# Kärntner Kinderbetreuungsgesetz sowie Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz; Änderung

Der Landtag von Kärnten hat – hinsichtlich des Artikel I 2. Teil 3. Abschnitt in Ausführung des Bundesgesetzes über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, BGBl. Nr. 406/1968, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 639/1994, und hinsichtlich des Artikel I 3. Teil 1. Abschnitt in Ausführung des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 161, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2007 – beschlossen:

Artikel I

Gesetz, mit dem Regelungen über die Kinderbetreuung in Kärnten erlassen werden (Kärntner Kinderbetreuungsgesetz – K-KBG)

Inhaltsverzeichnis

1. Teil - Allgemeines

§ 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

2. Teil – Kinderbetreuungseinrichtungen

1. Abschnitt – Aufgaben, Errichtung, Organisation und Betrieb

von Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 2 – Aufgaben

§ 3 – Integrationsgruppen

§ 4 – Trägerin einer Kinderbetreuungsein- richtung

§ 5 – Gebäude und Einrichtungen

§ 6 – Bewilligungen

§ 7 – Errichtungsbewilligung

§ 8 – Betriebsbewilligung

§ 9 – Auflassung

§ 10 – Organisation von Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 11 – Personelle Erfordernisse

§ 12 – Fortbildung des pädagogischen Personals

§ 13 – Leitung einer Kinderbetreuungseinrichtung

§ 14 – Kinderbetreuungsordnung

§ 15 – Kindergartenjahr

§ 16 – Zusammenarbeit

§ 17 – Mitwirkung an der Jugendwohlfahrtspflege

§ 18 – Aufsicht

§ 19 – Sperre einer Kinderbetreuungseinrichtung

2. Abschnitt – Verpflichtendes Kindergartenjahr

§ 20 – Zielsetzung

§ 21 – Besuchsverpflichtung und Kostenfreiheit

§ 22 – Versorgungsauftrag

§ 23 – Kindergartenbesuch und Fernbleiben

§ 24 – Besuch gleichwertiger Einrichtungen und häusliche

Erziehung

§ 25 – Ausschluss vom Besuch

3. Abschnitt – Anstellungserfordernisse für das pädagogische

Personal

§ 26 – Anwendungsbereich

§ 27 – Fachliches Anstellungserfordernis für

Kindergartenleiterinnen

§ 28 – Fachliches Anstellungserfordernis für

Kindergärtnerinnen

§ 29 – Fachliches Anstellungserfordernis für

Sonderkindergärtnerinnen

§ 30 – Fachliches Anstellungserfordernis für

Kindergartenhelferinnen

§ 31 – Fachliches Anstellungserfordernis für Hortleiterinnen

§ 32 – Fachliches Anstellungserfordernis für Erzieherinnen an

Horten und Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend

für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind

§ 33 – Fachliches Anstellungserfordernis für Erzieherinnen an

Sonderhorten und Schülerheimen, die ausschließlich oder

vorwiegend für Schülerinnen von Sonderschulen bestimmt sind

§ 34 – Ersatzerfordernisse

§ 35 – Zeugnisse

4. Abschnitt – Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 36 – Kindergarten-Landesbeitrag

§ 37 – Gewährung

§ 38 – Höhe des Kindergarten-Landesbeitrages

§ 39 – Besondere Kindergartenförderung

§ 40 – Förderung von Horten

§ 41 – Förderung von Kinderkrippen

§ 42 – Förderung von alterserweiterter Kinderbetreuung

3. Teil – Tagesbetreuung

1. Abschnitt – Tagesmütter, Tagesväter, Kindertagesstätten

§ 43 – Begriff und Aufgabe

§ 44 – Vermittlung von Betreuungsplätzen

§ 45 – Bewilligung

§ 46 – Fachliche Eignung

§ 47 – Berufung

§ 48 – Grundsätze der Tagesbetreuung

§ 49 – Sinngemäße Anwendung

2. Abschnitt – Förderung der Tagesbetreuung

§ 50 – Förderung von Tagesmüttern und Tagesvätern

§ 51 – Förderung von Kindertagesstätten

4. Teil – Gemeinsame Bestimmungen

§ 52 – Statistik

§ 53 – Datenverwendung

§ 54 – Kostentragung

§ 55 – Befreiung von Verwaltungsabgaben

§ 56 – Aufgaben der Gemeinde

§ 57 – Strafbestimmungen

§ 58 – Verweisungen

§ 59 – Schlussbestimmungen

1. Teil

Allgemeines

§ 1

Anwendungsbereich und

Begriffsbestimmungen

(1)Dieses Gesetz regelt

a)die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern und

Jugendlichen

1. in allgemeinen Kindergärten und heilpädagogischen

Kindergärten (Sonderkindergärten);

2. in allgemeinen Horten und heilpädagogischen Horten

(Sonderhorte);

3. in alterserweiterter Kinderbetreuung;

4.in Kinderkrippen;

5. bei Tagesmüttern oder Tagesvätern und

6. in Kindertagesstätten,

sowie

b)die fachlichen Anstellungserfordernisse des pädagogischen

Personals.

(2)Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

a)Kinderbetreuungseinrichtungen: Kindergärten, Horte und

Kinderkrippen;

b)Kindergärten: allgemeine und heilpädagogische Kindergärten

(Sonderkindergärten) sowie die alterserweiterte

Kinderbetreuung;

c)Horte: allgemeine und heilpädagogische Horte

(Sonderhorte);

d)Allgemeine Kindergärten: Einrichtungen zur Bildung,

Erziehung und Betreuung von Kindern zwischen dem vollendeten dritten Lebensjahr und dem Schuleintritt durch pädagogisches Personal, das den fachlichen Anstellungserfordernissen entspricht;

(3)Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Übungskindergärten oder Übungshorte, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen angegliedert sind.

2. Teil

Kinderbetreuungseinrichtungen

1. Abschnitt

Aufgaben, Errichtung, Organisation und Betrieb von

Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 2

Aufgaben

(1)Kinderbetreuungseinrichtungen haben die Aufgabe, auf die Bedürfnisse der Kinder unter Berücksichtigung der jeweiligen Familiensituation einzugehen. Die Familienerziehung ist nach sozialen, ethischen und religiösen Werten zu unterstützen und zu ergänzen. Die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seine Fähigkeit zum Leben in der Gemeinschaft sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und erprobten Methoden, insbesondere der Kleinkindpädagogik, zu fördern, wobei der sozialen Integration von Kindern mit Behinderung sowie dem interkulturellen Lernen eine zentrale Bedeutung zukommt. Kinderbetreuungseinrichtungen haben jedem einzelnen Kind vielfältige und der Entwicklung angemessene Bildungs- und Erfahrungsmöglichkeiten zu bieten.

(2)Allgemeine Kindergärten haben die Kinder auf den Schuleintritt vorzubereiten, wobei jeder Leistungsdruck und jeder schulartige Unterricht auszuschließen sind.

Heilpädagogische Kindergärten haben ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kindern mit Behinderung zu erfüllen.

(3)Horte haben die Kinder zur Pflichterfüllung gegenüber der Schule und zur sinnvollen Freizeitgestaltung anzuleiten. Heilpädagogische Horte haben ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kindern mit Behinderung zu erfüllen.

(4)Kinderkrippen haben den Kindern Aufsicht, Pflege, soziale Geborgenheit und Bildungsförderung zu gewähren.

