# Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2010; Änderung

67. Verordnung des Landeshauptmannes vom 12. Juli 2011, AL-GVG-78-/12-2010, 14-G-ALL-16/7-2011, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes vom 18. Mai 2010, hinsichtlich der Festlegung von Öffnungszeiten und Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe (Kärntner Öffnungszeiten – Verordnung 2010) geändert wird.

Artikel I

Auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.?I Nr. 62/2007, wird verordnet:

Die Verordnung des Landeshauptmannes vom 18. Mai 2010, LGBl. Nr. 29/2010, hinsichtlich der Festlegung von Öffnungszeiten und Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe (Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2010), wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Während der Sommersaison vom 1. Mai bis 30. September ist in den in der Anlage A angeführten Gebieten der Verkauf von Waren an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8 Uhr bis 21 Uhr – längstens jedoch acht Stunden täglich – zulässig.

(2) Während der Wintersaison vom 1. Dezember bis einschließlich Ostermontag ist in den in der Anlage B angeführten Gebieten der Verkauf von Waren des Touristenbedarfes (das sind Lebensmittel, Sportartikel der in dem betreffenden Gebiet zur Jahreszeit üblichen Sportarten, Bekleidungs-, Foto- und Toilettenartikel, Souvenirs, Devotionalien, Druckerzeugnisse, Schreibwaren und Artikel des Trafiksortiments) an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8 Uhr bis 18 Uhr – längstens jedoch acht Stunden täglich – zulässig.“

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2011 außer Kraft.

(2) § 3 Abs. 1 und 2 der Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2010, in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

Der Landeshauptmann:

D ö r f l e r