# Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung; Änderung

9. Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Dezember 2011, Zl. 2V-LG-1371/4-2010, mit der die Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung geändert wird

Gemäß § 3 Abs. 2 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, idF des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, wird mit Zustimmung der Landesregierung und hinsichtlich der mittelbaren Bundesverwaltung mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

Die Verordnung des Landeshauptmannes, mit der die Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung erlassen wird (K-GOA), LGBl. Nr. 7/1999, idF der Verordnung LGBl. Nr. 71/2007, wird wie folgt geändert:

1.§ 1 Abs. 3 lautet:

„(3)Soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, ist das Amt der Landesregierung auch

„§ 5a

Agrarbehörde erster Instanz

(1)Sofern mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Amtes der Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz durch die Geschäftseinteilung nicht eine eigene Abteilung betraut wird, obliegen diese Aufgaben einer eigenen Organisationseinheit innerhalb einer Abteilung des Amtes der Landesregierung. Der Leiter dieser Organisationseinheit und der Technische Leiter sind vom Landeshauptmann auf Vorschlag des Landesamtsdirektors, der vorher den Abteilungsleiter zu hören hat, zu bestellen.

(2)Der Leiter der Agrarbehörde erster Instanz ist Vorgesetzter aller in der Agrarbehörde erster Instanz verwendeten Bediensteten. § 5 Abs. 4 bis 8, § 6, § 7 sowie § 12 Abs. 2 und 6 bis 8 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abteilungsleiters der Leiter der Agrarbehörde erster Instanz tritt.“

Der Landeshauptmann:

Dörfler