# Kärntner Berg- und Schiführergesetz; Änderung

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I

Das Kärntner Berg- und Schiführergesetz, K-BSFG, LGBl. Nr. 25/1998, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 60/2001, 77/2005, 5/2007 und 10/2009, wird wie folgt geändert:

„(1) Die Führung von Personen bei Bergtouren gegen Entgelt sowie die entgeltliche Unterweisung in den für Bergtouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen ist, unbeschadet der Ausnahmen in den §§ 2 und 12, Berg- und Schiführern vorbehalten.“

2.§ 1 Abs. 4 lautet:

„(4) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 gilt jede Geld- und Sachleistung, auch wenn eine solche freiwillig geleistet wird. Geld- und Sachleistungen als Ausgleich für tatsächliche Aufwendungen, ausgenommen die Führung und Begleitung, gelten nicht als Entgelt.“

„§ 3

Bestimmungen über die Anerkennung

(1) Für die Anerkennung der nach diesem Gesetz geforderten Ausbildungen von Personen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) gelten die Bestimmungen des K-BQAG. Die nach diesem Gesetz geforderten Ausbildungen sind Befähigungsnachweise nach § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG. Für die Anerkennung der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungen im Sinne des § 1 Abs. 4 K-BQAG ist Abs. 3 anzuwenden.

(2) Für die Ausübung der in diesem Gesetz geregelten Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gelten für Personen unabhängig von der Staatsangehörigkeit, die außerhalb Kärntens niedergelassen sind, die §§ 15 bis 17 K-BQAG.

(3) Die Landesregierung hat Ausbildungen, Ausbildungsteile sowie Prüfungen, soweit sie diesem Gesetz oder den auf Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen entsprechen und nicht in den Anwendungsbereich des K-BQAG fallen, als der Ausbildung nach diesem Gesetz gleichwertig anzuerkennen.“

5. Der nunmehrige § 7 lautet:

„§ 7

Fachliche Befähigung

(1) Soweit im Rahmen der Lehrgänge zur Ausbildung von Berg- und Schiführern an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung (Bundessportakademie) die in Abs. 2 angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, gilt die erfolgreiche Ablegung der Abschlussprüfung eines solchen Lehrganges als Nachweis der fachlichen Befähigung.

(2) Die Berg- und Schiführerprüfung hat folgende Gebiete zu umfassen:

Bergsteigen im Winter (Lawinenfach- und Schiführerlehrgang), Schi- und Langlauftouren im hochalpinen Bereich, Bergrettungstechniken im Fels, Eis und winterlichen Gelände.“

„(1) Nach erteilter Genehmigung hat das für die rechtlichen Angelegenheiten dieses Gesetzes zuständige Mitglied der Landesregierung dem Berg- und Schiführer ein Berg- und Schiführerabzeichen auszufolgen.“

„(2) Eine Aussetzung nach Abs. 1 darf erst aufgehoben werden, nachdem der Berg- und Schiführer an einem vom Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, veranstalteten oder an einem als gleichwertig anerkannten (§ 17 Abs. 2a) Fortbildungskurs teilgenommen hat.

(3) Während einer Aussetzung nach Abs. 1 ist der Berg- und Schiführer nicht berechtigt, die in § 1 Abs. 1 und 2 sowie in den §§ 35 und 37 umschriebenen Tätigkeiten auszuüben. Das Berg- und Schiführerabzeichen ist für diesen Zeitraum bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu hinterlegen.“

10.?§ 16 lautet:

„§ 16

Versicherungspflicht

Jeder Berg- und Schiführer ist verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflicht zu versichern. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der mit der Tätigkeit als Berg- und Schiführer verbundenen Gefahren die Mindestversicherungssumme durch Verordnung festzulegen.“

11.?§ 17 Abs. 2a lautet:

„(2a) Die Landesregierung hat auf Antrag eines Berg- und Schiführers von einer anderen als der in Abs. 2 genannten Einrichtung durchgeführte Fortbildungskurse ganz oder teilweise anzuerkennen, wenn dort die in Abs.?1 angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden.“

12.?Nach § 19 lautet die Abschnittsbezeichnung:

„3. Abschnitt

Schluchtenführer“

13.?Die bisherigen §§ 19a bis 19c erhalten die Bezeichnung §§ 20 bis 22.

