# Ausnahme vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien für Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen

81. Verordnung des Landeshauptmannes vom 4. Oktober 2010, Zl.:

15-LL-114/2010 (004/2010), mit der eine Ausnahme vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien für Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen nach dem Bundesluftreinhaltegesetz erlassen wird.

Aufgrund des § 3 Abs. 4 des Bundesluftreinhaltegesetzes - BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I. Nr. 77/2010, wird verordnet:

Unbeschadet der Bestimmungen der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung - K-GFPO, LGBl. Nr. 67/2000 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2007, insbesondere des § 15 betreffend das Verbrennen im bebauten und unbebauten Gebiet, ist am 9. und 10. Oktober 2010 im gesamten Landesgebiet das Verbrennen von biogenen Materialien für Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen erlaubt.

Der Landeshauptmann:

Dörfler