# Teilweise Aufhebung einer Verordnung der Gemeinde Krems in Kärnten durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig; Zweitwohnsitzabgabe

69. Kundmachung der Landesregierung vom 26. Juli 2011, Zl. 2VLG1039/82011, über die teilweise Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten vom 29. Dezember 2005, Z 92010/481/2005, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird, durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. Juni 2011, V 24/118, ausgesprochen:

„§ 7 Abs.2 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten vom 29. Dezember 2005 Z 92010/481/2005, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 30. Dezember 2005 bis 13. Jänner 2006, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 2011 in Kraft.“

Für die Kärntner Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Dörfler