

(4) In den Monaten Juni und Dezember eines jeden Jahres gebührt eine Sonderzahlung in der Höhe des monatlich zur Auszahlung gelangenden Pflegegeldes.

§ 2

Ausstattungspauschale

Anlässlich der Aufnahme eines Pflegekindes ist eine einmalige Ausstattungspauschale in der Höhe von ? 371,00 zu gewähren.

§ 3

Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, LGBl. Nr. 85/2008, außer Kraft.

(2) Die Zuerkennung von Leistungen aufgrund der Bestimmungen dieser Verordnung für die Zeit ab 1. Jänner 2010 darf bereits ab dem auf die Kundmachung dieser Verord-nung folgenden Tag erfolgen.

Für die Kärntner Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Dörfler