# Verkürzung der Schonzeit für Aaskrähe (Raben- und Nebelkrähe), Eichelhäher und Ester 2011

59. V e r o r d n u n g der Landesregierung vom 21. Juni 2011, Zl. 11-JAG-1934/1-2011, betreffend die Verkürzung der Schonzeit für Aaskrähe (Raben- und Nebelkrähe) Eichelhäher und Elster 2011

Auf Grund des § 51 Abs. 4a des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 72/2001, 7/2004, 20/2005, 79/2005, 53/2006, 15/2008 und 33/2010 und der Kundmachungen LGBl. Nr. 18/2004, LGBl. Nr. 83/2008 (VfGH), wird verordnet:

Präambel

Aaskrähen, Eichelhäher und Elstern richten große Schäden bei Saaten und ankeimenden Beständen an. Dabei handelt es sich um Schäden auf Ackerächen, in Obst- und Gemüsekulturen sowie an Siloballen und Fahrsilos. Diese treten hauptsächlich bei Maiskulturen auf, der in Kärnten auf mehr als einem Drittel der Ackerächen angebaut wird und damit eine Haupterwerbsquelle in der Landwirtschaft darstellt. Im Obstbau werden die Früchte sowohl hinsichtlich der Qualität als auch Quantität durch Rabenvögel maßgeblich gemildert. Im Gemüsebau treten die Schäden vor allem bei im Freiland gezogenen Jungpflanzen auf. Darüber hinaus werden die Folieneindeckungen bei den Gewächshäusern regelmäßig in Mitleidenschaft gezogen. Bei Siloballen und Fahrsilos entstehen Schäden durch das Zerstören der schützenden Folien. Dadurch kommt es zu einem Sauerstoffeintritt, wodurch es zu Fehlgärungen und damit zu einer Verschlechterung der Silagequalität kommt. Dies wirkt sich auf die Fresslust und damit auf die Futteraufnahme sowie in der Folge auf die Fruchtbarkeit der Tierbestände aus. Rabenvögel, insbesondere der Kolkrabe, sind darüber hinaus auch eine große Gefahr für Singvögel und für bodenbrütendes Federwild. Sie plündern Eier und Jungbruten aus Vogelnestern, räumen Gelege der Bodenbrüter aus und schlagen Fasan- und Rebhuhnküken. Zur vielseitigen Nutzung der Rabenvögel gehört auch das Plündern der Gelege und Schlagen von Küken des Auer-, Birk- und Haselwildes. Auch für Junghasen und Haustierküken stellen sie eine große Gefahr dar. Für seltene Arten kann erhöhter Prädationsdruck, der sich vor allem auf die Jugendklasse konzentriert, eine durchaus populationsgefährdende Wirkung haben. Um selektiv und in geringer Anzahl die Tötung, den Fang oder die Haltung von ganzjährig geschontem Federwild zu ermöglichen, kann die Landesregierung – sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt – die nach § 51 Abs. 1 festgelegten Schonzeiten für dieses Wild aufheben oder verkürzen, und zwar im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit der Luftfahrt, zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern, zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen oder zu Forschungszwecken oder zur Aufstockung der Bestände und zur Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht. Diese Verordnung darf weiters nur unter der Voraussetzung erlassen werden, dass die Population der in der Verordnung angeführten Arten trotz der Aufhebung oder Verkürzung der Schonzeit ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Diese Verordnungen dürfen jeweils höchstens für die Dauer von zwei Jahren erlassen werden.

Rabenvögel sind äußerst intelligente und anpassungsfähige Tiere, die sich an Vergrämungs- und Abwehrmaßnahmen gut anpassen können. Um langfristig erfolgreich in der Vergrämung zu sein müssen verschiedene Methoden auf begrenztem Raum, in konzentrierter Form abwechselnd eingesetzt und miteinander kombiniert werden, da die Maßnahmen ansonsten binnen weniger Tage ihre Wirkung verlieren. Außerdem müssen andere ungestörte Bereiche zur Verfügung stehen, die ebenfalls Nahrung bieten.