(5)Die alterserweiterte Kinderbetreuung hat je nach Altersstruktur der betreuten Kinder die Aufgaben nach Abs. 2 bis 4 zu erfüllen.

§ 3

Integrationsgruppen

(1)In eine Kinderbetreuungseinrichtung, die kein heilpädagogischer Kindergarten oder heilpädagogischer Hort ist, dürfen Kinder mit Behinderung zur Bildung, Erziehung und Betreuung aufgenommen werden, wenn die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf den Grad und die Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist.

(2)Die Landesregierung hat die gemeinsame Betreuung mit Kindern mit Behinderung in einer Kinderbetreuungseinrichtung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.

§ 4

Trägerin einer Kinderbetreuungseinrichtung

(1)Die Trägerin einer Kinderbetreuungseinrichtung muss österreichische Staatsbürgerin oder österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sein; juristische Personen müssen einen Sitz im Inland haben oder einer juristischen Person mit Sitz im Inland gleichgestellt sein.

(2)Ist eine physische Person Trägerin der Kinderbetreuungseinrichtung, so muss sie die für die Führung einer Kinderbetreuungseinrichtung erforderliche Verlässlichkeit besitzen. Ist eine juristische Person Trägerin einer Kinderbetreuungseinrichtung, gilt dies in gleicher Weise für die natürliche Person, der ein auf den Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung maßgeblicher Einfluss zusteht.

(3)Österreichischen Staatsbürgern im Sinne des Abs. 1 gleichgestellt sind Staatsangehörige von Staaten, denen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration das Recht auf Berufszugang, Niederlassungsfreiheit oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat. Einer juristischen Person mit Sitz im Inland im Sinne des Abs. 1 gleichgestellt sind vergleichbare Einrichtungen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum oder in Staaten, deren Angehörigen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat.

§ 5

Gebäude und Einrichtungen

(1)Gebäude einer Kinderbetreuungseinrichtung und die dazugehörigen Liegenschaften müssen so gelegen, beschaffen, eingerichtet und ausgestattet sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit der Kinder vermieden und den Erfordernissen der Pädagogik, der Hygiene und der Integration Rechnung getragen wird.

(2)Liegenschaften und Räume, die Zwecken einer Kinderbetreuungseinrichtung gewidmet sind, dürfen – von Katastrophenfällen abgesehen – für andere Zwecke nur verwendet oder mitverwendet werden, wenn durch die angestrebte Verwendung der Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung, insbesondere auch vom Standpunkt der Pädagogik und der Hygiene, nicht beeinträchtigt wird. Einzelne Arten von Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne dieses Abschnittes dürfen in denselben Räumen in zeitlicher Aufeinanderfolge geführt werden, soweit dies ohne gegenseitige Störung möglich ist.

(3)Der Trägerin einer Kinderbetreuungseinrichtung obliegen die Bereitstellung und die Instandhaltung der für die Kinderbetreuungseinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen Liegenschaften, deren Reinhaltung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und der Bildungs-, Spiel- und Arbeitsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des erforderlichen Personals.

(4)Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über die Lage, Beschaffenheit und Einrichtung der Gebäude und Liegenschaften sowie die Ausstattung einer Kinderbetreuungseinrichtung mit Bildungs-, Spiel- und Arbeitsmitteln unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben der jeweiligen Art der Kinderbetreuungseinrichtung und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Abs. 1 durch Verordnung zu treffen.

§ 6

Bewilligungen

(1)Die Errichtung und der Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung.

(2)Die Bewilligung hat die Trägerin, die eine Kinderbetreuungseinrichtung errichten und betreiben will, jeweils mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Errichtung oder der Aufnahme des Betriebes bei der Landesregierung zu beantragen.

(3)Die Bewilligung zur Errichtung oder zur Aufnahme des Betriebes gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der vollständigen Unterlagen einen Bescheid erlassen hat.

§ 7

Errichtungsbewilligung

(1)Im Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung ist der besondere Zweck, dem die Kinderbetreuungseinrichtung dienen soll, anzuführen. Dem Antrag sind Lagepläne, Baupläne sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen anzuschließen, aus denen der beabsichtigte Verwendungszweck der Räume und der Liegenschaften ersehen werden kann.

(2)Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn die Kinderbetreuungseinrichtung – abgesehen von den betriebsfreien Zeiten – während des ganzen Jahres betrieben werden soll und wenn die Voraussetzungen der §§ 4 und 5 erfüllt sind. Im Bescheid, mit dem die Errichtungsbewilligung erteilt wird, ist die Höchstzahl der Kinder, die aufgenommen werden dürfen, unter Bedachtnahme auf den zur Verfügung stehenden Raum festzusetzen. Der Bescheid hat die aufgrund der pädagogischen und hygienischen Erfordernisse sowie die im Interesse der körperlichen Sicherheit der Kinder notwendigen Auflagen zu enthalten.

(3)Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für bauliche Veränderungen oder räumliche Umgestaltungen sowie für sonstige Änderungen, durch die eine Abweichung von dem für die Errichtungsbewilligung maßgeblichen Zustand bewirkt wird.

(4)In einem Antrag nach Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 ist auch anzugeben, ob während der Dauer der beantragten Maßnahmen der Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung aufrecht erhalten werden soll und ob durch die beantragten Maßnahmen der Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung entsprechend der Betriebsbewilligung (§ 8) möglich ist. Soll der Betrieb aufrecht erhalten werden und kann dies nicht unter Einhaltung der Betriebsbewilligung erfolgen, so kann die Bewilligungswerberin beantragen, dass für die Zeit der Durchführung der baulichen Veränderungen, räumlichen Umgestaltungen oder sonstigen Änderungen (Abs. 3) – höchstens jedoch auf die Dauer von zwei Jahren – gleichzeitig mit der Bewilligung nach Abs. 2 ein von der Betriebsbewilligung abweichender Betrieb bewilligt wird. Diese befristete Bewilligung zum abweichenden Betrieb ist zu erteilen, wenn die pädagogischen und hygienischen Erfordernisse und die körperliche Sicherheit der Kinder und des Personals gewährleistet sind. Dies ist erforderlichenfalls durch Auflagen sicherzustellen.

§ 8

Betriebsbewilligung

(1)Die Bewilligung zum Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung ist zu erteilen, wenn

(2)Durch Auflagen ist eine der Art der Kinderbetreuungseinrichtung entsprechende ärztliche Betreuung im Rahmen des Betriebes sicherzustellen.

(3)Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn eine Bewilligung gemäß § 7 Abs. 3 erteilt worden ist.

§ 9

Auflassung

Die Auflassung einer Kinderbetreuungseinrichtung ist der Landesregierung vier Wochen vorher schriftlich bekanntzugeben.

§ 10

Organisation von Kinderbetreuungseinrichtungen

(1)Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in Kinderbetreuungseinrichtungen hat in Gruppen zu erfolgen.

(2)Die Zahl der Kinder in einer Gruppe darf in

(3)Die Landesregierung darf auf Antrag der Trägerin eine Erhöhung der Kinderzahl gemäß Abs. 2 um jeweils maximal fünf genehmigen, wenn die räumlichen und personellen Voraussetzungen hiefür gegeben sind und wenn aufgrund der Entwicklung der Kinderzahlen im Einzugsgebiet der Kinderbetreuungseinrichtung angenommen werden kann, dass der Bedarf an Plätzen in der Kinderbetreuungseinrichtung rückläufig ist.

