# 10. Internationale Villacher Ruderregatta; Fahrverbot für Fahrzeuge und Schwimmkörper auf Teilen des Ossiacher Sees

30. Verordnung des Landeshauptmannes vom 10. Mai 2010, Zl. 15 Sch-50/38/2010, mit der ein Teil des Ossiacher Sees für die Durchführung einer Ruderregatta vorbehalten wird

Aufgrund der §§ 17 Abs. 4 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2009, wird verordnet:

§ 1

(1) Der westliche Teil des Ossiacher Sees, dessen östliche Grenze eine gerade Linie von Straßenkilometer 42 der B 94 Ossiacher Straße (Ortsbeginn Stöckelweingarten) bis zu Straßenkilometer 6,6 der L 49 Ossiachersee Südufer Straße (Campingplatz Mentl) bildet, ausgenommen die Uferzone (§ 61 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/

1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 237/1999), wird am Samstag, den 4. September 2010 in der Zeit von 7 Uhr bis 17?Uhr und am Sonntag, den 5. September 2010 in der Zeit von 7 Uhr bis 16 Uhr der Verwendung durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper zur Durchführung der Veranstaltung „49. Internationale Villacher Ruderregatta“ vorbehalten (Sportzone gemäß § 17 Abs. 4 SchFG).

(2) In diese Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die der Durchführung der Veranstaltung dienen, ferner Fahrzeuge im Linienverkehr sowie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs- und Feuerlöschdienstes.

§ 2

Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 des Schifffahrtsgesetzes bestraft.

Der Landeshauptmann:

D ö r f l e r