# Kärntner Verbrennungsverbot-Ausnahmenverordnung 2011

31. Verordnung des Landeshauptmannes vom 10. März 2011, Zl.:

15-LL-114/2010 (013/2011), mit der Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien nach dem Bundesluftreinhaltegesetz erlassen werden (Kärntner Verbrennungsverbot-Ausnahmenverordnung 2011 – K-VvAV 2011)

Aufgrund des § 3 Abs. 4 Z 3, 4 und 6 und Abs. 6 des Bundesluftreinhaltegesetzes - BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I. Nr. 77/2010, wird verordnet:

§ 1

Zielbestimmung

Mit dieser Verordnung sollen Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen nach dem Bundesluftreinhaltegesetz erlassen werden.

§ 2

Brauchtumsfeuer

(1) Das Verbrennen von biogenen Materialien für Feuer im Rahmen der nachgenannten Brauchtumsveranstaltungen ist im gesamten Landesgebiet zulässig.

Als Brauchtumsfeuer gelten:

(2) Sofern aufgrund schlechter Witterung ein Abbrennen entsprechend dem Kalenderdatum nicht möglich ist, können Osterfeuer am darauffolgenden Wochenende entzündet werden.

(3) Die Beschickung des Feuers darf ausschließlich mit biogenen Materialien, das sind unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, wie zB. Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub, erfolgen.

(4) Brauchtumsfeuer sind der zuständigen Gemeinde spätestens zwei Tage vor dem Abbrennen zu melden. Gleichzeitig ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen.

§ 3

Stroh auf Stoppelfeldern

(1) Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern (§ 3 Abs. 4 Z 4 BLRG) ist zulässig, wenn dies zum Anbau von Wintergetreide oder Raps unbedingt erforderlich ist und eine Verrottung des Strohs im Boden auf Grund von Trockenheit nicht zu erwarten ist.

(2) Über das Vorliegen dieser Voraussetzung ist vor dem Verbrennen ein Gutachten eines befugten Fachmannes einzuholen und bei behördlicher Kontrolle vorzulegen.

§ 4

Lawinenabgänge

Das punktuelle Verbrennen biogener Materialien (§ 3 Abs. 4 Z 6 BLRG) ist zulässig, wenn auf Grund von Lawinenabgängen die Nutzbarkeit von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigt ist.

§ 5

Sicherheitsvorkehrungen

Für die nach dieser Verordnung erlassenen Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien sind die Bestimmungen der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung - K-GFPO, LGBl. Nr. 67/2000 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2007, insbesondere § 15 betreffend das Verbrennen im Freien im bebauten und unbebauten Gebiet zu beachten.

Der Landeshauptmann:

Dörfler