§ 11

Personelle Erfordernisse

(1)Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kinderbetreuungseinrichtungen darf ausschließlich durch pädagogisches Personal erfolgen, das die fachlichen Anstellungserfordernisse erfüllt (3. Abschnitt) und die erforderliche persönliche und körperliche Eignung aufweist. Das pädagogische Personal ist für die Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele in seiner Gruppe verantwortlich. Die Planung und die Reflexion der pädagogischen Arbeit haben schriftlich zu erfolgen.

(2)Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern erfolgt pro Gruppe

§ 12

Fortbildung des pädagogischen Personals

(1)Das pädagogische Personal ist verpflichtet, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Trägerin des Kindergartens ist verpflichtet, die Teilnahme zu ermöglichen. Das Ausmaß der Fortbildung beträgt bei Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen sowie Kindergartenhelferinnen jeweils drei Tage pro Jahr.

(2)Die Fortbildungsveranstaltungen haben der Beratung, Weiterbildung und dem Erfahrungsaustausch zu dienen. Dabei sind insbesondere die jeweiligen berufsspezifischen Anforderungen zu thematisieren. Das Land hat diese Fortbildungsveranstaltungen selbst anzubieten oder sich Dritter zu bedienen.

§ 13

Leitung einer Kinderbetreuungseinrichtung

(1)Die Leitung einer Kinderbetreuungseinrichtung obliegt einer Leiterin. Ihr obliegt insbesondere die Aufsicht über das beschäftige Personal sowie die Besorgung administrativer und organisatorischer Angelegenheiten. In Kinderbetreuungseinrichtungen bis zu fünf Gruppen obliegen der Leiterin auch die Aufgaben nach § 11 Abs. 1 2. und 3. Satz. Im Falle der Verhinderung der Leiterin hat die Trägerin der Kinderbetreuungseinrichtung für ihre Vertretung durch eine Person, die die fachlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt, zu sorgen.

(2)Als Leiterin einer Kinderbetreuungseinrichtung darf nur angestellt werden, wer die jeweiligen fachlichen Voraussetzungen der §§ 27 oder 31 erfüllt.

§ 14

Kinderbetreuungsordnung

(1)Die Trägerin einer Kinderbetreuungseinrichtung hat eine Kinderbetreuungsordnung festzulegen.

(2)Die Kinderbetreuungsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Art der Kinderbetreuungseinrichtung und die Art der Führung (§ 1 Abs. 1 lit. a Z 1 bis 4 und § 3) und unter Berücksichtigung der pädagogischen, hygienischen und organisatorischen Erfordernisse Bestimmungen zu enthalten über

(3)Die Kinderbetreuungsordnung ist der Landesregierung zwei Monate vor Inkrafttreten zu übermitteln. Die Landesregierung hat die Kinderbetreuungsordnung binnen vier Wochen ab Einlangen der vollständigen Unterlagen zu untersagen, wenn der Inhalt die pädagogischen und hygienischen Erfordernisse gemäß dem Zweck der Kinderbetreuungseinrichtung nicht gewährleistet.

(4)Macht eine Gemeinde von der bundesgesetzlichen Ermächtigung über die Ausschreibung von Gebühren für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung nicht Gebrauch, so darf sie für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung ein privatrechtliches Entgelt in der Kinderbetreuungsordnung festsetzen. Ein rückständiges Entgelt darf nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes eingebracht werden. § 21 Abs. 5 ist zu beachten.

(5)Die Leiterin der Kinderbetreuungseinrichtung ist verpflichtet, die Kinderbetreuungsordnung an einer für die Erziehungsberechtigten zugänglichen, gut sichtbaren Stelle der Kinderbetreuungseinrichtung auszuhängen und den Erziehungsberechtigten anlässlich der Aufnahme des Kindes in die Kinderbetreuungseinrichtung eine Ausfertigung der Kinderbetreuungsordnung zu übergeben.

§ 15

Kindergartenjahr

(1)Das Kindergartenjahr beginnt mit 1. September eines Jahres und endet spätestens mit Ablauf des 31. August des Folgejahres.

(2)Erziehungsberechtigte von Kindern, die eine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen, haben die Möglichkeit, der Landesregierung bis 31. Mai jeden Jahres mitzuteilen, dass – mangels anderer Betreuungsmöglichkeiten – ihre Kinder während der Hauptferien im Sinne des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr. 58/2000, oder eines Teiles davon der Betreuung in einer Kinderbetreuungseinrichtung bedürfen. Liegen hinsichtlich einer Gruppe einer Trägerin einer Kinderbetreuungseinrichtung 15 Bedarfsmeldungen bei der Landesregierung vor, so hat sie diesen Bedarf der Trägerin der Kinderbetreuungseinrichtung mitzuteilen und sie aufzufordern, während der Hauptferien im Sinne des Kärntner Schulgesetzes im erforderlichen Ausmaß Gruppen, zumindest jedoch eine Gruppe, zu führen.

§ 16

Zusammenarbeit

(1)Die Zusammenarbeit zwischen der Kinderbetreuungseinrichtung und den Erziehungsberechtigten der Kinder ist von der Leiterin und dem pädagogischen Personal zu fördern. Die Kinderbetreuungseinrichtung hat eine Zusammenarbeit mit den Pflichtschulen sowie mit Experten in Betracht kommender Einrichtungen anzustreben.

(2)Die Leiterin einer Kinderbetreuungseinrichtung ist verpflichtet, die Erziehungsberechtigten – nach Tunlichkeit getrennt nach Gruppen – mindestens zweimal jährlich zu einem Elternabend gemeinsam mit dem pädagogischen Personal einzuladen. Die Einladung hat zwei Wochen vorher durch Anschlag in der Kinderbetreuungseinrichtung an einer für die Erziehungsberechtigten zugänglichen, gut sichtbaren Stelle oder durch schriftliche Verständigung der Erziehungsberechtigten zu erfolgen.

(3)Bei Kindergärten dürfen die Erziehungsberechtigten – soweit sie dazu bereit sind – bei Veranstaltungen außerhalb des Kindergartens und der dazu gehörigen Liegenschaften als Mitbetreuerinnen eingesetzt werden. Der Mitbetreuerin ist nachweislich eine schriftliche Information über ihre Aufsichtspflicht und über die allfälligen Folgen ihrer Verletzung zur Kenntnis zu bringen.

§ 17

Mitwirkung an der Jugendwohlfahrtspflege

Die Leiterin einer Kinderbetreuungseinrichtung und das pädagogische Personal sind verpflichtet, im Interesse der ihnen anvertrauten Kinder die öffentliche Jugendwohlfahrtspflege zu unterstützen.

§ 18

Aufsicht

(1)Kinderbetreuungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.

(2)Die Landesregierung hat durch geeignete Fachkräfte zu überprüfen, ob die Kinderbetreuungseinrichtungen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes sowie der aufgrund dieses Abschnittes erlassenen Verordnungen und Bescheide und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Pädagogik, der Hygiene und der Integration eingerichtet und geführt werden. Die Aufsicht in pädagogischer Hinsicht hat durch fachlich geeignete Bedienstete des Landes zu erfolgen.

(3)Den Organen der Aufsichtsbehörde sind der Zutritt zu den der Kinderbetreuungseinrichtung gewidmeten Räumen und den dazu gehörigen Liegenschaften, der Kontakt zu den Kindern und die Einsicht in die geführten Aufzeichnungen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4)Stellt die Landesregierung anlässlich einer Überprüfung Mängel fest, so hat sie die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist bescheidmäßig aufzutragen.

