# Schutz der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor künstlicher optischer

# Strahlung und Änderung der Verordnungen über die Gesundheitsüberwachung sowie über Beschäftigungsverbote und Beschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft

48. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 24. Mai 2011, Zahl: 14-SV-3040/7/11, mit der die Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch künstliche optische Strahlung erlassen wird und mit der die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft und die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft geändert werden.

Artikel I

Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch künstliche optische Strahlung

Auf Grund des § 117 Abs. 2 lit. a und f Z. 4 und 6 der Kärntner Landarbeitsordnung (K-LArbO), LGBl. Nr. 97/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 102/2010, wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten im Sinne des § 114 Abs. 1 der Kärntner Landarbeitsordnung und für Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Flächen liegen, für Tätigkeiten, bei denen die Dienstnehmer während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch künstliche optische Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Optische Strahlung ist jede inkohärente und

kohärente (z. B. Laser) elektromagnetische Strahlung von natürlichen oder künstlichen Quellen im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 1 mm. Das Spektrum der optischen Strahlung wird unterteilt in ultraviolette Strahlung, sichtbare Strahlung und Infrarotstrahlung.

(2) Ultraviolette Strahlung ist optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 400 nm. Der Bereich der ultravioletten Strahlung wird unterteilt in UV-A-Strahlung (315 nm bis 400 nm), UV-B-Strahlung (280 nm bis 315 nm) und UV-C-Strahlung (100 nm bis 280 nm).

(3) Sichtbare Strahlung ist optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 380 nm bis 780 nm.

(4) Infrarotstrahlung ist optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 780 nm bis 1 mm. Der Bereich der Infrarotstrahlung wird unterteilt in IR-A-Strahlung (780 nm bis 1400 nm), IR-B-Strahlung (1400 nm bis 3000 nm) und IR-C-Strahlung (3000 nm bis 1 mm).

(5) Expositionsgrenzwerte sind Grenzwerte für die Exposition gegenüber optischer Strahlung, die unmittelbar auf nachgewiesenen gesundheitlichen Auswirkungen und biologischen Erwägungen beruhen. Durch die Einhaltung dieser Grenzwerte wird sichergestellt, dass Dienstnehmer, die künstlichen Quellen optischer Strahlung ausgesetzt sind, vor allen bekannten gesundheitsschädlichen

Auswirkungen geschützt sind.

(6) Ausmaß ist die kombinierte Wirkung von Bestrahlungsstärke, Bestrahlung und Strahldichte, der Dienstnehmer ausgesetzt sind.

§ 3

Expositionsgrenzwerte

(1) Folgende Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:

(2) Wenn die Bewertung gemäß § 4 ergibt, dass die Exposition der Dienstnehmer einen der Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung nach Abs. 1

überschreitet, sind § 6, § 7 Abs. 3, § 8 und § 9 Abs. 1 bis 3 anzuwenden.

§ 4

Bewertungen und Messungen

(1) Künstliche optische Strahlung an den Arbeitsplätzen ist einer Bewertung zu unterziehen. Dazu können als Stand der Technik herangezogen werden:

(2) Angaben der Hersteller oder der Inverkehrbringer können bei der Bewertung berücksichtigt werden, wenn die Quellen künstlicher optischer Strahlung in den Geltungsbereich der einschlägigen Unionsrichtlinien fallen. Dies kann z. B. die Angabe von Risikogruppen bei

künstlicher inkohärenter optischer Strahlung für Lampen und Lampensysteme oder die Angabe von Laserklassen nach dem Stand der Technik sein.

(3) Falls die Bewertung gemäß Abs. 1 keine eindeutige Festlegung der erforderlichen Maßnahmen ermöglicht, muss eine Bewertung auf Grundlage von repräsentativen Messungen oder Berechnungen nach dem Stand der Technik erfolgen.

(4) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Bewertungen einschließlich Messungen oder Berechnungen

(5) Bewertungen oder Messungen dürfen nur von

fachkundigen Personen durchgeführt werden. Diese müssen die erforderlichen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte und repräsentative Durchführung der Bewertungen und Messungen nach dem Stand der Technik bieten. Als Fachkundige können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.

(6) Fachkundige Personen müssen über die je nach Art der Aufgabenstellung notwendigen und geeigneten Einrichtungen verfügen (z. B. Software für Berechnungen, Messgeräte, die den vorherrschenden Bedingungen insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale der zu messenden

physikalischen Größe angepasst sind, oder aus denen die physikalische Größe eindeutig und repräsentativ abgeleitet werden kann, Vergleichsdaten, einschlägige technische Normen).

