# Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung; Änderung

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I

Die Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung – K-LAKWO, LGBl. Nr. 48/2005 wird wie folgt geändert:

„§ 5

Wählbarkeit

Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.“

„(6) Hat eine wahlwerbende Gruppe keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, ist sie berechtigt, höchstens zwei Vertreter als Vertrauenspersonen in die Wahlbehörde zu entsenden. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen; sie nehmen an der Verhandlung ohne Stimmrecht teil.“

5.§ 10 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Aufgaben gemäß Abs. 2 und 3 sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs; die Landarbeiterkammer unterliegt dabei den Weisungen der Landesregierung.“

„(1) Spätestens am 30. Tag vor dem Ende der Frist gemäß § 3 Abs. 1 hat die Wahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen. Enthält ein Wahlvorschlag mehr als doppelt so viele Wahlwerber, wie Mitglieder der Vollversammlung zu wählen sind, sind die überzähligen Wahlwerber zu streichen. Die Wahlvorschläge

sind im Mitteilungsblatt der Landarbeiterkammer und im Internet zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 15 Abs. 2) zur Gänze ersichtlich sein.“

„Die Versendung kann gemeinsam mit der Veröffentlichung der Wahlvorschläge im Mitteilungsblatt der Landarbeiterkammer erfolgen.“

Artikel II

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.

Der Präsident des Landtages:

Lobnig

Der Landeshauptmann:

Dörfler