14.?Der nunmehrige § 20 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Führung und Begleitung von Personen bei Schluchtentouren gegen Entgelt sowie die entgeltliche Unterweisung in den für Schluchtentouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen ist, unbeschadet der Ausnahmen gemäß Abs. 5 in Verbindung mit § 2 sowie § 25 in Verbindung mit § 12, Schluchtenführern vorbehalten.“

15.?Der nunmehrige § 21 Abs. 3 lautet:

„(3) Hinsichtlich der Verlässlichkeit und der körperlichen und gesundheitlichen Eignung gelten die §§ 5 und 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Worte „Berg- und Schiführer“ das Wort „Schluchtenführer“ tritt.“

16.?Im nunmehrigen § 22 lauten die Abs. 1

und 2:

„(1) Die Ausbildung zum Schluchtenführer erfolgt in Lehrgängen, in denen die für die erfolgreiche Ablegung der Schluchtenführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden. Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen, wobei auch Teilprüfungen vorgesehen werden können. Die Teilnehmer am Ausbildungslehrgang haben ergänzend zur theoretischen eine praktische Ausbildung zu absolvieren, welche in der Ausübung einer Schluchtenführertätigkeit unter der unmittelbaren Leitung und der Aufsicht eines Schluchtenführers besteht. Den Abschluss der Ausbildung bildet die Schluchtenführerprüfung.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Schluchtenführer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Begehens von Schluchten durch Verordnung Vorschriften über

zu erlassen.“

17.?Im nunmehrigen § 22 entfallen die Abs. 5 und 7. Der bisherige Abs. 6 erhält die Bezeichnung Abs. 5.

18.?Nach dem nunmehrigen § 22 wird folgender § 23 eingefügt:

„§ 23

Prüfungskommission für die Schluchtenführerprüfung

(1) Die Schluchtenführerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern, welche über die Genehmigungen zur Ausübung der Tätigkeit als Berg- und Schiführer und als Schluchtenführer verfügen und eine zumindest fünfjährige praktische Ausübung dieser Tätigkeiten nachweisen müssen.

(2) Die Prüfungskommission ist von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist zulässig. Dem Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, kommt für zwei Mitglieder und der Österreichischen Bergrettung – Landesorganisation Kärnten für ein Mitglied der Prüfungskommission ein Vorschlagsrecht zu. Die Landesregierung hat den Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, und die Österreichischen Bergrettung – Landesorganisation Kärnten aufzufordern, binnen vier Wochen die jeweiligen Mitglieder für die Prüfungskommission vorzuschlagen. Macht die Österreichische Bergrettung – Landesorganisation Kärnten von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch, darf für dieses Mitglied von einzelnen Erfordernissen gemäß Abs. 1 abgesehen werden. Langt binnen dieser Frist kein Vorschlag ein, kann die Landesregierung die Bestellung ohne Bedachtnahme auf Vorschläge vornehmen. Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission bleiben nach Ablauf ihrer Funktionsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder bestellt worden sind.

(3) Für jedes Mitglied ist unter Bedachtnahme auf die Voraussetzungen nach Abs. 2 in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Ist ein Mitglied verhindert, von der Teilnahme an der Prüfungskommission ausgeschlossen oder wird ein Mitglied abberufen, so tritt das Ersatzmitglied an die Stelle des Mitgliedes.

(4) Die Prüfungskommission hat aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen. Scheidet der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter aus der Prüfungskommission aus (Abs. 6), hat unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen.

(5) Von der Teilnahme an einer Prüfung als Mitglied der Prüfungskommission sind ausgeschlossen:

(6) Ein Mitglied der Prüfungskommission ist vor Ablauf der Funktionsperiode der Kommission von der Landesregierung abzuberufen und scheidet aus der Prüfungskommission aus, wenn das Mitglied:

(7) Scheidet ein Mitglied aus der Prüfungskommission aus, so ist für den Rest der Bestellungsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.

(8) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung spätestens zwei Wochen vor der Prüfung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Prüfungswerber von Ort und Zeitpunkt der Prüfung zu verständigen. Das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes nach Abs. 5 ist von einem Mitglied der Prüfungskommission unverzüglich bekanntzugeben.

