# Ruderregatta auf der Drau bei Völkermarkt; Fahrverbot für Fahrzeuge und Schwimmkörper

56. Verordnung des Landeshauptmannes vom 13. Juli 2010, Zahl: 15 Sch-55/26/2010, mit der auf der Drau der nördliche Bereich der Völkermarkter Bucht für die Durchführung einer Ruderregatta vorbehalten wird

Aufgrund der §§ 17 Abs. 4 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 17/2009, wird verordnet:

§ 1

(1) Der Teil der Völkermarkter Bucht, dessen südwestliche Grenze eine Linie entlang

der Völkermarkter Draubrücke vom Nordufer bis zur Flussmitte bildet und dessen südöstliche Grenze eine gerade Linie von der Flussmitte bei der Völkermarkter Draubrücke bis zum Nordufer der Einmündung des Haimburger Baches bildet, wird am Sonntag, den 15. August 2010, in der Zeit von 8 Uhr bis 18 Uhr der Verwendung durch

Fahrzeuge oder Schwimmkörper zur Durchführung der Veranstaltung „21. Völkermarkter Ruderregatta – Internationale Begegnung am Völkermarkter Stausee“ vorbehalten.

(2) In diese Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die dem Wassersport dienen, dem sie vorbehalten sind, ferner Fahrzeuge im Linienverkehr sowie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des

Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes (Sportzone gemäß § 17 Abs. 4 SchFG).

§ 2

Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in

die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach

anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Stra­fe bedroht ist, gemäß § 42

des

Schifffahrtsgesetzes bestraft.

Der Landeshauptmann:

D ö r f l e r