# Ruderregatta auf Teilen des Wörthersees;

# Fahrverbot für Fahrzeuge und Schwimmkörper

18. Verordnung des Landeshauptmannes vom 18. März 2010, Zahl 15 Sch-51/42/2010, mit der ein Teil des Wörthersees für die Durchführung einer Ruderregatta vorbehalten wird

Aufgrund der §§ 17 Abs. 4 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.?I Nr. 17/2009, wird verordnet:

§ 1

(1) Der östliche Teil des Wörthersees, dessen westliche Grenze eine gerade Linie von der Landungsbrücke Krumpendorf zum Schwar­zen Felsen bildet, ausgenommen die Uferzone (§ 61 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 237/1999), wird am Samstag, den 29. und Sonntag, den 30. Mai 2010, jeweils in der Zeit von 8 Uhr bis 15.30 Uhr, der Verwendung durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper zur Durchführung der Veranstaltung „78. Klagenfurter – Internationale Ruderregatta“ vorbehalten (Sportzone gemäß § 17 Abs. 4 SchFG).

(2) In diese Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die der Durchführung der Veranstaltung dienen, ferner Fahrzeuge im Linienverkehr sowie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sowie des Rettungs- und Feuerlöschdienstes.

§ 2

Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 des Schifffahrtsgesetzes bestraft.

Der Landeshauptmann:

Dörfler