# Kärntner Schulbaufondsgesetz; Änderung

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I

Das Kärntner Schulbaufondsgesetz – K-SBFG, LGBl. Nr. 7/2009, wird wie folgt geändert:

„(5)Der Fonds darf den Umbau und die Sanierung von

Schulgebäuden nach Abs. 1 lit. a und b auch für die Unterbringung von Einrichtungen der Kinderbetreuung (Kindergärten, Horte, Kinderkrippen oder Kindertagesstätten) fördern, sofern der Weiterbestand der Schulen aufgrund der voraussichtlichen Schülerzahlen mittelfristig gesichert erscheint.“

3.In § 14 Abs. 2 lit. a und b wird jeweils das Zitat „BGBl.

I Nr. 85/2008“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 111/2010“ ersetzt.

Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingelangte Förderungsanträge sind nach der neuen Rechtslage zu erledigen.

Der Präsident des Landtages:

Lobnig

Der Landesrat:

Dr. Martinz