§ 19

Sperre einer Kinderbetreuungseinrichtung

(1)Die Landesregierung hat die Sperre einer Kinderbetreuungseinrichtung mit Bescheid anzuordnen, wenn

(2)Die Sperre ist auf Antrag der Trägerin aufzuheben, sobald

2. Abschnitt

Verpflichtendes Kindergartenjahr

§ 20

Zielsetzung

(1)Der Kindergarten hat die Aufgabe, im verpflichtenden Kindergartenjahr durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maß zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.

(2)Im Rahmen der Aufgabenstellung nach Abs. 1 hat der Kindergarten in ganzheitlicher, ausgewogener Weise die Förderung der Kinder insbesondere in folgenden Bereichen zu verfolgen:

(3)Die Landesregierung darf mit Verordnung Leitlinien zum Bildungsauftrag des Kindergartens erstellen. Die Leitlinien dienen als Orientierungshilfe für die pädagogische Arbeit und haben nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften, insbesondere der Pädagogik, Psychologie, Erziehungswissenschaften und Qualitätsforschung festzulegen, in welchen Bildungsbereichen die Kinder die verschiedenen Kompetenzen erwerben sollen.

(4)Der Kindergarten hat durch geeignete Maßnahmen einen harmonischen Übergang in die Schule anzustreben. Bei der Vorbereitung auf den Schuleintritt soll den Kindern durch gemeinsame Veranstaltungen mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, ein Kennenlernen der Schule und der Lehrerinnen ermöglicht werden. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Schule, insbesondere im Bereich der Sprachentwicklung, kann auf ausgebildete Pädagoginnen aus dem Schulbereich zurückgegriffen werden. Diese haben gemeinsam mit den Kindergärtnerinnen ein individuelles Förderkonzept zu erarbeiten.

§ 21

Besuchsverpflichtung und Kostenfreiheit

(1)Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben, während des Kindergartenjahres, das vor Beginn ihrer Schulpflicht (§ 2 Schulpflichtgesetz 1985) liegt, einen Kindergarten besuchen. Die Verpflichtung zum Kindergartenbesuch beginnt mit dem zweiten Montag im September dieses Kindergartenjahres und endet mit Beginn der Hauptferien nach § 74 Abs. 2 des Kärntner Schulgesetzes, die vor dem ersten Schuljahr liegen.

(2)Ausgenommen von der Verpflichtung zum Besuch eines Kindergartens sind:

(3)Auf Antrag der Erziehungsberechtigten hat die Landesregierung mit Bescheid binnen einem Monat ab Antragstellung festzustellen, ob eine der Ausnahmevoraussetzungen nach Abs. 2 vorliegt.

(4)Es liegt im freien Ermessen der Erziehungsberechtigten, welchen Kindergarten im Sinne dieses Gesetzes ihr Kind besucht, sofern sie nicht von ihrem Antragsrecht nach § 22 Abs. 1 Gebrauch machen. In diesem Fall ist der von der Gemeinde zugewiesene Kindergartenplatz in Anspruch zu nehmen.

(5)Für den Besuch des Kindergartens im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres bis zu einem Ausmaß von 20 Stunden pro Woche ist von den Erziehungsberechtigten kein Elternbeitrag (Gebühr) einzuheben. Dies schließt ein allfälliges Entgelt für Mahlzeiten, für die Teilnahme an Spezialangeboten oder für die Betreuung während der Kindergartenferien nicht aus.

(6)Das Land hat zur Abdeckung der Elternbeiträge (Gebühren) für den Besuch des Kindergartens im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres bis zu einem Ausmaß von 20 Stunden pro Woche 76,50 Euro pro Kind und Monat für die Dauer von elf Monaten an die Trägerin des Kindergartens zu leisten.

(7) Die Landesregierung hat die Höhe des in Abs. 6 genannten Betrages bis 31. August eines jeden Jahres entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich verlautbaren Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zu valorisieren.

§ 22

Versorgungsauftrag

(1)Die Gemeinden haben dafür Sorge zu tragen, dass für jedes Kind, das in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat und das verpflichtet ist, nach § 21 einen Kindergarten zu besuchen, innerhalb ihres Gemeindegebietes oder innerhalb einer für das Kind zumutbaren Entfernung außerhalb des Gemeindegebietes ein Kindergartenplatz in dem gemäß § 23 Abs. 1 erforderlichen Ausmaß zur Verfügung steht, wenn die Erziehungsberechtigten bis spätestens 31. März vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres die Zuweisung eines Kindergartenplatzes schriftlich beantragen.

(2)Die Gemeinden können sich, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit gelegen ist, zur Erfüllung der Aufgabe nach Abs. 1 einer natürlichen oder juristischen Person bedienen.

§ 23

Kindergartenbesuch und Fernbleiben

(1)Die zum Kindergartenbesuch verpflichteten Kinder (§ 21) haben den Kindergarten an mindestens vier Tagen der Woche für insgesamt 16 Stunden zu besuchen. Die Trägerin des Kindergartens hat diese Zeiten in der Kindergartenordnung festzusetzen und an einer für die Erziehungsberechtigten zugänglichen, gut sichtbaren Stelle des Kindergartens auszuhängen und zusätzlich den Erziehungsberechtigten in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.

(2)Die Besuchspflicht gilt nicht an den gemäß § 74 Abs. 4 des Kärntner Schulgesetzes schulfreien Tagen sowie im Fall der Unbenützbarkeit des Gebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen.

(3)Während der Zeit nach Abs. 1 ist ein Fernbleiben vom Kindergarten nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes wie insbesondere

§ 24

Besuch gleichwertiger Einrichtungen und häusliche Erziehung

(1)Die Verpflichtungen nach § 21 Abs. 1 können auch durch den Besuch anderer Einrichtungen oder im Rahmen der häuslichen Erziehung erfüllt werden, sofern die Aufgaben und Zielsetzungen im Sinne des § 20 in mindestens gleicher Weise erfüllt werden.

(2)Die Erziehungsberechtigten haben die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Sinne des Abs. 1 der Landesregierung bis 31. März vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres anzuzeigen. Die Landesregierung hat die betroffenen Erziehungsberechtigten binnen einem Monat ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid zu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind einen Kindergarten besucht, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass durch den Besuch anderer Einrichtungen oder im Rahmen der häuslichen Erziehung die Aufgaben und Zielsetzungen nach § 20 nicht in gleicher Weise erfüllt werden.

§ 25

Ausschluss vom Besuch

Die Trägerin des Kindergartens hat ein Kind vom Besuch des Kindergartens auszuschließen, wenn das Kind eine psychische oder physischen Behinderung aufweist, die eine Gefährdung anderer Kinder oder eine schwerwiegende Störung der Erziehungsarbeit befürchten lässt und das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Ausschluss durch ein von der Trägerin des Kindergartens einzuholendes fachliches Gutachten bestätigt wird. In diesem Fall steht auch der Gemeinde im Sinne des § 22 Abs. 1 das Antragsrecht nach § 21 Abs. 3 zu.

3. Abschnitt

Anstellungserfordernisse für das pädagogische Personal

§ 26

Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt regelt die fachlichen Anstellungserfordernisse für pädagogisches Personal in Kinderbetreuungseinrichtungen und das vom Land, von den Gemeinden oder von den Gemeindeverbänden anzustellende pädagogische Personal in Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind.

