# Kärntner Landesverfassung; Änderung

# Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz; Änderung

Artikel I

Landesverfassungsgesetz, mit dem die Kärntner Landesverfassung geändert wird

Die Kärntner Landesverfassung – K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996, zuletzt in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 45/2010, wird wie folgt geändert:

„(8) Art. 58 Abs. 1a und 1b sowie Art. 72b in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 96/2010 treten an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“

Artikel II

Das Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz – K-JWG, LGBl. Nr. 139/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, wird wie folgt geändert:

1.§ 4 wird durch folgende §§ 4 bis 4c ersetzt:

„§ 4

Kinder- und Jugendanwaltschaft

(1) Die Landesregierung hat zur Wahrung der besonderen Interessen von Kindern und Ju-gendlichen beim Amt der Landesregierung eine Kinder- und Jugendanwaltschaft einzurichten und einen Kinder- und Jugendanwalt (eine Kinder- und Jugendanwältin) zu bestellen.

(2) Die Landesregierung hat die zur Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendan-waltschaft erforderlichen Personal-, Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Kinder- und Jugendanwalt (Die Kinder- und Jugendanwältin) ist in der Ausübung seines (ihres) Amtes weisungsfrei.

(4) Die in der vom Kinder- und Jugendanwalt (von der Kinder- und Jugendanwältin) geleite-ten Kinder- und Jugendanwaltschaft tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Wei-sungen des Kinder- und Jugendanwaltes (der Kinder- und Jugendanwältin).

(5) Die Inanspruchnahme der Kinder- und Jugendanwaltschaft ist vertraulich und kostenlos und kann auch anonym erfolgen. Zur Erleichterung des Zuganges kann die Kinder- und Jugendanwaltschaft Sprechtage in den einzelnen Bezirken abhalten.

(6) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, sind der Kinder- und Jugendanwalt (die Kinder- und Jugendanwältin) und die in der Kinder- und Jugendanwaltschaft beschäftigten Bediensteten zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im überwiegenden schutzwürdigen Interesse einer Person oder im überwiegenden sonstigen Interesse der Jugendwohlfahrt geboten ist.

(7) Die Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände haben die Kinder- und Jugendanwaltschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sind verpflich-tet, die erforderlichen Auskünfte zu gewähren. Die Kinder- und Jugendanwaltschaft kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, andere Personen oder Einrichtungen sowie die Organe des Bundes um schriftliche oder mündliche Stellungnahme ersuchen.

(8) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Kinder- und Jugendanwaltschaft zu unterrichten. Der Kinder- und Jugendanwalt (Die Kinder- und Ju-gendanwältin) ist verpflichtet, die von der Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Aus-künfte unter Wahrung des Datenschutzes zu erteilen.

§ 4a

Aufgaben

(1) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat die Aufgabe, die Rechte und Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, wirksam zu fördern, zu schützen und auch in der Öffentlichkeit zu vertreten. Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat bei ihrer Tätigkeit und ihren zu setzenden Maßnahmen immer die Interessen und das Wohl der Kinder und Jugendlichen, die sie vertritt, zu berücksichtigen.

(2) Zu den Aufgaben der Kinder- und Jugendanwaltschaft zählen insbesondere:

(3) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat bei Bedarf, zumindest jedoch alle zwei Jahre, einen Bericht über ihre Tätigkeit und die hierbei gemachten Erfahrungen der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung hat den Tätigkeitsbericht dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.

§ 4b

Bestellung

(1) Der Kinder- und Jugendanwalt (Die Kinder- und Jugendanwältin) ist von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Dabei findet Abs. 3 keine Anwendung.

(2) Als Kinder- und Jugendanwalt (Kinder- und Jugendanwältin) kann nur eine Person bestellt werden, die über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen wie beispielsweise besondere Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Jugendwohlfahrt oder der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verfügt.

(3) Die Stelle des Kinder- und Jugendanwaltes (der Kinder- und Jugendanwältin) ist öffent-lich auszuschreiben. Die Landesregierung hat bei der Bestellung des Kinder- und Jugendanwaltes (der Kinder- und Jugendanwältin) auf das Ergebnis eines die Chancengleichheit aller Bewerber und Bewerberinnen gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahren) Bedacht zu nehmen.

§ 4c

Abberufung

Die Landesregierung hat den Kinder- und Jugendanwalt (die Kinder- und Jugendanwältin) mit Bescheid von seiner (ihrer) Funktion abzuberufen, wenn dieser (diese)

„(1) Zur Durchführung der vollen Erziehung gebührt Pflegepersonen auf Antrag für die mit der Pflege und Erziehung verbundenen Kosten ein Pflegegeld.

