# Kärntner Landesverfassung; Änderung

# Kärntner Landesmuseumsgesetz; Änderung

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I

Landesverfassungsgesetz, mit dem die Kärntner Landesverfassung geändert wird

Die Kärntner Landesverfassung – K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996, zuletzt in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 2/2010, wird wie folgt geändert:

Artikel II

Das Kärntner Landesmuseumsgesetz – K-LMG, LGBl. Nr. 72/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2009, wird wie folgt geändert:

§ 33 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Direktor hat nach Anhörung der Landesregierung für Leistungen der Anstalt, die im Auftrag Dritter – ausgenommen im Auftrag des Landes Kärnten – erbracht werden, wie insbesondere die Entlehnung von Sammlungsexponaten (§ 8), die Herstellung von Reproduktionen (§ 9), die Beratung anderer musealer Einrichtungen (§ 10), die Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben im Auftrag Dritter (§ 14), die Erbringung

bibliothekarischer Auskunfts- und Informa­tionsdienstleistungen (§ 22 Abs. 3 lit. b) sowie die Entlehnung von Bibliotheksbeständen (§?22 Abs. 3 lit. f), unter Bedachtnahme auf den mit der Erbringung dieser Leistungen regelmäßig verbundenen Personal- und Sachaufwand angemessene Kostenersätze, die zumindest kostendeckend sein müssen, festzulegen.“

Der Präsident des Landtages:

Lobnig

Der Landeshauptmann:

Dörfler

Der Landesrat:

Mag. Dobernig