# Kärntner Landes-Sicherheitspolizeigesetz; Änderung

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Das Gesetz über die Anstandsverletzung und Lärmerregung sowie den Schutz vor Gefährdungen und Belästigungen durch Tiere (Kärntner Landes-Sicherheitspolizeigesetz –K-LSPG), LGBl. Nr. 74/1977, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 18/1987, 16/2005 und 77/2005, wird wie folgt geändert:

„Gesetz über Angelegenheiten der Ortspolizei und die Bestellung von Aufsichtsorganen der Gemeinden (Kärntner Landessicherheitsgesetz – K-LSG)“

„3. Abschnitt

Aufsichtsorgane der Gemeinden

§ 18

Aufgaben

Zur Überwachung der Einhaltung der §§ 1, 2, 6 Abs. 1 und 2, 8 sowie 9 und 27 dieses Gesetzes und der auf Grund des § 2 Abs. 4 sowie des § 9 erlassenen Verordnungen der Gemeinde und zur Überwachung der Einhaltung der Gebote und Verbote ortspolizeilicher Verordnungen können die Gemeinden Organe der öffentlichen Aufsicht (im Folgenden: Aufsichtsorgane) bestellen.

§ 19

Bestellung

(1) Aufsichtsorgane sind mit schriftlichem Bescheid zu bestellen. Es dürfen nur Personen bestellt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und ihrer Bestellung zugestimmt haben.

(2) Im Bestellungsbescheid ist der Aufgabenbereich des Aufsichtsorgans festzulegen.

(3) Bestellungsbescheide sind der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion auch dieser, zu übermitteln.

§ 20

Persönliche und fachliche Voraussetzungen

(1) Als Aufsichtsorgane dürfen nur volljährige österreichische Staatsbürger bestellt werden, die für die angestrebte Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sowie verlässlich sind.

(2) Die erforderliche Verlässlichkeit im Sinne des Abs. 1 ist nicht (mehr) gegeben, wenn

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Aufsichtsorgan von seinen Befugnissen in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Person wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen, die nicht älter als drei Monate sein darf.

(3) Fachliche Voraussetzungen für die Bestellung zum Aufsichtsorgan sind:

(4) Die fachlichen Voraussetzungen sind der Gemeinde anlässlich einer Befragung nachzuweisen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen sowie deren Nachweis zu erlassen.

§ 21

Angelobung

Aufsichtsorgane sind vom Bürgermeister auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben.

§ 22

Dienstabzeichen und Dienstausweis

(1) Nach der Angelobung sind dem Aufsichtsorgan das Dienstabzeichen und der Dienstausweis auszufolgen.

(2) Das Dienstabzeichen hat zumindest die Funktion als Aufsichtsorgan sowie die Ordnungsnummer ersichtlich zu machen.

(3) Der Dienstausweis hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens und des Dienstausweises festzulegen.

(5) Das Aufsichtsorgan hat bei Ausübung

seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen vorzuweisen.

(6) Das Aufsichtsorgan hat der Gemeinde jede Änderung des Namens unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig den Dienstausweis zur Änderung vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstausweises oder Dienstabzeichens unverzüglich zu melden.

(7) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Gemeinde unverzüglich zurückzugeben, wenn die Funktion als Aufsichtsorgan beendet ist.

§ 23

Befugnisse

(1) Aufsichtsorgane haben im Rahmen ihres Aufgabenbereiches die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der Verwaltungsvorschriften durch

(2) Nach Maßgabe des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, haben Aufsichtsorgane nach Er-mächtigung durch die Verwaltungsstrafbehörde zusätzlich folgende Befugnisse:

(3) Personen, die von Aufsichtsorganen angehalten und zur Bekanntgabe ihrer Identität aufgefordert werden, sind verpflichtet dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten.

(4) Aufsichtsorgane sind bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit an die Weisungen der Organe der zuständigen Behörde gebunden.

(5) Aufsichtsorgane unterliegen der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG.

§ 24

Beendigung der Funktion

(1) Die Funktion als Aufsichtsorgan endet durch

(2) Der Verzicht ist gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Gemeindeamt unwiderruflich und – sofern in der Verzichtserklärung kein späterer Zeitpunkt angegeben ist – wirksam.

(3) Die Abberufung ist mit Bescheid auszusprechen, wenn

(4) Abberufungsbescheide sind der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion auch dieser, zu übermitteln.

§ 25

Strafbestimmungen

(1) Wer

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500,- Euro zu bestrafen.

§ 26

Eigener Wirkungsbereich

Die in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten der Gemeinde mit Ausnahme der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

4. Abschnitt

Bettelei

§ 27

Bettelei

(1) Wer an einem öffentlichen Ort

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 700,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(2) Geld und geldwerte Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 erworben worden sind, können bei Vorliegen von besonderen Erschwerungsgründen für verfallen erklärt werden.

(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat gemäß Abs. 1 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Sammlung im Sinne des Kärntner Sammlungsgesetzes, LGBl. Nr. 4/1984, in der jeweils

geltenden Fassung, stilles (passives) Betteln oder Sammeln im Rahmen einer Brauchtumsveranstaltung vorliegt.

(4) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Abschnittes als Hilfsorgane der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch

mitzuwirken.“

Der Präsident des Landtages:

Lobnig

Der Landesrat:

Dr. Martinz