# Bauarchitekturverordnung

30. Verordnung der Landesregierung vom 8. März 2011, Zahl: 7- AL-GVB-110/1/2011, über die Prüfung von Vorhaben durch die Ortsbildpflege-Sonderkommission (Bauarchitekturverordnung)

Gemäß § 13 Abs. 5 der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2009 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 52/1997, 13/2000, 31/2001, 134/2001, 22/2004 und 77/2005, wird verordnet:

§ 1

Allgemeine Bestimmungen

(1) Bei folgenden Vorhaben hat die Behörde im Rahmen der Vorprüfung gemäß § 13 der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2009, nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung ein Gutachten der Orts-bildpflege-Sonderkommission einzuholen, wenn diese Vorhaben wegen ihrer außerge-wöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition abweichen:

(2) Ausgenommen vom Abs. 1 sind:

§ 2

Geltungsbereich

Vorhaben unterliegen den Regelungen des § 1, wenn sie die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

Diese Verordnung tritt am …………………. in Kraft.

Für die Kärntner Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Dörfler