# Entgelt, Materialkostenersatz und Sperrgeld für Hausbesorger

32. Verordnung des Landeshauptmannes vom 24. März 2011, Zl. 4- WuS-7/3-2011, mit der für das Land Kärnten die Höhe des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger festgesetzt wird

Auf Grund des § 7 Abs 4, des § 8 und des § 10 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:

§ 1

Entgelt

(1)Das vom Hauseigentümer an den Hausbesorger für die nach den §§ 3 und 4 Abs 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen monatlich zu leistende Entgelt wird in einer Höhe festgesetzt, die sich aus folgenden Anteilen ergibt:

(2)Das prozentuelle Ausmaß der Abänderung der Entgeltbeträge gemäß Abs 1 gegenüber den zuletzt festgesetzten Entgeltanteilen gemäß LGBl. Nr. 3/1999 beträgt bei den Entgeltanteilen gemäß Abs 1 lit. a, b und c 17 vH

§ 2

Materialkostenersatz

Der vom Hauseigentümer an den Hausbesorger gemäß § 8 des Hausbesorgergesetzes monatlich als Zuschlag zum Entgelt zu leistende Materialkostenersatz wird mit 15 vH der sich aus § 1 Abs. 1 lit. a und b ergebenden Höhe des Entgeltes festgesetzt.

§ 3

Aufrundung

Das Entgelt nach § 1 und § 2 ist im Endbetrag von den entsprechenden vier Dezimalstellen auf die nächsthöheren zwei Dezimalstellen aufzurunden.

§ 4

Sperrgeld

Das gemäß § 10 des Hausbesorgergesetzes an den Hausbesorger oder seinen bestellten Vertreter zu entrichtende Sperrgeld wird, wenn die Dienste des Hausbesorgers vor 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit EUR 3,27, wenn die Dienste des Hausbesorgers nach 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit EUR 3,63 festgesetzt.

§ 5

Wirksamkeitsbeginn

und Übergangsbestimmungen

(1)Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

(2)Mit Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes, mit der für das Land Kärnten die Höhe des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger festgesetzt wird, LGBl. Nr. 3/1999, außer Kraft.

(3)Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden, gegenüber

der Regelung dieser Verordnung für Hausbesorger günstigeren Entgeltvereinbarungen bleiben unberührt.

Der Landeshauptmann:

Dörfler