(9) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei bestandener Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

(10) Die Landesregierung ist befugt, die Schluchtenführerprüfung zu überwachen.“

19.?Die §§ 19d und 19e werden durch folgende §§ 24 und 25 ersetzt:

„§ 24

Anerkennung von Ausbildungen,

Ausbildungsteilen und Prüfungen

(1) Soweit im Rahmen der Lehrgänge zur Ausbildung von Schluchtenführern an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung (Bundessportakademie) oder im Rahmen der Ausbildung von Berg- und Schiführern, die vom Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer oder von einer Gebietskörperschaft abgehalten werden, die in § 22 Abs. 4 angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, hat die Landesregierung die erfolgreiche Abschlussprüfung eines solchen Lehrganges oder einer solchen Ausbildung als Nachweis der fachlichen Befähigung anzuerkennen.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Lehrstoffes, der Lehrmethoden und der Dauer der Ausbildung zum Berg- und Schiführer in der Verordnung gemäß § 22 Abs.?2 zu bestimmen, inwieweit diese Ausbildung den Ausbildungslehrgang zum Schluchtenführer ersetzt. § 22 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(3) § 3 ist anzuwenden.

§ 25

Anwendung von Bestimmungen über die Berg- und Schiführer

Für die Erteilung der Genehmigung, das Schluchtenführerabzeichen und den Ausweis, das Enden und Aussetzen der Genehmigung, die Pflichten der Schluchtenführer, die Versicherungspflicht und nichtentgeltliche Füh­rungen gelten die Bestimmungen der §§ 8 bis 16 und 18 mit der Maßgabe, dass

20.?§ 19f erhält die Bezeichnung § 26. Der nunmehrige § 26 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Landesregierung hat auf Antrag eines Schluchtenführers von einer anderen als der in Abs. 2 genannten Einrichtung durchgeführte Fortbildungskurse ganz oder teilweise anzuerkennen, wenn die in Abs. 1 angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt wurden.“

21.?Nach § 26 wird folgender 4. Abschnitt mit den §§ 27 bis 33 eingefügt:

„4. Abschnitt

Bergwanderführer

§ 27

Berechtigung

(1) Die Führung und Begleitung von Personen bei Bergwanderungen gegen Entgelt, sowie die entgeltliche Unterweisung in den für Bergwanderungen erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen ist, unbeschadet der Ausnahmen gemäß Abs. 6 in Verbindung mit § 2 sowie § 32 in Verbindung mit § 12, Bergwanderführern vorbehalten.

(2) Als Bergwanderung im Sinne dieses Gesetzes gilt das Begehen von Wegen und Steigen, die bei einem durchschnittlich bergerfahrenen Wanderer keine Zuhilfenahme von Sicherungseinrichtungen oder sonstigen alpintechnischen Hilfsmitteln wie insbesondere Steigeisen erfordern.

(3) Ein Bergwanderführer ist berechtigt Bergwanderungen durchzuführen,

(4) Ein Bergwanderführer darf bei Schneelage gebahnte und markierte Wege nur verlassen, wenn

(5) Abweichend von Abs. 2 bis 4 sind geringfügige Schneefeldquerungen und Wegequerungen mit Seilsicherung zulässig.

(6) §§ 1 Abs. 4 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes „Bergtouren“ das Wort „Bergwanderungen“ tritt.

§ 28

Genehmigungspflicht

(1) Die Tätigkeit eines Bergwanderführers darf nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde ausgeübt werden.

(2) Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn die betreffende Person

(3) Hinsichtlich der Verlässlichkeit und der körperlichen und gesundheitlichen Eignung gelten die §§ 5 und 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Worte „Berg- und Schiführer“ das Wort „Bergwanderführer“ tritt.

§ 29

Fachliche Befähigung

(1) Die Ausbildung zum Bergwanderführer erfolgt in Lehrgängen, in denen die für die erfolgreiche Ablegung der Bergwanderführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden. Die Ausbildung kann in mehreren Abschnitten durchgeführt werden, wobei auch Teilprüfungen vorgesehen werden können. Den Abschluss der Ausbildung bildet die Bergwanderführerprüfung.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches des Bergwanderführers sowie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Praxis durch Verordnung Vorschriften über

zu erlassen.

(3) Die Bergwanderführerprüfung umfasst den Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten auf folgenden Gebieten:

Natur- und Umweltkunde, einschließlich der Geographie und Geologie der Alpen,

Alpine Gefahren- und Unfallkunde,

Wetter-, Schnee- und Lawinenkunde.

Lehrwanderungen unter besonderer Berücksichtigung der Bereiche Tourenplanung und Tourenführung sowie Sicherheit und Orientierung beim Bergwandern,

Rettungstechniken,

Erste Hilfe,

Handhabung technischer Ausrüstung zur Orientierung und Ortung.

(4) Die Landesregierung hat vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 2 den Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, zu hören.

