# Pflege- und Anstaltsgebühren sowie Ambulanzbeiträge an den öffentlichen Krankenanstalten

74. Verordnung der Landesregierung vom 15. Dezember 2009, Zl. 14-Ges-33/11/2009, mit der die Pflege- und Anstaltsgebühren sowie die Ambulanzbeiträge an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens festgesetzt werden

Aufgrund der §§ 60 Abs. 1, 58 Abs. 2, 58 Abs. 3 lit. a und 56 Abs. 6 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26/

1999, in der Fassung LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:

§ 1

Pflege- und Anstaltsgebühren

(1) Die Pflege- und Anstaltsgebühren an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens werden je Patient und je Aufenthaltstag wie folgt festgesetzt:

(2) Für den Aufnahme- und Entlassungstag eines Patienten sind die Pflegegebühren und die Anstaltsgebühren in voller Höhe zu entrichten. Bei Überstellung nach § 56 Abs. 4 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 hat nur die aufnehmende Krankenanstalt Anspruch auf die Pflegegebühr und die Anstaltsgebühr für diesen Tag (§ 56 Abs. 5 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999).

(3) Für eine medizinisch nicht indizierte Inanspruchnahme von Einbettzimmern durch Patienten der Sonderklasse ist ein Zuschlag zur Anstaltsgebühr in Höhe von e 50,70 je Patient und je Aufenthaltstag zu entrichten.

§ 2

Pauschalierte Anstaltsgebühren

(1) Die Anstaltsgebühren gemäß § 1 Abs. 1 sowie bei Inanspruchnahme eines Einbettzimmers zusätzlich die Gebühr gemäß § 1 Abs. 3 werden bei der Durchführung nachfolgender Eingriffe, unabhängig von der Aufenthaltsdauer, als pauschalierte Anstaltsgebühren festgesetzt. Die Höhe der pauschalierten Anstaltsgebühr ergibt sich durch Multiplikation der im § 1 Abs. 1 jeweils festgesetzten Anstaltsgebühr sowie gegebenenfalls zuzüglich der Gebühr für die Inanspruchnahme eines Einbettzimmers gemäß § 1 Abs. 3 mit dem für den jeweiligen Eingriff gemäß Anlage angeführten Multiplikator.

(2) Werden bei einer Operation mehrere der in der Anlage genannten Eingriffe durchgeführt, ist die pauschalierte Anstaltsgebühr des durchgeführten Eingriffs mit dem höchsten Multiplikator einzuheben.

(3) Wird der Patient während des stationären Aufenthalts zur Durchführung eines in der Anlage angeführten Eingriffs, aus einem Grund anstaltsbedürftig, der

erfordert, sind anstelle der pauschalierten Anstaltsgebühr Anstaltsgebühren gemäß § 1 einzuheben.

§ 3

Gebühr für Begleitpersonen

(1) Die Gebühr für Begleitpersonen nach § 53 Abs. 2 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 beträgt in der Allgemeinen Klasse ? 19,40. In der Sonderklasse beträgt die Gebühr ? 43,90, für Kinder unter 10 Jahren ? 29,00 je Aufenthaltstag. Begleitpersonen von Patienten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr sind von der Entrichtung dieser Gebühren befreit.

(2) Beträgt der Aufenthalt der Begleitperson nicht mehr als zwei Tage, so sind hiefür 50 v. H. des nach Abs. 1 festgesetzten Tarifes zu entrichten. Ab dem achten Aufenthaltstag sind für Begleitpersonen ebenfalls 50 v. H. des nach Abs. 1 festgesetzten Tarifes zu leisten.

(3) Bei der Verpflichtung zur Leistung einer Pflegegebühr für Begleitpersonen sind jene Personen ausgenommen, die nachweislich von der Rezeptgebühr im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen befreit sind.

§ 4

Ambulanzbeiträge

(1) Soweit nicht eine Leistung nach Abs. 2, 3, 4 oder 5 vorliegt und soweit es sich nicht um eine ambulante Zahnleistung an der Abteilung für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des LKH Klagenfurt oder um eine der in der Verordnung der Landesregierung, mit der die Selbstzahlertarife für ambulante Leistungen in den Landeskrankenanstalten festgesetzt werden, angeführten Leistungen handelt, gelten für die ambulanten Leistungen nachstehende Tarife: für eine medizinische Leistung 20 Prozent, für bis zu drei medizinische Leistungen 35 Prozent, für bis zu fünf medizinische Leistungen 50 Prozent und für mehr als fünf medizinische Leistungen 100 Prozent der gemäß § 1 für die jeweilige Krankenanstalt an den Akutkrankenabteilungen für die allgemeine Klasse festgesetzten Gebühren. Die sich aus dieser Berechnung ergebenden Ambulanztarife sind auf volle zehn Centbeträge ab(auf)zurunden.

(2)Der Beitrag (Tarif) für jede ambulant durchgeführte Computertomographie-Untersuchung beträgt ? 192,00.

(3)Der Beitrag (Tarif) für jede ambulant durchgeführte MR-Untersuchung (inkl. Kontrastmittel) beträgt ? 336,30.

