# Anpassung der Höhe des Förderbeitrages für den Landesmusikschulaufwand

6. Verordnung der Landesregierung vom 13. Jänner 2011, GZ –4- FINF-1033/5-2010, mit der die Höhe des Förderbeitrages für den Landesmusikschulaufwand angepasst wird

Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetzes - K-LMFG, LGBl. Nr. 92/2005, wird verordnet:

Artikel I

Die Höhe des Förderbeitrages für den Landesmusikschulaufwand wird dahingehend angepasst, dass an die Stelle des in § 2 Abs. 1 des Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetzes - K-LMFG, LGBl. Nr. 92/2005, genannten Betrages von 1,25 Euro ein Förderbeitrag von 1,40 Euro für eine Radio-Empfangseinrichtung und an die Stelle des dort genannten Betrages von 3,45 Euro ein Förderbeitrag von 3,70 Euro für eine Fernseh-Empfangseinrichtung tritt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.

Für die Kärntner Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Dörfler