# Durchführung einer Luftsportveranstaltung; Festlegung eines Teils des Ossiacher Sees als Sperrgebiet

61. Verordnung des Landeshauptmannes vom 18. August 2010, Zahl 15 Sch-389/3/2010, mit der ein Teil des Ossiacher Sees für die Durchführung einer Luftsportveranstaltung als Sperrgebiet festgelegt wird

Aufgrund der §§ 17 Abs. 2 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 17/2009, wird verordnet:

§ 1

(1) Der Teil der westlichen Bucht des Ossiacher Sees, dessen Grenze durch vier der im Abs. 2 beschriebenen Bojen, wie in der Anlage dargestellt, gebildet wird, wird vom Mittwoch, den 25. August 2010 bis Sonntag, den 29. August 2010 jeweils in der Zeit von 9 bis 18 Uhr zur Durchführung der Veranstaltung „Paragliding Worldcup Acroaustria 2010“ als Sperrgebiet festgelegt.

(2) Für die Kennzeichnung des Sperrgebietes sind im Durchmesser mindestens 1,0 m große gelbe Bojen mit der deutlich lesbaren Aufschrift „SPERRGEBIET“ zu verankern.

(3) In das Sperrgebiet dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die der Durchführung der Veranstaltung dienen sowie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs- und Feuerlöschdienstes.

(4) Das Baden und die Benützung von Luftmatratzen und ähnlichen Sportgeräten ist zu den festgelegten Zeiten im Sperrgebiet verboten.

§ 2

Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 des Schifffahrtsgesetzes bestraft.

Der Landeshauptmann:

Dörfler

Anlage:

Sperrgebiet in der Westbucht des Ossiacher Sees