(4) Der Beitrag (Tarif) für die erste und zweite wöchentlich ambulant durchgeführte Hämodialyse beträgt ? 278,30, der Beitrag (Tarif) für die dritte und jede weitere wöchentlich ambulant durchgeführte Hämodialyse beträgt ? 167,00.

(5) Der Beitrag (Tarif) für jede ambulant durchgeführte extrakorporale Stoßwellenlithotrypsiebehandlung beträgt ? 1151,60.

§ 5

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Mit Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2008, LGBl. Nr. 92/

2008, mit der die Pflege- und Anstaltsgebühren sowie die Ambulanzbeiträge an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens festgesetzt werden, außer Kraft.

Für die Kärntner Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Dörfler

Anlage I

Eingriffe für die Verrechnung von pauschalieren Anstaltsgebühren gemäß § 2

Allgemeines

Inhaltsangabe

BEingriffe an den Blutgefäßen

DEingriffe an den Bewegungsorganen

EGeburtshilfliche Eingriffe

FEingriffe an den männlichen Geschlechtsorganen

G Eingriffe an den weiblichen Geschlechtsorganen

IEingriffe an Haut, Unterhaut und Bindegewebe

NEingriffe an Mundhöhle und Gesicht

QEingriffe an den Ohren

TEingriffe am Verdauungstrakt und Abdomen

XAllgemeine Eingriffe

Organschema

OP-Gruppe

Eingriff

Eingriff-Nr. Eingriff-Text

Multiplikator

B

3

303

03

Operation von Varizen mit Crossektomie oder Stripping der Vena

saphena magna pro Extremität

2,8

B

3

304

04

Operation von Varizen mit Crossektomie oder Stripping der Vena

saphena parva pro Extremität

2,8

D

3

318

18

Operation bei Dupuytren’scher Kontraktur (ein Strahl, partielle Fasciektomie)

2,6

D

4

415

15

Operation bei Dupuytren’scher Kontraktur – totale Fasciektomie

2,6

D

4

416

16

Kartilaginäre Exostosenabmeißelung

2,6

D

5

502

02

Operation des Carpaltunnelsyndroms

inclusive Neurolysen und Tendolysen

2,1

D

5

521

21

(A) Gelenk, Resektion einer Plica

(als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)

2,6

D

5

522

22

(B) Gelenk, Resektion eines Bandanteils

(als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)

2,6

D

5

523

23

(C) Gelenk, Resektion eines freien Körpers oder ähnlichem (als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)

2,6

D

5

524

24

(D) Gelenk, Knorpelchirurgie

(als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)

2,6

D

5

525

25

(E) Gelenk Teilsynovektomie

(als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)

2,6

D

5

527

27

(F) Gelenk, Pridie-Bohrung

(als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)

2,6

D

5

529

29

Gelenk, Meniskusresektion oder

Teilresektion eines Meniskus

(als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)

2,6

E

3

301

01

Shirodkar, Cerclage

2,1

F

2

201

01

Circumcision

1,6

F

3

305

05

Hydrocelenoperation

3,0

G

3

302

02

Konisation oder Portioamputation

2,1

G

3

305

05

Uterus, Curettage mit/ohne Polypabtragung, mit/ohne Elektroagulation nach jeder Methode

2,1

I

6

601

01

Plastischer Ober- und Unterlidsatz

2,1

N

2

202

02

Adenotomie

1,8

N

5

501

01

Retrograde Rekonstruktion der Tränenwege

2,1

Q

3

301

01

Paracentese mit Paukenabsaugung und Legen eines Paukenröhrchens

2,0

Q

4

404

04

Ohranlegeplastik

2,0

Organschema

OP-Gruppe

Eingriff

Eingriff-Nr. Eingriff-Text

Multiplikator

T

1

102

02

Incision eines periproctitischen Abszesses

2,8

T

2

201

01

Fissurektomie (ohne Sphinkterbeteiligung)

2,8

T

3

302

02

Fissurektomie mit Sphinkterbeteiligung

2,8

T

3

303

03

Incision, Lavage und Drainage eines

ischiorectalen Abszesses

2,8

T

4

402

02

Operation einer äußeren Hernie

Hämorrhoidektomie nach

Milligan-Morgan

3,5

T

4

420

20

Parks, Longo

2,8

T

5

516

16

Verschluss einer Analfistel mit

Verschiebelappenplastik

2,8

X

2

203

03

Entfernung von Kleinfragmentschrauben pro Zugang

2,3

X

3

302

02

Entfernung großer Schrauben und/oder Cerclagen pro Zugang

2,3

X

3

303

03

Plattenentfernung

2,3

Leistungen gemäß § 13 Abs. 1 bis 3 der Verordnung der Landesregierung, mit der die Behandlungsgebühren an den

öffentlichen Krankenanstalten

Kärntens und die Arztgebühren an

den Kärntner Landeskrankenanstalten festgesetzt werden

Extrakapsuläre Kataraktoperation mittels gesteuertem Saug-Spül-Verfahren

2,1