# Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes; Änderung

46. Verordnung der Kärntner Landes-regierung vom 10. Mai 2011, Zl. 1-LAD-ALLG-58/4-2011, mit der die Verordnung der Landesregierung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände (K-BSDV) geändert wird

Auf Grund des § 39 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 (K-BSG 2005), LGBl. Nr. 7/2005, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 66/2008, wird verordnet:

Die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 20. Feber 2007, über die Durchfüh-rung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände (K-BSDV), LGBl. Nr. 22/2007, wird wie folgt geändert:

„8. Abschnitt

Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung

§ 9

Anwendung von Bestimmungen der Verordnung optische Strahlung - VOPST

Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung mitsamt den Anhängen A und B (Verordnung optische Strahlung – VOPST), BGBl. II Nr. 221/2010, sind mit Ausnahme der §§ 11, 12 und 13 in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe

anzuwenden, dass

§ 10

Abweichung von Bestimmungen der Verordnung

Abweichungen gemäß § 53 Abs. 2 K-BSG von den Bestimmungen der gegenständlichen

Verordnung sind nicht zulässig.“

„§ 13

Verweise

Verweise in dieser Verordnung auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf

folgende Fassungen zu verstehen:

1. Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeich-nungsverordnung - KennV), BGBl. II Nr. 101/1997;

2. Verordnung zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Elektroschutzverordnung 2003 – ESV 2003), BGBl. II Nr. 424/2003;

5. Verordnung über den Schutz der Arbeit-nehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelverordnung – AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 21/2010;

6. Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 221/2010;

7. Verordnung über den Schutz der Arbeit-nehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV), BGBl. II Nr. 253/2006; zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 302/2009;

8. Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2007 – GKV 2007), BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 243/2007;

„(7) Durch Abschnitt 8 wird folgende Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt:

Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von

Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung), (19. Einzelrichtlinie im Sinn des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl.Nr. L 114 vom 27.4.2006, S. 38, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung, ABl. Nr. L 165 vom 27.6.2007, S. 21."

8. Der bisherige Absatz 7 wird zum Absatz 8 und der darin enthaltene Ausdruck „Abschnitt 8“ durch den Ausdruck „Abschnitt 9“ ersetzt.

Für die Kärntner Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Dörfler