§ 27

Fachliches Anstellungserfordernis für Kindergartenleiterinnen

(1)Als Leiterin darf nur angestellt werden, wer außer den im § 28 genannten Voraussetzungen eine ununterbrochene Dienstzeit von mindestens zwei Jahren als Kindergärtnerin und die Absolvierung eines Leitungslehrganges nach Abs. 2 nachweisen kann. Für die Leiterin eines Sonderkindergartens treten an die Stelle der Erfordernisse des § 28 die Erfordernisse des § 29.

(2)Der Leitungslehrgang hat zumindest ein Ausmaß von 160 Unterrichtseinheiten zu umfassen. Die Landesregierung darf durch Verordnung den Aufbau und die Inhalte des Leitungslehrganges näher ausführen, wobei im Lehrgang insbesondere folgende Bereiche zu thematisieren sind:

§ 28

Fachliches Anstellungserfordernis für Kindergärtnerinnen

(1)Fachliches Anstellungserfordernis für Kindergärtnerinnen ist die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. für Kindergärten oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten.

(2)Dem Begriff Kindergärtnerin ist der Begriff „Kindergartenpädagogin“ gleichzuhalten.

§ 29

Fachliches Anstellungserfordernis für Sonderkindergärtnerinnen

Fachliches Anstellungserfordernis für Sonderkindergärtnerinnen ist die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung.

§ 30

Fachliches Anstellungserfordernis für Kindergartenhelferinnen

(1)Fachliches Anstellungserfordernis für Kindergartenhelferinnen ist eine facheinschlägige Ausbildung im Rahmen von zumindest 430 Unterrichtseinheiten, die sie befähigt, die Tätigkeit der Kindergärtnerin zu unterstützen. Die Ausbildung umfasst insbesondere

(2)Die Landesregierung hat den Aufbau und die notwendigen

Inhalte der Ausbildung gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Aufgaben von Kindergartenhelferinnen, wie die Unterstützung in der pädagogischen Arbeit, Bedacht zu nehmen.

§ 31

Fachliches Anstellungserfordernis für Hortleiterinnen

Als Leiterin eines Hortes oder eines Schülerheimes, das ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt ist, darf nur angestellt werden, wer neben den im § 32 genannten Erfordernissen eine ununterbrochene Dienstzeit von mindestens zwei Jahren als Erzieherin, Horterzieherin, Kindergärtnerin oder Lehrerin und die Absolvierung eines Leitungslehrganges nach § 27 Abs. 2 nachweisen kann. Für die Leiterin eines Sonderhortes oder Schülerheimes, das ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Sonderschulen bestimmt ist, treten an die Stelle der Erfordernisse des § 32 die Erfordernisse des § 33.

§ 32

Fachliches Anstellungserfordernis für Erzieherinnen an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind

Erzieherinnen an Horten und Erzieherinnen an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind, haben nachzuweisen:

Fachliches Anstellungserfordernis für Erzieherinnen an Sonderhorten und Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Sonderschulen bestimmt sind

Erzieherinnen an Sonderhorten und Erzieherinnen an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Sonderschulen bestimmt sind, haben nachzuweisen:

§ 34

Ersatzerfordernisse

(1)Für die Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die in Betracht kommenden, auf Grund der §§ 27 bis 29 und 31 bis 33 vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse erfüllt, werden für die auf die Dauer dieser Voraussetzung stattfindende Verwendung folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkannt:

(2)Die Verwendung nach Abs. 1 bei von den Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen oder Erzieherinnen an Horten oder Sonderhorten und Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen oder Sonderschulen bestimmt sind, hat in einem kündbaren Dienstverhältnis zu erfolgen, das keinen Anspruch auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis gibt.

§ 35

Zeugnisse

(1)Die in den §§ 27 bis 29 und 31 bis 33 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.

(2)Von Staaten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Staaten sind, deren Staatsangehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration die Anerkennung der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungen zu gewähren hat, ausgestellte Zeugnisse sind als Nachweis der Erfüllung der fachlichen Anstellungserfordernisse im Sinne dieses Gesetzes nur zugelassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.

(3)Abs. 2 gilt nicht für die Anerkennung von Ausbildungen, die den Ausbildungen nach § 30 entsprechen. Für die Anerkennung dieser Ausbildungen ist Abs. 5 anzuwenden.

(4)Zeugnisse von Fremden, die über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Niederlassungsrecht gemäß den §§ 45, 48 oder 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügen, gelten als inländischen Zeugnissen gleichwertig, wenn mit diesen Zeugnissen im jeweiligen Ausstellungsland die Voraussetzungen zur Ausübung des entsprechenden Berufes (§§ 27 bis 33) ohne zusätzliche Voraussetzungen verbunden ist.

(5)Die Anerkennung der in § 1 Abs. 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) genannten Ausbildungen erfolgt nach den Bestimmungen des K-BQAG. Die gemäß §§ 27 bis 29 und 31 bis 33 geforderten inländischen Ausbildungen sind außeruniversitäre Diplome im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. c Z 2 K-BQAG und die gemäß § 30 geforderte inländische Ausbildung ist ein Befähigungsnachweis im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG.

4. Abschnitt

Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 36

Kindergarten-Landesbeitrag

(1) Zur Förderung des Kindergartenwesens hat das Land den Trägerinnen von Kindergärten einen Beitrag zu den anfallenden Kosten (Kindergarten-Landesbeitrag) zu leisten.

(2)Der Kindergarten-Landesbeitrag wird der Trägerin für jede Gruppe eines von ihr betriebenen Kindergartens gewährt.

(3)Voraussetzung für die Gewährung des Kindergarten-Landesbeitrages ist, dass

§ 37

Gewährung

(1)Der Kindergarten-Landesbeitrag ist auf Antrag der Trägerin des Kindergartens zu gewähren. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Die Trägerin des Kindergartens hat das aufrechte Vorliegen der Voraussetzungen nach § 36 auch während des Zeitraumes der Gewährung der Förderung auf Verlangen der Landesregierung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(2)Die Gewährung des Kindergarten-Landesbeitrages ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 36 nicht erfüllt werden. Die Landesregierung darf bei Kindergartengruppen, die im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 38 Abs. 3 erster Satz bereits mindestens drei Jahre lang gefördert worden sind, vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 lit. a oder b für die Dauer von zwei Jahren absehen, wenn vorhersehbar ist, dass der Mangel an zu betreuenden Kindern in den kommenden zwei Jahren behoben sein wird und wenn in der Kindergartengruppe nach § 36 Abs. 3 lit. a noch mindestens zehn Kinder und in der Kindergartengruppe nach § 36 Abs. 3 lit. b noch mindestens fünf Kinder betreut werden.

§ 38

Höhe des Kindergarten-Landesbeitrages

(1)Der Kindergarten-Landesbeitrag beträgt jährlich

(2)Bei der Berechnung der wöchentlichen Öffnungszeit nach Abs. 1 lit. b und c sind Feiertage und sonstige Schließtage des Kindergartens mit der Öffnungszeit an den jeweiligen diesen entsprechenden Wochentagen zu bewerten.

(3)Der Antrag auf Gewährung des Kindergarten-Landesbeitrages ist bis spätestens 1. April jeden Jahres bei der Landesregierung einzubringen. Der Kindergarten-Landesbeitrag ist mit gleichen Teilbeträgen für jedes Kalenderhalbjahr am 1. Juli und am 1. Dezember zu leisten.

