# Druckfehlerberichtigung im Landesgesetzblatt für Kärnten

Aufgrund des Art. 35 Abs. 3a der Kärntner Landesverfassung (K-LVG), LGBl. Nr. 55/1996, zuletzt in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 11/2010, wird kundgemacht:

Die Nummerierung der Verordnung des Landeshauptmannes vom 10. Mai 2010, Zl. 15 Sch-50/38/2010, mit der ein Teil des Ossiacher Sees für die Durchführung einer Ruderregatta

vorbehalten wird, lautet „30.“.

Im § 20 Abs. 2 lit. f wird der Betrag von „?500,–“ durch den Betrag von „€ 500,–“ ersetzt.

Der Landeshauptmann:

Dörfler