§ 30

Prüfungskommission für die Bergwanderführerprüfung

(1) Die Bergwanderführerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, welche zumindest über die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit als Bergwanderführer verfügen und eine zumindest fünfjährige praktische Ausübung dieser Tätigkeit nachweisen müssen.

(2) Die Prüfungskommission ist von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist zulässig. Dem Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, kommt für drei Mitglieder und dem Verband Alpiner Vereine Österreichs sowie der Österreichischen Bergrettung – Landesorganisation Kärnten für jeweils ein Mitglied der Prüfungskommission ein Vorschlagsrecht zu. Die Landesregierung hat den Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, den Verband Alpiner Vereine Österreichs und die Österreichische Bergrettung – Landesorganisation Kärnten aufzufordern, binnen vier Wochen die jeweiligen Mitglieder für die Prüfungskommission vorzuschlagen. Macht die Österreichische Bergrettung – Landesorganisation Kärnten von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch, darf für dieses Mitglied von einzelnen Erfordernissen gemäß Abs. 1 abgesehen werden. Langt binnen dieser Frist kein Vorschlag ein, kann die Landesregierung die Bestellung ohne Bedachtnahme auf Vorschläge vornehmen. Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission bleiben nach Ablauf ihrer Funktionsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder bestellt worden sind.

(3) § 23 Abs. 3 bis 10 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Abs. 10 an die Stelle des Wortes „Schluchtenführerprüfung“ das Wort „Bergwanderführerprüfung“ tritt.

§ 31

Anerkennung von Ausbildungen,

Ausbildungsteilen und Prüfungen

(1) Soweit im Rahmen der Lehrgänge zur Ausbildung von Bergwanderführern an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung (Bundessportakademie) oder im Rahmen der Ausbildung von Berg- und Schiführern, die vom Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer oder einer Gebietskörperschaft abgehalten werden, die in § 29 Abs. 3 angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, hat die Landesregierung die erfolgreiche Abschlussprüfung eines solchen Lehrganges oder einer solchen Ausbildung als Nachweis der fachlichen Befähigung anzuerkennen.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Lehrstoffes, der Lehrmethoden und der Dauer der Ausbildung zum Berg- und Schiführer in der Verordnung gemäß § 29 Abs.?2 zu bestimmen, inwieweit diese Ausbildung den Ausbildungslehrgang zum Bergwanderführer ersetzt. § 29 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(3) § 3 ist anzuwenden.

§ 32

Anwendung von Bestimmungen über die Berg- und Schiführer

Für die Erteilung der Genehmigung, das Bergwanderführerabzeichen und den Ausweis, das Enden und Aussetzen der Genehmigung, die Pflichten der Bergwanderführer, die Versicherungspflicht und nichtentgeltliche Führungen gelten die Bestimmungen der §§ 8 bis 16 und 18 mit der Maßgabe, dass

§ 33

Fortbildung

(1) Jeder Bergwanderführer hat mindestens in Abständen von zwei Jahren Fortbildungskurse zu besuchen, bei denen die den jeweiligen aktuellen Stand entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiete der Technik der Bergwanderführung, der Rettungstechnik, der Erste-Hilfe-Leistung, der Ausrüstungskunde, der Führungskunde sowie alle sonstigen Neuerungen, die für die Tätigkeit eines Bergwanderführers von Bedeutung sind, vermittelt werden.

(2) Die Durchführung der Fortbildungskurse obliegt dem Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten. Dieser hat in Zusammenarbeit mit den Bezirksverwaltungsbehörden dafür zu sorgen, dass die Bergwanderführer den Verpflichtungen zum Besuch der Fortbildungskurse nachkommen.

(3) Die Landesregierung hat auf Antrag eines Bergwanderführers von einer anderen als der in Abs. 2 genannten Einrichtung durchgeführte Fortbildungskurse ganz oder teilweise anzuerkennen, wenn dort die in Abs. 1 angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden.“

22.?Die Abschnittsbezeichnung „3. Abschnitt“ vor § 20 wird durch die Bezeichnung „5. Abschnitt“ ersetzt.

23.?Die bisherigen §§ 20 bis 27 erhalten die Bezeichnung §§ 34 bis 41.

