# Bauschbeträge für den Kostenersatz für eine Landesvolksbefragung

48. Verordnung der Landesregierung vom 6. Juli 2010, Zl. 1W-WAHL-21/5-2010, mit der Bauschbeträge für den Ersatz der bei der Durchführung einer Landesvolksbefragung erwachsenen Kosten festgesetzt werden

Aufgrund des § 18 des Kärntner Volksbefragungsgesetzes, LGBl. Nr. 30/1975, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2008, wird verordnet:

§ 1

Die den Gemeinden im Zuge der Durchführung einer Volksbefragung erwachsenen Kosten für Papier und Drucksorten werden nach ordnungsgemäßer Nachweisung vom Lande zur Gänze abgegolten.

§ 2

Für die übrigen den Gemeinden erwachsenen Kosten wird ein Betrag von € 0,98 je verzeichneter Person im Wählerverzeichnis (Stimmverzeichnis), als Kostenersatz festgesetzt. Für die Berechnung ist das für die Volksbefragung abgeschlossene Wählerverzeichnis (Stimmverzeichnis) maßgebend.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Für die Kärntner Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Dörfler