# Kärntner Objektivierungsgesetz; Änderung

14. Gesetz vom 26. November 2009, mit dem das Kärntner Objektivierungsgesetz geändert wird

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I

Das Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2009, wird wie folgt geändert:

1.?§ 7 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Gutachter müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat einen Gutachter abzuberufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder er seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.“

2.?§ 15 Abs. 8 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Gutachter müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat einen Gutachter abzuberufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder er seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.“

3.?§ 18 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Gutachter müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat einen Gutachter abzuberufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder er seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.“

4.?§ 34 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Mitglieder der Kommissionen und der Gutachter müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat ein Mitglied der Kommissionen oder den Gutachter abzuberufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder das Mitglied/der Gutachter seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.“

Artikel II

Art. I tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.

Artikel III

In der Übergangsbestimmung des Objektivierungsgesetzes vom 28. Mai 2009, LGBl. Nr.?37/2009 wird der Artikel II Abs. 2 wie folgt geändert:

„(2) Anhängige Verfahren zur Betrauung mit Leitungsfunktionen im Landesdienst sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.“

Artikel IV

Art. III tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Der Präsident des Landtages:

Lobnig

Der Landesrat:

Dr. Martinz

Der Landesrat:

Mag. Dobernig