(1a) Personen, die mit dem betreuten Minderjährigen bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, und Personen, die gemäß § 187 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Obsorge betraut worden sind und in deren Pflege und Erziehung sich der Minderjährige befindet, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie gegebenenfalls ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Minderjährigen für die nicht durch die Unterhaltsbeiträge der unterhaltspflichtigen Angehörigen gedeckten Leistungen eine Unterstützung bis zur Höhe des Pflegegeldes gewährt werden.“

4.Nach § 20 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides bei der Neubemessung von Leistungen nach dieser Bestimmung aufgrund von Änderung dieses Gesetzes oder darauf gestützter Verordnungen, jeweils soweit daraus keine Einstellung der Leistung resultiert, besteht nur, wenn die Pflegeeltern (Pflegepersonen) einen solchen ausdrücklich innerhalb von zwei Monaten ab der Mitteilung über die Neubemessung verlangen.“

5.§ 21 wird durch folgenden 2a. Abschnitt mit den §§ 21 bis 21d ersetzt:

„2a. Abschnitt

Tagesbetreuung

§ 21

Begriff

Tagesbetreuung ist die Übernahme eines Minderjährigen unter 16 Jahren von anderen als bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten, Wahleltern, gemäß § 187 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Obsorge betrauten Personen oder anderen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen zur regelmäßigen und gewerbsmäßigen Betreuung für einen Teil des Tages, die nicht im Rahmen des Kindergarten-, Hort- und Schulbetriebes erfolgt. Die Betreuung kann sowohl als individuelle Betreuung im Haushalt einer geeigneten Person (Tagesmutter, Tagesvater) als auch in Gruppen (Kindertagesstätten) in geeigneten Räumen erfolgen.

§ 21a

Vermittlung von Betreuungsplätzen und Bewilligung

(1) Träger der freien Jugendwohlfahrt dürfen Betreuungsplätze für einen Teil des Tages mit Bewilligung der Behörde vermitteln. Die Behörde hat die Bewilligung zu erteilen, wenn der Träger der freien Jugendwohlfahrt die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgabe gewährleistet, Hilfen nach § 19 anbietet und zu erwarten ist, dass jede Vermittlung nur zum Wohl des Minderjährigen erfolgt. § 14 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(2) Personen, die Minderjährige in Tagesbetreuung nehmen wollen, bedürfen hierzu der Be-willigung der Behörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die in den Richtlinien (§ 21b) genannten Voraussetzungen erfüllt sind und keine Versagungsgründe nach § 15 Abs. 4 lit. b bis d sowie keine besonderen Umstände vorliegen, die das Wohl des Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen. Die Bewilligung darf unter Berücksichtigung der persönlichen und sachlichen Betreuungsmöglichkeiten für eine bestimmte Zahl von Minderjährigen erteilt werden. Die Bewilligung ist unter Auflagen zu erteilen, wenn und soweit dies zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Betreuung erforderlich ist.

(3) Eine Bewilligung zur Tagesbetreuung darf auf Antrag auch juristischen Personen erteilt werden, wenn die in den Richtlinien (§ 21b) genannten Voraussetzungen erfüllt sind, eine fachlich geeignete und verlässliche Leitung gewährleistet ist sowie keine besonderen Umstände vorliegen, die das Wohl des Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen. Die Bewilligung ist unter Auflagen zu erteilen, wenn und soweit dies zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Betreuung erforderlich ist.

(4) Die Übernahme eines Minderjährigen in die Tagesbetreuung ist von der Tagesmutter, dem Tagesvater oder der Kindertagesstätte spätestens am Tag der Übernahme der Behörde zu melden.

(5) Für die Aufsicht über die Tagesbetreuung gilt § 18 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe sinn-gemäß, dass die Überprüfung in angemessenen Zeitabständen zu erfolgen hat.

(6) Eine Bewilligung nach Abs. 2 oder 3 ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen oder wenn die Aufsicht über die Tagesbetreuung (Abs. 5) wie-derholt verweigert wird.

(7) Erfolgt die Tagesbetreuung ohne Bewilligung nach Abs. 2 oder 3 oder trotz wiederholter Belehrung abweichend von der erteilten Bewilligung, hat die Behörde die Tagesbetreuung bis zur Erlangung einer rechtskräftigen Bewilligung nach Abs. 2 oder 3 oder bis zur Wiederherstellung des bewilligungskonformen Zustandes mit Bescheid zu untersagen. Der Wirksamkeitsbeginn des Bescheides darf unter Berücksichtigung des Erfordernisses einer neuen Tagesbetreuung für den Minderjährigen angemessen festgesetzt werden, sofern keine unmittelbare Gefährdung des betreuten Minderjährigen besteht. Von der Untersagung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständige Behörde (§ 46 Abs. 2 und 3) unverzüglich zu verständigen.