§ 1

(1) Zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, zum Schutz anderer wild lebender Tiere und Pflanzen und deren natürlicher Lebensräume sowie um selektiv und in geringer Anzahl den Fang oder den Abschuss der ganzjährig geschonten Federwildarten Aaskrähe (Raben- und Nebelkrähe), Eichelhäher und Elster zu ermöglichen, wird, unter streng überwachten Bedingungen, in Ermangelung einer anderen zufriedenstellenden Lösung, die Schonzeit für diese ganzjährig geschonten Federwildarten im Sinne von Abs. 2 vorübergehend v e r k ü r z t:

(2) Als Schonzeiten werden bestimmt:

(1)

Die Aaskrähe (Raben- und Nebelkrähe), der Eichelhäher und die Elster dürfen außerhalb der im § 1 Abs. 2 angeführten Zeiträume von einer nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000 berechtigten Person

a) vergrämt, b) mit den zulässigen Fangmethoden (Eichelhäherfalle, Norwegischer Krähen fang) gefangen oder c) durch Abschuss erlegt werden. Hinsichtlich lit. b und lit. c dürfen nachfolgende Kontingente in den einzelnen Bezirken nicht überschritten werden.

(2)

Krähenfänge für den Lebendfang von Raben-, Nebelkrähen, Elstern und Eichelhähern müssen so ausgestaltet sein, dass andere Wildarten damit möglichst nicht gefangen werden können. Unbeabsichtigt gefangene Vögel sind unverzüglich frei zu lassen. Krähenfänge müssen täglich mindestens einmal kontrolliert werden und über mindestens eine Sitzstange verfügen. Es ist stets ausreichend Futter und frisches Wasser bereit zu halten.

(3)

Jede Entnahme ist vom Jagdausübungsberechtigten mit dem Datum der Erlegung dem zuständigen Bezirksjägermeister schriftlich zu melden. Die Gesamtentnahme pro Jagdjahr

Bezirk Aaskrähe Eichelhäher Elster

Hermagor 146 284 32

Klagenfurt 1.667 1.027 498

St. Veit 336 958 192

Spittal 345 667 46

Villach 828 1.034 376

Völkermarkt 710 1.037 459

Wolfsberg 897 626 167

Feldkirchen 390 467 129

ist in der Abschussliste (§ 59 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz 2000) zu verzeichnen.

§ 3

(1)

Die Überprüfung der Einhaltung der vorgenannten Ausnahmen von den Schonzeiten erfolgt durch Einsichtnahme in die Abschusslisten, welche von den Jagdausübungsberechtigten laufend zu führen sind (§ 59 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000) sowie in die vom Bezirksjägermeister aufgrund der Abschusslisten zu erstellende Wildnachweisung (§ 59 Abs. 5 Kärntner Jagdgesetz 2000).

(2)

Der jeweils zuständige Bezirksjägermeister hat die Einhaltung der unter § 2 Abs. 1 angeführten Kontingente zu überwachen und der Kärntner Landeregierung bis 30. April eines jeden Jahres die Abschusslisten und die Wildnachweisung betreffend Rabenvögel zu übermitteln.

§ 4

Damit die Populationen der unter § 1 Abs. 1 angeführten Federwildarten trotz vorübergehender Verkürzung der Schonzeit ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, hat die Kärntner Jägerschaft zur Kontrolle über die Bestandsentwicklung der Aaskrähen, der Eichelhäher und der Elstern, regelmäßige Zählungen sowie ein entsprechendes Monitoring durchzuführen und hierüber jeweils bis 31.12. eines jeden Jahres der Kärntner Landesregierung zu berichten.

§ 5

Nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Kundmachung, tritt diese Verordnung außer Kraft.

Für die Kärntner Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Dörfler