# Kärntner Vergabe-Publikations- und Pauschalgebührenverordnung 2011

80. Verordnung der Landesregierung vom 14. September 2010, Zl. 17-ALL-96/13-10, über die Festlegung des Publikationsmediums für Bekanntmachungen nach dem Bundesvergabegesetz 2006 und der Pauschalgebühren für Vergabenachprüfungsverfahren (Kärntner Vergabe-Publikations- und Pauschalgebührenverordnung 2011 – K-VPPV 2011)

Auf Grund von § 52 Abs. 1, § 55 Abs. 2, § 216 Abs. 1 und § 219 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2006 – BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010, und auf Grund des § 7 des Kärntner Vergaberechtsschutzgesetzes – K-VergRG, LGBl. Nr. 17/2003, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 60/2010, wird verordnet:

§ 1

Vergabepublikation

(1) Auftraggeber nach § 3 und §§ 164 bis 166 BVergG 2006, die in den Vollziehungsbereich des Landes fallen, haben Bekanntmachungen nach § 46 Abs. 1 und § 207 Abs. 1 BVergG 2006 in der „Kärntner Landeszeitung – Amtsblatt für das Land Kärnten“ oder im Internet zu veröffentlichen. Eine Veröffentlichung im Internet ist nur zulässig, wenn in der „Kärntner Landeszeitung – Amtsblatt für das Land Kärnten“ ein Hinweis auf die Veröffentlichung im Internet erfolgt; dieser Hinweis hat zu enthalten:

(2) Die Verpflichtung, Bekanntmachungen und Mitteilungen im Oberschwellenbereich der Europäischen Kommission zu übermitteln, bleibt durch Abs. 1 unberührt.

§ 2

Pauschalgebührensätze

Für Anträge gemäß den §§ 10 Abs. 1, 18 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 und 2 K-VergRG hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Pauschalgebühr zu entrichten:

§ 3

Reduzierte Gebührensätze

(1) Die vom Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25 vH der jeweils gemäß § 2 festgesetzten Gebühr.

(2) Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages eingebracht, so bemisst sich die für jeden weiteren Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Gebühr gemäß § 7 Abs. 1 lit. d K-VergRG nach der gemäß Abs. 1 reduzierten Gebühr.

(3) Die Gebührensätze gemäß Abs. 1 und 2 sind auf ganze Euro ab- oder aufzurunden.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 2. Dezember 2008, Zl. 1- LAD-ALLG-5181/7-2008, über die Festlegung des Publikationsmediums für Bekanntmachungen nach dem Bundesvergabegesetz 2006 und der Pauschalgebühren für Vergabenachprüfungsverfahren (Kärntner Vergabe-Publikations- und Pauschalgebührenverordnung – K-VPPV), LGBl. Nr. 82/2008, außer Kraft.

Für die Kärntner Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Dörfler