§ 21b

Richtlinien für die Tagesbetreuung

Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf diese Bestimmung und gemäß dem Leitfaden nach § 2 Abs. 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, LGBl. Nr. 52/2009, durch Verordnung Richtlinien für die Tagesbetreuung zu erlassen, die gewährleisten, dass die Minderjährigen sachgemäß und unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse betreut werden können. Die Erfordernisse der Pädagogik und erprobter Methoden, Anforderungen der Hygiene und die Gewährleistung der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit sind zu berücksichtigen. Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten:

§ 21c

Förderung von Tagesmüttern oder Tagesvätern

(1)Das Land darf als Träger von Privatrechten Tagesmüttern oder Tagesvätern zur Sicherung einer diesem Gesetz entsprechenden Tagesbetreuung Förderungsbeiträge gewähren.

(2)Die Förderung darf nur gewährt werden, wenn

(3)Der Förderungsbeitrag darf nur auf Antrag der Tagesmutter oder des Tagesvaters ge-währt werden. Die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen.

(4)Zur Durchführung der Förderung hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Tagesbetreuung durch Tagesmütter oder Tagesväter durch Verordnung Förderrichtlinien zu erlassen. In den Förderrichtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen zu treffen über

(5)Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

(6)Die Landesregierung darf durch Verordnung einen geeigneten

Träger der freien Ju-gendwohlfahrt mit der Durchführung dieser Förderung betrauen, sofern hiedurch eine zweckmäßigere und einfachere Abwicklung der Förderung gewährleistet ist. Die in den Abs. 2, 3 und 5 und in den Richtlinien nach Abs. 4 festgelegten Bestimmungen bei der Gewährung der Förderung gelten im Falle einer Übertragung für den freien Jugendwohlfahrtsträger in gleicher Weise.

§ 21d

Förderung von Kindertagesstätten

(1)Das Land darf als Träger von Privatrechten den Trägern von Kindertagesstätten,

(2)Die Förderung darf nur gewährt werden, wenn

(3)Die Förderung darf nur auf Antrag des Trägers einer Kindertagesstätte gewährt werden. Die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen.

(4)Zur Durchführung der Förderung hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Tagesbetreuung durch Kindertagesstätten durch Verordnung Förderrichtlinien zu erlassen. In den Förderrichtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen zu treffen über

(5)Der für eine Kindertagesstätte ermittelte Förderungsbeitrag ist um die Summe jener Förderbeiträge zu kürzen, die dem Träger einer Kindertagesstätte von dritter Seite – ausgenommen für Verpflegung – gewährt werden. Bei der Kürzung bleiben jene Förderbeiträge außer Betracht, die sonst eingestellt würden. Die Landesregierung darf in den Förderrichtlinien nach Abs. 4 vorsehen, dass bestimmte Förderungen von dritter Seite, insbesondere durch andere Gebietskörperschaften und sonstige Einrichtung des öffentlichen Rechts, welche zur Unterstützung von Investitionen oder bei Personalkosten sowie dem sonstigen Betrieb der Kindertagesstätte dienen, bei der Kürzung nicht berücksichtigt werden. In den Förderrichtlinien darf auch bestimmt werden, dass die Förderbeiträge von dritter Seite erst ab dem Erreichen einer bestimmten Höhe zu berücksichtigen sind. Die Förderung darf 77 v.H. der Gesamtaufwendungen für die Kindertagesstätte abzüglich der Aufwendungen für die Verpflegung nicht übersteigen.

(6)Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.“

6.§ 23 Abs. 3 lautet:

„(3) Wird eine der Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllt, sind diese durch Auflagen sicherzustellen. Durch solche Auflagen darf das Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden. Soweit erforderlich darf die Bewilligung auch unter Vorschreibung von Bedingungen oder befristet erteilt werden.“

„(1) Die volle Erziehung umfasst Pflege und Erziehung eines Minderjährigen

„(2) Die Behörde hat Erziehungshilfen nach Abs. 1 zu beenden, wenn der Betroffene sein Einverständnis nach Abs. 1 lit. a zurückzieht, wenn der Zweck erreicht ist oder wenn der Zweck der Maßnahme aufgrund von Umständen, die vom Betroffenen zu vertreten sind, nicht erreicht werden kann.“

„(4) Über Berufungen gegen Bescheide der Landesregierung gemäß § 21a entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.“

