# Gesetz vom 18. März 2010, mit dem das Kärntner Grundversorgungsgesetz geändert wird

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I

Das Kärntner Grundversorgungsgesetz – K-GrvG, LGBl. 43/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 8/2010, wird wie folgt geändert:

„(2) Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Als eigene Mittel gelten alle Einkünfte, die dem Fremden zufließen, sowie das verwertbare Vermögen ausgenommen jene Vermögenswerte, die zur unmittelbaren Deckung des notwendigen Lebensbedarfes erforderlich sind. Bei jenen Leistungen, die ein Fremder von anderen Personen erhält, ist auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten zu berücksichtigen, soweit dieses nicht zur Deckung des eigenen Lebensbedarfes notwendig ist. Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz eigener Mittel sowie das Ausmaß der Berücksichtigung des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten erlassen.“

„c)?Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß § 8 in Verbindung mit § 15 Asylgesetz 1997, § 8 Asylgesetz 2005, § 10 Abs. 4 Fremdengesetz 1997 oder § 72 in Verbindung mit § 81 Abs. 10 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes oder einer Verordnung gemäß § 76 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes;“

„f)?Personen, denen ab 1. Mai 2004 Asyl in Österreich gewährt wird (Asylberechtigte), während der ersten vier Monate nach Asylgewährung.“

„(5) Abweichend von Abs. 1 erhalten Fremde trotz Hauptwohnsitz oder Aufenthalt in Kärnten keine Grundversorgung, wenn

„(3) Die Grundversorgung darf als Geld- oder Sachleistung oder in Mischformen gewährt werden.

(3a) Auf eine bestimmte Leistungsform der Grundversorgung, insbesondere eine bestimmte Unterkunft, besteht kein Anspruch.

(4) Bei Fremden gemäß § 2 Abs. 3 lit. b bis f darf das Ausmaß und die Art der Leistungsgewährung vom zumutbaren Einsatz der eigenen Arbeitskraft unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften abhängig gemacht werden. Die Beurteilung der Zumutbarkeit hat nach Maßgabe der persönlichen Verhältnisse des Fremden, insbesondere des Lebensalters und des gesundheitlichen Zustandes sowie der in §?7 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes genannten Ausnahmen, zu erfolgen.

(5) Fremde, die Grundversorgung beantragen oder denen Grundversorgung gewährt werden soll, haben an der Feststellung des für die Leistungsgewährung maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse bekanntzugeben sowie jede Änderung derselben, auf Grund welcher Art und Ausmaß der Leistung neu zu bestimmen oder die Leistung einzustellen wäre, unverzüglich anzuzeigen.

(6) Die durch Verletzung der Mitwirkungs- und Anzeigepflicht gemäß Abs. 5 zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Leistungsempfänger rückzuerstatten. Für die Rückerstattung dürfen Teilzahlungen bewilligt werden; sie darf ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn die Ziele dieses Gesetzes gefährdet würden.“

5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

„§ 3a

Einschränkung, Einstellung

oder Verweigerung der Grundversorgung

(1) Grundversorgungsleistungen gemäß §§ 3 bis 5 können eingeschränkt, eingestellt oder verweigert werden, wenn der Fremde

(2) Durch die Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten des Fremden nicht gefährdet werden.

(3) Eine aufgrund von organisatorischen oder in der Person des Fremden gelegenen Gründen notwendige Änderung der zugewiesenen Unterkunft ist keine Maßnahme nach Abs. 1.“

6. § 9 lautet:

„§ 9

Verfahren

(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind von der Landesregierung auf Antrag oder von Amts wegen zu gewähren.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Grundversorgung besteht nur für Fremde gemäß § 2 Abs. 3 lit. a. Bei Gewährung von diesen Leistungen ist ein schriftlicher Bescheid nur zu erlassen, wenn dem Antrag des Betroffenen nicht oder nicht im vollen Umfang entsprochen wird oder der Betroffene dies innerhalb von zwei Wochen ab Mitteilung über die Zuerkennung verlangt. Über die Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung von diesen Leistungen gemäß § 3a Abs. 1 ist jedenfalls mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.

(3) Über die Gewährung, Einstellung, Einschränkung oder Verweigerung von Leistungen der Grundversorgung an Personen gemäß § 2 Abs. 3 lit. b bis f entscheidet das Land im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.

(4) Grundversorgung darf unter Auflagen oder Bedingungen gewährt werden, soweit dies zum Schutz der Interessen an einem geordneten Ablauf der Grundversorgung in einer Unterkunft, zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit des Fremden erforderlich ist.

(5) Die Unterstützung erfolgt durch Direktverrechnung mit der Landesregierung.

(6) Über Berufungen gegen Bescheide der Landesregierung entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.“

„§ 10a

Abgabenfreiheit

In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sowie für die Ausstellung von Zeugnissen, sonstigen Bestätigungen oder Beglaubigungen, soweit sie in einem Verfahren auf Gewährung von Grundversorgung verwendet werden sollen, sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.“

„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesrecht sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren ist das Kärntner Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 43/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 8/2010, anzuwenden.

Der Präsident des Landtages:

Lobnig

Der Landeshauptmann:

Gerhard Dörfler