# Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung; Änderung

7. Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Dezember 2010, Zahl: 1-LAD-ALLG-26/12-2010, mit der die Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung geändert wird

Gemäß § 2 Abs. 1, 4 und 5 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, sowie gemäß Art. 44 Abs. 2 und 3 K-LVG wird mit Zustimmung der Landesregierung und hinsichtlich der mittelbaren Bundesverwaltung mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

Die Verordnung des Landeshauptmannes, mit der die Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung erlassen wird (K-GEA), LGBl. Nr. 70/2009, wird wie folgt geändert:

Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

„§ 2a

Die Aufgaben der Agrarbehörde erster Instanz sind bei der für rechtliche Angelegenheiten der Bodenreform zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zu vollziehen.“

Der Landeshauptmann:

Dörfler