# Referatseinteilung; Änderung

70. Verordnung der Landesregierung vom 14. September 2010, Zahl: 1-LAD-ALLG-29/3-2010, mit der die Referatseinteilung geändert wird

Gemäß Art. 103 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 B-VG sowie gemäß Art. 51 Abs. 4 und 6 und Art. 56 Abs. 2 K-LVG wird verordnet:

Die Anlage zu § 1 der Verordnung der Landesregierung, mit der die Referatseinteilung erlassen wird (K-RE), LGBl. Nr. 35/2010, wird wie folgt geändert:

„Jugendförderung einschließlich Landesjugendreferat;“

durch die Wortfolge

„Jugendförderung einschließlich Landesjugendreferat; Vom Jugendschutz der Bereich Jugendkarte;“

ersetzt.

„Rechtliche Angelegenheiten der Krankenanstalten;

Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft;

Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds;

Kärntner Gesundheitsfonds;“

durch die Wortfolge

„Krankenanstaltenrecht, ausgenommen Angelegenheiten der Anstaltsordnungen;

Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz, soweit nicht die Bestellung der Mitglieder der Expertenkommission der KABEG betroffen ist;

Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds;“

ersetzt.

„Geschäftsstelle des Landesagrarsenates;“

durch die Wortfolge

„Geschäftsstelle der Agrarbehörden;“

ersetzt.

„Personalangelegenheiten einschließlich dienst- und besoldungsrechtlicher Angelegenheiten der Landesbediensteten in den Landeskrankenanstalten und in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft;

Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger des Landes, die vor der Versetzung oder vor dem Übertritt in den Ruhestand in einer Landeskrankenanstalt oder in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft Dienst verrichtet haben;“

durch die Wortfolge

„Personalangelegenheiten einschließlich dienst- und besoldungsrechtlicher Angelegenheiten der Landesbediensteten in den Landeskrankenanstalten und in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft;

Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger des Landes, die vor der Versetzung oder vor dem Übertritt in den Ruhestand in einer Landeskrankenanstalt oder in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft Dienst verrichtet haben; Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz, soweit die Bestellung der Mitglieder der Expertenkommission der KABEG betroffen ist;“

ersetzt.

„Vom Krankenanstaltenrecht die Angelegenheiten der Anstaltsordnungen;

Kärntner Gesundheitsfonds.“

angefügt.

„Personalangelegenheiten einschließlich dienst- und besoldungsrechtlicher Angelegenheiten der Landesbediensteten in den Landeskrankenanstalten und in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft;

Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger des Landes, die vor der Versetzung oder vor dem Übertritt in den Ruhestand in einer Landeskrankenanstalt oder in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft Dienst verrichtet haben;“

durch die Wortfolge

„Personalangelegenheiten einschließlich dienst- und besoldungsrechtlicher Angelegenheiten der Landesbediensteten in den Landeskrankenanstalten und in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft;

Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger des Landes, die vor der Versetzung oder vor dem Übertritt in den Ruhestand in einer Landeskrankenanstalt oder in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft Dienst verrichtet haben; Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz, soweit die Bestellung der Mitglieder der Expertenkommission der KABEG betroffen ist;“

ersetzt.

„Jugendschutz einschließlich des Beschäftigungsschutzes von Kindern und Jugendlichen;“

durch die Wortfolge

„Jugendschutz einschließlich des Beschäftigungsschutzes von Kindern und Jugendlichen, ausgenommen der Bereich Jugendkarte;“

ersetzt.

Für die Kärntner Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

DÖRFLER