(4)Fallen während eines Halbjahres hinsichtlich einzelner Gruppen die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergarten-Landesbeitrages weg, so ist die Trägerin des Kindergartens verpflichtet, dies der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. In diesem Fall gebührt der Kindergarten-Landesbeitrag, sofern nicht vorher eine Nachsicht nach § 37 Abs. 2 zweiter Satz erteilt wurde, anteilsmäßig bis zum Zeitpunkt des Wegfalles der Fördervoraussetzungen. Verändern sich bis zum 30. Juni oder bis zum 30. November eines Jahres die Öffnungszeiten einer Gruppe, so ist die Trägerin des Kindergartens verpflichtet, dies der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. In diesem Fall ist der nächstfällige Teilbetrag (Abs. 3 zweiter Satz) entsprechend zu verändern.

(5)Der Kindergarten-Landesbeitrag verringert sich für alle Gruppen der Trägerin eines Kindergartens am gleichen Standort um zwei Zwölftel, wenn die Trägerin eines Kindergartens trotz Vorliegen eines Bedarfs (§ 15 Abs. 2) und einer entsprechenden Aufforderung durch die Landesregierung während der Hauptferien im Sinne des Kärntner Schulgesetzes nicht wenigstens eine Kindergartengruppe führt. In diesem Fall ist der Teilbetrag für das zweite Halbjahr (Abs. 3 zweiter Satz) zu kürzen.

(6) Die Landesregierung hat die Höhe der in Abs. 1 genannten Beträge bis 31. Jänner eines jeden Jahres entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zu valorisieren.

§ 39

Besondere Kindergartenförderung

(1)Zusätzlich zum Kindergarten-Landesbeitrag darf das Land als Träger von Privatrechten Beiträge gewähren, insbesondere an

(2)Die besondere Kindergartenförderung darf überdies nur

geleistet werden, wenn

(3)Förderungen dürfen nur auf Antrag der Trägerin des Kindergartens gewährt werden. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

(4)Anträge auf Förderung sind ausreichend zu begründen. Die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen.

§ 40

Förderung von Horten

(1)Die §§ 36, 37 Abs. 1 und 2 erster Satz sowie 38 Abs. 3 bis 6 und 39 gelten für Horte mit der Maßgabe, dass abweichend von § 36 Abs. 3 lit. b in jeder Gruppe eines heilpädagogischen Hortes mindestens sechs Kinder betreut werden müssen und an die Stelle des Wortes „Kindergarten“ das Wort „Hort“, des Wortes „Kindergarten-Landesbeitrag“ das Wort „Hort-Landesbeitrag“, an die Stelle des Wortes „Kindergärtnerin“ das Wort „Erzieherin“, und an die Stelle des Wortes „Kindergartengruppe“ das Wort „Hortgruppe“ in der jeweiligen grammatikalischen Form tritt sowie das Wort „Kindergartenhelferin“ in der jeweiligen grammatikalischen Form entfällt.

(2)Der Hort-Landesbeitrag beträgt für die erste und zweite Gruppe eines Hortes jährlich 21.000 Euro.

(3)Der Hort-Landesbeitrag beträgt für die dritte und jede weitere Gruppe eines Hortes jährlich 15.000 Euro.

(4) Die Landesregierung hat die Höhe der in Abs. 2 und 3 genannten Beträge bis 31. Jänner eines jeden Jahres entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zu valorisieren.

§ 41

Förderung von Kinderkrippen

Die §§ 36 bis 39 gelten für Kinderkrippen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes „Kindergarten“ das Wort „Kinderkrippe“, des Wortes „Kindergarten-Landesbeitrag“ das Wort „Förderung“ und an die Stelle des Wortes „Kindergartengruppe“ das Wort „Kinderkrippengruppe“ in der jeweiligen grammatikalischen Form tritt sowie abweichend von § 36 Abs. 3 lit. a in jeder Gruppe einer Kinderkrippe mindestens zehn Kinder betreut werden müssen.

§ 42

Förderung von alterserweiterter

Kinderbetreuung

Die Förderung der alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppen oder alterserweiterter Kinderbetreuungseinrichtungen erfolgt nach Maßgabe der §§ 36 bis 39.

3. Teil

Tagesbetreuung

1. Abschnitt

Tagesmütter, Tagesväter, Kindertagesstätten

§ 43

Begriff und Aufgabe

(1)Tagesbetreuung ist die Übernahme einer Minderjährigen unter 16 Jahren von anderen Personen als bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten, Wahleltern, gemäß § 187 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Obsorge betrauten Personen oder anderen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen zur regelmäßigen und gewerbsmäßigen Betreuung für einen Teil des Tages, die nicht im Rahmen des Kindergarten-, Hort- oder Schulbetriebes erfolgt. Die Betreuung kann sowohl als individuelle Betreuung im Haushalt einer geeigneten Person (Tagesmutter, Tagesvater) als auch in Gruppen (Kindertagesstätten) in geeigneten Räumen erfolgen.

(2)In der Tagesbetreuung ist die körperliche, geistige, sittliche und soziale Entwicklung des Kindes durch entwicklungsgemäße Bildung, Erziehung und Betreuung zu fördern.

§ 44

Vermittlung von Betreuungsplätzen

Trägerinnen der freien Jugendwohlfahrt dürfen Betreuungsplätze für einen Teil des Tages mit Bewilligung der Landesregierung vermitteln. Die Landesregierung hat die Bewilligung zu erteilen, wenn die Trägerin der freien Jugendwohlfahrt die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgabe gewährleistet und zu erwarten ist, dass jede Vermittlung nur zum Wohl der Minderjährigen erfolgt. Ein Entgelt für die Vermittlung ist unzulässig.

§ 45

Bewilligung

(1)Personen, die Minderjährige in Tagesbetreuung nehmen wollen, bedürfen hierzu der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist auf Antrag unter Berücksichtigung der persönlichen und sachlichen Betreuungsmöglichkeiten für eine bestimmte Zahl von Minderjährigen mit Bescheid zu erteilen. Die Bewilligung ist unter Auflagen zu erteilen, wenn und soweit dies zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Bildung, Erziehung und Betreuung erforderlich ist. Juristischen Personen darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn eine fachlich geeignete und verlässliche Leitung gewährleistet ist.

(2)Die Bewilligung ist zu versagen, wenn

(3)Die Übernahme einer Minderjährigen in die Tagesbetreuung ist von der Tagesmutter, dem Tagesvater oder der Kindertagesstätte einen Tag vor der Übernahme der Landesregierung zu melden.

(4)Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen oder wenn die Aufsicht über die Tagesbetreuung (§ 49 in Verbindung mit § 18) wiederholt verweigert wird.

§ 46

Fachliche Eignung

(1)Tagesmütter und Tagesväter haben eine facheinschlägige Ausbildung im Ausmaß von zumindest 320 Unterrichtseinheiten zu absolvieren. Die Ausbildung umfasst insbesondere

(2)Die Landesregierung hat den Aufbau und die notwendigen

Inhalte der Ausbildung gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Aufgaben der Tagesbetreuung Bedacht zu nehmen. Die Landesregierung hat in der Verordnung zu normieren, ob und in welchem Ausmaß die Ausbildung zur Kindergartenhelferin die Ausbildung nach dieser Bestimmung ersetzt.

