# Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung; Änderung

41. Verordnung der Landesregierung vom 15.?Juni 2010, Zl. 10L-LBFS-1/41-2010, mit der die Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung geändert wird

Aufgrund der §§ 9, 9a und 30 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993, LGBl. Nr. 16, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 54/2008 wird verordnet:

Artikel I

Die Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung (K-LSchV), LGBl. Nr. 119/1993, zuletzt in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 64/2008, wird wie folgt geändert:

„An Schulen gemäß Abs. 1 lit. b hat in der Zeit vom Beginn des zweiten Semesters der zweiten Schulstufe bis dritten Montag im Mai der dritten Schulstufe in der unterrichtsfreien Zeit eine Pflichtpraxis im Ausmaß von acht Wochen zu erfolgen.“

„Werden von einzelnen Schulen keine Festlegungen getroffen, so hat an Schulen gemäß §?3 Abs. 1 lit. b eine Pflichtpraxis im Ausmaß von acht Wochen zwischen zweiter und dritter Schulstufe zu erfolgen, wobei das Unterrichtsjahr in der zweiten Schulstufe um vier Wochen früher endet und in der dritten Schulstufe um vier Wochen später beginnt.“

„Die Schülerzahl einer Schülergruppe gem. Abs. 1 darf 12, im Pflichtgegenstand ,Englisch‘ 25 und im Pflichtgegenstand ,Informatik‘ 18 nicht übersteigen.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. September 2010 in Kraft.

Für die Kärntner Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Dörfler