24.?Nach dem nunmehrigen § 34 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) In Bergsteigerschulen darf auch die entgeltliche Unterweisung in den für die selbständige Durchführung von Bergwanderungen erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen erfolgen. Diesfalls darf die Bezeichnung „Bergwanderschule“ als Zusatz verwendet werden.“

25.?Der nunmehrige § 35 lit. c lautet:

????„c)?Inhaber der Genehmigung zur Aus­übung der Tätigkeit als Berg- und Schiführer – im Falle der Erteilung des Unterrichtes gemäß § 34 Abs. 1a als Schluchtenführer – und Nachweis einer mindestens dreijährigen praktischen Ausübung dieser Tätigkeit.“

26.?Im nunmehrigen § 36 wird das Zitat „§?21“ durch das Zitat „§ 35“ ersetzt.

27.?Der nunmehrige § 37 lautet:

„§ 37

Lehrkräfte

(1) Der Bewilligungsinhaber ist berechtigt, Berg- und Schiführer – im Falle des § 34 Abs. 1a Schluchtenführer oder im Falle des § 34 Abs. 1b Bergwanderführer – als Lehrkräfte an der Bergsteigerschule zu verwenden.

(2) Zur Unterstützung der in Abs. 1 genannten Lehrkräfte können auch Personen, die in Ausbildung zum Berg- und Schiführer – im Falle des § 34 Abs. 1a auch solche, die in Ausbildung zum Schluchtenführer oder im Falle des § 34 Abs. 1b auch solche, die in Ausbildung zum Bergwanderführer – stehen, als Hilfslehrkräfte verwendet werden.“

28.?Der nunmehrige § 39 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Landesregierung hat die Bergsteigerschulen durch geeignete Organe zu überwachen. Sie kann mit der Überwachung in fachlicher Hinsicht den Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, mit Bescheid betrauen.“

29.?Die nunmehrigen §§ 40 und 41 lauten:

„§ 40

Rücknahme der Bewilligung

(1) Die Landesregierung hat die Bewilligung zur Führung einer Bergsteigerschule zurückzunehmen, wenn der Bewilligungsinhaber

(2) Hat der Bewilligungsinhaber die körperliche und gesundheitliche Eignung zur Aus­übung der Tätigkeit eines Berg- und Schiführers oder im Falle des § 34 Abs. 1a eines Schluchtenführers verloren, so kann die Landesregierung von der Zurücknahme einer Bewilligung absehen, wenn der Bewilligungsinhaber einen entsprechend geeigneten Vertreter bestellt und im Übrigen weiterhin im Stande ist, die Bergsteigerschule ohne nachteilige Auswirkungen zu leiten.

6. Abschnitt

§ 41

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1, 4 Abs.?1, 9 Abs. 2, 11 Abs. 3, 12 bis 15, 18, 34 Abs.?2, 36 Abs. 3, 38 Abs. 1 und 2 und 39 Abs.?2 übertritt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer die Bestimmungen der §§ 20 Abs.?1 bis 3, 21 Abs. 1 sowie 25 in Verbindung mit §§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 3, 12 bis 15 und 18 oder die Bestimmungen der §§ 27 Abs. 1 und 3 bis 5, 28 Abs. 1 sowie 32 in Verbindung mit §§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 3, 12 bis 15 und 18 übertritt.

(3) Verwaltungsübertretungen im Sinne der Abs. 1 und 2 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 720 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall können Übertretungen der §§ 1, 20 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 34 Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 2200 Euro bestraft werden.

(4) Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.“

Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grundlage dieses Gesetzes dürfen ab dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.

(3) Personen, die bis sechs Monate ab Inkrafttreten (Abs. 1) dieses Gesetzes um die Genehmigung der Tätigkeit eines Bergwanderführers ansuchen, können die fachliche Befähigung auch durch eine Bestätigung des Verbandes der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, oder einer anderen Einrichtung darüber nachweisen, dass sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) an einem von diesen durchgeführten Ausbildungskurs teilgenommen haben, sofern in dieser der Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß § 29 Abs. 3 erbracht wird.

(4) Personen, die bis sechs Monate ab Inkrafttreten (Abs. 1) dieses Gesetzes um die Genehmigung der Tätigkeit eines Bergwanderführers ansuchen und die innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) durch drei aufeinander folgende Jahre eine dem Bergwanderführer im Sinne dieses Gesetzes entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben, gelten als Bergwanderführer im Sinne dieses Gesetzes. Die Berufspraxis ist durch entsprechende Bescheinigungen nachzuweisen.

(5) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L?376 vom 27. Dezember 2006, S 36, umgesetzt.

Der Präsident des Kärntner Landtages:

Lobnig

Der Landeshauptmann:

Dörfler