(3)Das pädagogische Personal in Kindertagesstätten hat zumindest eine Ausbildung zur Kindergartenhelferin im Sinne der §§ 30 oder 34 nachzuweisen.

§ 47

Berufung

Über Berufungen gegen Bescheide der Landesregierung gemäß § 45 entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

§ 48

Grundsätze der Tagesbetreuung

Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Abschnitts und gemäß dem Leitfaden nach § 2 Abs. 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, LGBl. Nr. 52/2009, durch Verordnung näher Bestimmungen für die Tagesbetreuung zu erlassen, die gewährleisten, dass die Minderjährigen sachgemäß und unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse betreut werden können. Die Erfordernisse der Pädagogik und erprobter Methoden, Anforderungen der Hygiene und die Gewährleistung der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit sind zu berücksichtigen. Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten:

§ 49

Sinngemäße Anwendung

§§ 4, 5 Abs. 1, 9, 18 und 19 gelten sinngemäß für Tagesmütter und Tagesväter und für Kindertagesstätten. §§ 3, 5 Abs. 2 und 3 sowie 14 und 16 gelten zusätzlich sinngemäß für Kindertagesstätten.

2. Abschnitt

Förderung der Tagesbetreuung

§ 50

Förderung von Tagesmüttern und Tagesvätern

(1)Das Land darf als Träger von Privatrechten Tagesmüttern und Tagesvätern zur Sicherung einer diesem Gesetz entsprechenden Tagesbetreuung Förderungsbeiträge gewähren.

(2)Die Förderung darf nur gewährt werden, wenn

(3)Der Förderungsbeitrag darf nur auf Antrag der Tagesmutter oder des Tagesvaters gewährt werden. Die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen.

(4)Zur Durchführung der Förderung darf die Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Tagesbetreuung durch Tagesmütter und Tagesväter näher regeln:

(5)Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

(6)Die Landesregierung darf durch Verordnung einen geeigneten

Träger der freien Jugendwohlfahrt mit der Durchführung dieser Förderung betrauen, sofern hierdurch eine zweckmäßigere und einfachere Abwicklung der Förderung gewährleistet ist. Die in den Abs. 2, 3 und 5 und in der Verordnung nach Abs. 4 festgelegten Bestimmungen bei der Gewährung der Förderung gelten im Falle einer Übertragung für den freien Jugendwohlfahrtsträger in gleicher Weise.

§ 51

Förderung von Kindertagesstätten

(1)Das Land darf als Träger von Privatrechten den Trägerinnen von Kindertagesstätten, in denen Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht betreut werden, zur Sicherung einer diesem Gesetz entsprechenden Tagesbetreuung Förderungsbeiträge gewähren.

(2)Die Förderung darf nur gewährt werden, wenn

(3)Die Förderung darf nur auf Antrag der Trägerin einer Kindertagesstätte gewährt werden. Die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen.

(4)Zur Durchführung der Förderung darf die Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Tagesbetreuung durch Kindertagesstätten näher regeln:

(5)Der für eine Kindertagesstätte ermittelte Förderbeitrag ist um die Summe jener Förderbeiträge zu kürzen, die der Trägerin der Kindertagesstätte von dritter Seite – ausgenommen für Verpflegung – gewährt werden. Bei der Kürzung bleiben jene Förderbeiträge außer Betracht, die sonst eingestellt würden. Die Förderung darf 77 v.H. der Gesamtaufwendungen für die Betreuungseinrichtung abzüglich der Aufwendungen für die Verpflegung nicht übersteigen.

(6)Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

4. Teil

Gemeinsame Bestimmungen

§ 52

Statistik

(1) Die Trägerinnen von Kinderbetreuungseinrichtungen und von Kindertagesstätten sind verpflichtet, der Landesregierung für statistische Zwecke – nach Möglichkeit in automationsunterstützter Form – folgende Angaben spätestens bis zum 20. Oktober jeden Jahres zu übermitteln:

(2)Die Trägerinnen von Kinderbetreuungseinrichtungen und Kindertagesstätten sind verpflichtet, Änderungen bei den Angaben nach Abs. 1 unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.

§ 53

Datenverwendung

(1)Die Landesregierung ist ermächtigt, folgende Daten, soweit sie zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu verarbeiten:

(2)Die Trägerinnen von Kinderbetreuungseinrichtungen oder Kindertagesstätten sowie Tagesmütter und Tagesväter sind ermächtigt, die Daten nach Abs. 1 der Landesregierung zu übermitteln, soweit dies erforderlich ist:

(2)Die Trägerinnen von Kinderbetreuungseinrichtungen oder

Kindertagesstätten sowie Tagesmütter und Tagesväter sind ermächtigt, die Daten nach Abs. 1 der Landesregierung zu übermitteln, soweit dies erforderlich ist:

(3)Von den Gemeinden ist mit Hilfe der

automationsunterstützten Datenverarbeitung ein Verzeichnis derjenigen Kinder, die zum Besuch des Kindergartens verpflichtet sind (§ 21) und die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, zu führen. Die Gemeinden haben die Erziehungsberechtigten dieser Kinder nach Möglichkeit spätestens bis 31. September jenes Kalenderjahres, das vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres liegt, über die Besuchspflicht schriftlich zu informieren.

(4)Die Trägerinnen der Kindergärten sind verpflichtet, denjenigen Gemeinden, in denen Kinder, die zum Besuch des Kindergartens verpflichtet sind (§ 21), ihren Hauptwohnsitz haben, die Daten nach Abs. 1 lit. a dieser Kinder zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz automationsunterstützt zu übermitteln. Die Gemeinden sind zu dem im ersten Satz genannten Zweck ermächtigt, diese Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.

(5)Die Gemeinden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde die für die Durchführung der Strafverfahren gemäß § 57 erforderlichen Daten der Kinder und der Erziehungsberechtigen zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermächtigt, diese Daten zu verarbeiten.

§ 54

Kostentragung

(1)Die Kosten für die Kinderbetreuung und die Tagesbetreuung nach diesem Gesetz sind vom Land zu tragen.

(2)Die Gemeinden haben dem Land 56 vH der Kosten für die Tagesbetreuung nach dem 3. Teil dieses Gesetzes zu ersetzen. Die Kosten sind auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 in Verbindung mit § 24 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 aufzuteilen.

§ 55

Befreiung von Verwaltungsabgaben

In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgaben zu leisten.

§ 56

Aufgaben der Gemeinde

(1)Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, ausgenommen die Aufgaben nach § 53 Abs. 2 bis 5, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(2)Die in § 53 Abs. 2 bis 5 geregelten Aufgaben sind von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 57

Strafbestimmungen

(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2)Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a bis g sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen. Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. h sind mit einer Geldstrafe bis zu 300 Euro und Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. i mit einer Geldstrafe bis zu 100 Euro zu bestrafen.

Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.

§ 58

Verweisungen

(1)Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2)Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:

§ 59

Schlussbestimmungen

(1)Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2)Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Kindergartengesetz 1992 – K-KGG, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2008, und das Kärntner Kindergärtnerinnen- und Erzieher-Anstellungserfordernisse-Gesetz – K-KEAG, LGBl. Nr. 23/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2009, außer Kraft.