§ 5

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

(1) Dienstgeber müssen die Gefahren, denen die Dienstnehmer durch künstliche optische Strahlung ausgesetzt sind, ermitteln und beurteilen und dabei insbesondere Folgendes berücksichtigen:

(2) Falls unter vorhersehbaren Bedingungen gleiche Ergebnisse erzielt werden, wie bei einem Vergleich mit den Expositionsgrenzwerten, kann auf Basis der Bewertungen nach § 4 Abs. 2 die Ermittlung und Beurteilung biologischer Strahlengefahren durch künstliche optische Strahlung nach den Risikogruppen für Lampen und Lampensysteme, Anhang A, insbesondere Tabelle A.4 und nach den Klassen für Laser, Anhang B, insbesondere Tabelle B.5, nach dem Stand der Technik durchgeführt werden.

(3) Weiters sind bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, denen die Dienstnehmer durch künstliche optische Strahlung ausgesetzt sind, zu berücksichtigen:

(4) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durch künstliche optische Strahlung ist, ausgehend vom Ist-Zustand, Bedacht zu nehmen auf

(5) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß § 100 Abs. 6 und 7 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 hat insbesondere auch zu erfolgen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren auf Grund bedeutsamer Veränderungen veraltet sein könnte, oder wenn es sich auf Grund der Ergebnisse einer Bewertung oder Messung oder auf Grund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist.

§ 6

Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmer

(1) Wenn in Bereichen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist oder auf Grund der Arbeitsvorgänge Gefahren zu vermeiden sind, z. B. indirekte Auswirkungen, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmer nach § 108 und § 110 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:

(2) Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmer nach § 109 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 hat sich

insbesondere zu beziehen auf:

§ 7

Maßnahmen und Maßnahmenprogramm

(1) Gefahren durch künstliche optische Strahlung müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.

(2) Um die Einwirkung von künstlicher optischer

Strahlung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Dienstgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 103 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995) geeignete Maßnahmen setzen. Dies sind insbesondere Maßnahmen gemäß § 8.

(3) Wenn die Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung überschritten werden, müssen Dienstgeber bei der Festlegung von Maßnahmen gemäß § 100 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 auch ein Programm mit Maßnahmen gemäß § 8 festlegen und durchführen, mit dem Ziel, diese zu unterschreiten.

§ 8

Inhalt des Maßnahmenprogramms

(1) Im Maßnahmenprogramm sind unter Berücksichtung der Angaben der Hersteller oder der Inverkehrbringer von Quellen künstlicher optischer Strahlung folgende Maßnahmen festzulegen:

(2) Bei Erstellung des Maßnahmenprogramms sind schutzbedürftige Dienstnehmer besonders zu berücksichtigen.

§ 9

Persönliche Schutzausrüstung, Arbeitskleidung,

Kennzeichnung

(1) Für Dienstnehmer, die sich in Bereichen aufhalten, in denen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist, ist je nach Art und Ausmaß der vorliegenden Gefahr Folgendes zur Verfügung zu stellen und von den Dienstnehmern zu benutzen:

(2) Bereiche, in denen ein Expositionsgrenzwert überschritten ist, sind in geeigneter Weise zu

kennzeichnen; erforderlichenfalls mit Angabe der maximalen Aufenthaltsdauer. Wenn dies technisch möglich und auf Grund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind diese Bereiche auch abzugrenzen und ist der Zugang

einzuschränken.

(3) Die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten nach Abs. 1 und 2 ist zu beurteilen

§ 10

Natürliche optische Strahlung

Der Schutz von Dienstnehmern vor Gefahren durch natürliche optische Strahlung ist gemäß §§ 100, 101, 108, 109, 110, 111, 116g Abs. 5, 116n und 116p der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 durchzuführen.

Der Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor

individuellen Gefahrenschutz ist einzuhalten (§ 103 Abs. 2 lit. h der Kärntner Landarbeitsordnung 1995)

§ 11

Verweisung

Soweit in dieser Verordnung auf die Anhänge A und B verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung auf die Anhänge A und B der Verordnung durch optische Strahlung – VOPST, BGBl. II Nr. 221/2010.

§ 12

Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2)Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von

Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung), (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl L 114 vom 27.4.2006, S. 38, geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007, ABl L 165 vom 27.6.2007, S. 21, und die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008, ABl L 311 vom 21.11.2008, S. 1.

Artikel II

Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft

Die Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 69/2007, wird wie folgt

geändert:

Artikel III

Änderung der Verordnung über Beschäftigungsverbote und – beschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft

Die Verordnung der Kärntner Landesregierung über Beschäftigungsverbote und

-beschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 21/2003, wird wie folgt

geändert:

Der Landeshauptmann:

Dörfler