12.§ 37 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Behörde hat auf Antrag des Eignungswerbers mit Bescheid festzustellen, dass sich ein Träger der freien Jugendwohlfahrt für einzelne nicht hoheitliche Aufgaben zur Besorgung eignet, wenn er nach Ziel und Ausstattung dazu geeignet ist. Er muss insbesondere über das zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche, entsprechend qualifizierte Personal verfügen. Die Behörde kann im Bescheid soweit erforderlich Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorsehen.“

„§ 40

Beirat

Zur Beratung der Landesregierung in Fragen der Jugendwohlfahrt ist der gemäß § 63 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes eingerichtete Mindestsicherungsbeirat berufen. Die §§ 64, 65 Abs. 9 und 10, 66 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie 67 und 69 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes gelten sinngemäß.“

„(3) Die Kosten sind vom Land nach Maßgabe der Einwohnerzahl der Gemeinden aufzuteilen. Der Ermittlung der Einwohnerzahl ist die Volkszahl nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich festgestellten Ergebnis gemäß § 9 Abs. 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 zugrunde zu legen.“

„§ 48a

Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten

(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, bei der Vollziehung dieses Gesetzes die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der betroffenen Personen, deren Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten sowie Kinder und der mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen, der Pflegeeltern sowie die Daten der Rechtsträger der Jugendwohlfahrtspflege automationsunterstützt zu verarbeiten; das sind folgende Daten:

(2) Der Mindestsicherungsbeirat ist verpflichtet, folgende Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik zu verarbeiten:

(3)Die Träger von Kindertagesstätten sind verpflichtet, der Landesregierung für statistische Zwecke – nach Möglichkeit in automationsunterstützter Form – folgende Angaben spätestens bis zum 20. Oktober jeden Jahres zu übermitteln:

(4)Die Träger (Abs. 3) sind verpflichtet, Änderungen bei den Angaben nach Abs. 3 unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.

(5) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Daten nach Abs. 3 automationsunterstützt zu verarbeiten.

§ 48b

Datenverarbeitung bei Verdachtsmeldungen

(1)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Meldungen über den Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, die gemäß § 37 des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 oder auf Grund berufsrechtlicher Ermächtigungen oder Verpflichtungen an die Behörde erstattet werden, unverzüglich zu überprüfen und, wenn nach der Überprüfung zumindest der Verdacht weiterhin besteht, folgende Daten zum Zweck der Abwehr von Gefährdungen des Kindeswohls personenbezogen zu verarbeiten:

(2)Die Daten nach Abs. 1 dürfen nur übermittelt werden

(3)Für die Übermittlung der Daten nach Abs. 1 im Rahmen des Abs. 2 lit. a darf ein Informationsverbundsystem im Sinne des § 50 des Datenschutzgesetzes 2000 eingerichtet werden, dessen Auftraggeber die Bezirksverwaltungsbehörden sind. Die Landesregierung darf zum Zweck der Übermittlung nach Abs. 2 lit. b direkt auf die Daten des Informationsverbundsystems zugreifen. Bis zur Einrichtung eines derartigen Systems erfolgt die Übermittlung von Daten nach Abs. 2 lit. a im Wege der Landesregierung.

(4)Die Daten nach Abs. 1 sind periodisch wiederkehrend auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und im Falle ihrer Unrichtigkeit sofort, im Übrigen spätestens 30 Jahre nach dem Erreichen der Volljährigkeit des betroffenen Minderjährigen, von Amts wegen zu löschen.

(5)Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 garantieren. Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen

(6)Langen Meldungen nach Abs. 1 bei Gemeinden, bei unzuständigen Bezirksverwaltungsbehörden oder bei der Landesregierung ein, sind sie unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

(7)Erlangt die Bezirksverwaltungsbehörde Kenntnis vom Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes eines Minderjährigen, so hat sie die über ihn gemäß Abs. 1 gesammelten Daten unverzüglich an die nunmehr zuständige Behörde weiterzuleiten.

§ 48c

Verweisungen

Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in nachstehender Fassung anzuwenden:

Artikel III

(1) Artikel II dieses Gesetzes tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Strafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 46 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2005, sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.

(3) Das laufend an Pflegepersonen gewährte Pflegegeld gemäß § 20 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1999, in der Fassung des Art. II, ist bis zum zweiten der Kundmachung (Abs. 1) folgenden Monatsersten neu zu bemessen. Ergibt sich aus der Neubemessung eine Minderung des bisher an diese Pflegeperson gewährten Pflegegeldes, ist die Minderung der Pflegeperson unverzüglich mitzuteilen, darf jedoch erst mit dem vierten der Kundmachung (Abs. 1) folgenden Monatsersten in Kraft gesetzt werden.

Der Präsident des Landtages:

Lobnig

Der Landeshauptmann:

Dörfler

Der Landesrat:

Mag. Ragger