(3)Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilte Bewilligungen für Trägerinnen der freien Wohlfahrt zur Vermittlung der Tagesbetreuung nach dem Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz – K-JWG, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 96/2010, gelten als Bewilligungen nach § 44 dieses Gesetzes. Bewilligungen für natürliche und juristische Personen, die Minderjährige in Tagesbetreuung nehmen wollen, nach dem Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz – K-JWG, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 96/2010, gelten als Bewilligungen nach § 45 Abs. 1 dieses Gesetzes.

(4)Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Strafverfahren nach § 27 des Kindergartengesetzes 1992 – K-KGG, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2008, sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen, ausgenommen das den Gegenstand des Verfahrens bildende Verhalten stellt keine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz dar. In diesen Fällen ist das Strafverfahren einzustellen.

(5)Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem IIIa. Abschnitt des Kindergartengesetzes 1992 – K-KGG, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2008, bewilligte Modellversuche zur gemeinsamen Betreuung von Kindern bis zum Ende der Schulpflicht gelten als nach diesem Gesetz unbefristet bewilligte alterserweiterte Kinderbetreuung.

(6)Sonstige zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem IIIa. Abschnitt des Kindergartengesetzes 1992 – K-KGG, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2008, bewilligte Modellversuche sind bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes nach den Vorgaben des Bewilligungsbescheides und den Bestimmungen des I. Abschnittes des Kindergartengesetzes 1992 – K-KGG, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2008, zu führen.

(7)Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Kindergartenhelferin in einer Kinderbetreuungseinrichtung angestellt sind und keine den § 30 entsprechende oder höherwertige Ausbildung aufweisen, haben die entsprechende Ausbildung nach § 30 binnen zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes abzuschließen. Übersteigt die praktische Tätigkeit von Personen im Sinne des 1. Satzes insgesamt drei Monate, entfällt das Praktikum gemäß § 30 Abs. 1 lit. h.

(8)Kindergartenleiterinnen und Hortleiterinnen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Kindergartenleiterin oder Hortleiterin angestellt sind, haben den Leitungslehrgang gemäß § 27 Abs. 2 binnen zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgreich abzuschließen.

(9)Tagesmütter und Tagesväter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Tagesbetreuung anbieten, haben die entsprechende Ausbildung nach § 46 Abs. 1 und 2 binnen zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgreich abzuschließen. Übersteigt die praktische Tätigkeit von Personen im Sinne des 1. Satzes insgesamt drei Monate, entfällt das Praktikum gemäß § 46 Abs. 1 lit. g.

(10)Träger von Kinderbetreuungseinrichtungen haben den in § 11 Abs. 2 normierten Personalschlüssel bis spätestens 1. September 2012 zu erfüllen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes darf bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes angestellten Kindergartenhelferinnen von den Erfordernissen des § 30 abgesehen werden.

(11)Personen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine den §§ 27 Abs. 2, 30 oder 46 entsprechende Ausbildung absolviert haben, haben innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die bescheidmäßige Anerkennung dieser Ausbildung bei der Landesregierung zu beantragen.

(12)Bis zum 1. April 2011 eingereichte Anträge auf Förderung nach dem IV. Abschnitt des Kindergartengesetzes 1992 - K-KGG, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2008, gelten als Anträge nach § 38 Abs. 3.

(13)Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

Artikel II

Das Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz – K-JWG, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 96/2010, wird wie folgt geändert:

„§ 20

Pflegegeld

(1) Zur Durchführung der vollen Erziehung gebührt Pflegeeltern (Pflegepersonen) auf Antrag für die mit der Pflege und Erziehung verbundenen Kosten ein Pflegegeld.

(2) Personen, die mit dem betreuten Minderjährigen bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, und Personen, die gemäß § 187 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Obsorge betraut worden sind und in deren Pflege und Erziehung sich der Minderjährige befindet, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie gegebenenfalls ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Minderjährigen für die nicht durch die Unterhaltsbeiträge der unterhaltspflichtigen Angehörigen gedeckten Leistungen eine Unterstützung bis zur Höhe des Pflegegeldes gewährt werden.

(3) Das Pflegegeld umfasst den Ersatz für den Aufwand für den Lebensunterhalt, insbesondere für Unterkunft, Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Schulartikel und für eine altersgemäße Freizeitgestaltung. Zu Beginn des Pflegeverhältnisses gebührt ein Ausstattungspauschale.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung der unter durchschnittlichen Lebensverhältnissen in Kärnten mit der Pflege und Erziehung verbundenen Kosten nach Altersgruppen abgestufte Durchschnittsbeträge (Richtsätze) für das Pflegegeld und das Ausstattungspauschale festzusetzen.

(5) Die Behörde hat auf Antrag über das Pflegegeld hinaus Sonderleistungen zu gewähren, wenn durch besondere Betreuungsmaßnahmen oder durch besonderen Sachbedarf erhöhte Kosten entstehen. Die Höhe der Sonderleistungen ist unter Berücksichtigung der zusätzlichen Kosten und der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflegeeltern (Pflegepersonen) und des Pflegekindes zu bemessen.

§ 21

Neubemessung

Die Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides bei der Neubemessung von Leistungen nach § 20 aufgrund von Änderungen dieses Gesetzes oder darauf gestützter Verordnung, jeweils soweit daraus keine Einstellung der Leistung resultiert, besteht nur, wenn die Pflegeeltern (Pflegepersonen) einen solchen ausdrücklich innerhalb von zwei Monaten ab der Mitteilung über die Neubemessung verlangen.

3. Abschnitt

Vermittlung der Annahme an Kindes statt

§ 22

Nähere Bestimmungen

(1) Die Annahme eines Minderjährigen (Wahlkind) an Kindes statt darf nur durch die Behörde vermittelt werden.

(2) Die Vermittlung einer Annahme an Kindes statt darf nur zum Wohl des Wahlkindes erfolgen. Es muss die begründete Aussicht bestehen, dass zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird und dass die Annahme an Kindes statt der bestmöglichen persönlichen und sozialen Entwicklung des Minderjährigen dient.

(3) Die Vermittlung der Annahme an Kindes statt in das Ausland ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 vorliegen und sie dem Wohl des Wahlkindes wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles besser dient als eine Annahme an Kindes statt im Inland.

(4) Vor Annahme an Kindes statt sind die Wahleltern, die leiblichen Eltern und das Wahlkind fachlich zu beraten. Der Annahme an Kindes statt soll ein Pflegeverhältnis von angemessener Dauer vorangehen.

(5) Ein Entgelt für die Vermittlung ist unzulässig.“

2. § 28 Abs. 1 lautet:

„(1) Die volle Erziehung umfasst Pflege und Erziehung eines Minderjährigen

„§ 34

Aufgaben

(1) Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt ist das Land (Jugendwohlfahrtsträger).

(2) Der Landesregierung obliegen neben den ihr in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben folgende Aufgaben:

(3) Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht unter Abs. 2 fallen und soweit nicht Gemeinden gemäß § 10 Abs. 2 für die Errichtung und den Betrieb von Beratungsstellen für Schwangere, Mütter und Eltern sorgen.“

(1)Art. II dieses Gesetzes tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2)Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. II anhängige Strafverfahren nach § 46 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 96/2010, sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen, ausgenommen das den Gegenstand des Verfahrens bildende Verhalten stellt keine Verwaltungsübertretung nach dem Kärntner Kinderbetreuungsgesetz, in der Fassung des Art. I, dar. In diesen Fällen ist das Strafverfahren einzustellen.

Der Präsident des Landtages:

Lobnig

Der Landeshauptmann:

Dörfler