# 20. Kärntner Dienstrechtsgesetz-Novelle, 17. Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz-Novelle; Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 und Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz; jeweils Änderung

Artikel I

Das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 –

K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, zuletzt in der Fassung des Gesetzes

LGBl. Nr. 43/2011, wird wie folgt geändert:

„(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr:

„(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 2 und 3 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.“

3. § 70 Abs. 6 lautet:

„(6) Unter Dienstalter iSd Abs. 1 bis 5 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist. Zeiten, die dem Beamten wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe anrechenbar wären. Dem Beamten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und einer Verwendungsgruppe angehört, für die die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Zeit dieses Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich insoweit, als dem Beamten die Zeit des Studiums bei der Feststellung des Dienstalters bereits berücksichtigt wurde.“

4. Dem § 70 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Dem Beamten sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.“

5. § 71 lautet:

„§ 71

Änderung des Urlaubsausmaßes

(1) Das in den §§ 70 und 77 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn

(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes iSd Abs. 1 ist das gemäß §§ 70 und 77 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.“

„(1) Erkrankt ein Beamter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.“

8. § 77 lautet:

„§ 77

Erhöhung des Urlaubsausmaßes

für Behinderte

(1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 70 gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

40 v. H. auf32 Stunden

50 v. H. auf40 Stunden

60 v. H. auf48 Stunden.

(3) Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 48 Stunden.“

„(1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite Gehaltsstufe der Dienstklasse III erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.

(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tage aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.“

11. § 145 Abs. 1 wird durch folgende Abs. 1 und 1a ersetzt:

„(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

(1a) Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa und Abs. 2 Z 6 voran gesetzten Zeiten und der gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d voran gesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch

„(1) Dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 28 und 43 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 28 Jahren 200?% und bei einer Dienstzeit von 43 Jahren 400 % des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.“

„(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 % des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 38 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet und er spätestens am Tag des Ausscheidens das 60. Lebensjahr vollendet. In diesem Fall ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitraum des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen.“

„(2a) Abweichend von Abs. 2 beträgt der Beitrag für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, den in der jeweils rechten Tabellenspalte angeführten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung erstmals nach dem 1. Jänner 2011 gebührt hat:“

„(1) Dem Beamten, der eine Verwendungszulage (§ 176), Pflegedienstzulage (§ 177) oder ruhegenussfähige Dienstzulage (§ 138 Abs. 2) bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand diese Zulage nicht bezogen und die Gründe für den Wegfall dieser Zulage nicht vertreten zu hat.“

Artikel II

Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 43/2011, wird wie folgt geändert:

„(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

(1a) Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa, Abs. 2 Z 5 und Abs. 2 Z 8 voran gesetzten Zeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch

„(1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite Entlohnungsstufe der jeweiligen Entlohnungsgruppe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.“

8. § 42 Abs. 8 lautet:

„(8) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.“

9. § 58 Abs. 6 lautet:

„(6) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit iSd Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 189, die der Vertragsbedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, können die Leistungen des Dienstgebers gemäß Abs. 1 und 3, über die in den Abs. 1 und 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.“

10. § 63 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr:

„(5) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.“

12. § 63 Abs. 7 lautet:

„(7) Unter Dienstalter im Sinne der Abs. 1 und 6 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist. Zeiten, die dem Vertragsbediensteten wegen der Überstellung in eine höhere Entlohnungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Entlohnungsgruppe anrechenbar wären. Dem Vertragsbediensteten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und einer Entlohnungsgruppe angehört, für die die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Zeit dieses Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich insoweit, als dem Vertragsbediensteten die Zeit des Studiums bei der Feststellung des Dienstalters bereits angerechnet wurde.“

13. Dem § 63 Abs 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Dem Vertragsbediensteten sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte. Vertragsbediensteten, deren Monatsstundenverpflichtung auf der Basis von Kalendertagen errechnet wird, ist für jeden Kalendertag ein Siebentel der Wochendienstzeit vom jeweiligen Urlaubsguthaben abzubuchen, sofern nicht aufgrund der Regelmäßigkeit der zu leistenden Dienste das Ausfallsprinzip anzuwenden ist.“

14. § 64 lautet:

„§ 64

Erhöhung des Urlaubsausmaßes

(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 63 gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

40 v. H. auf32 Stunden,

50 v. H. auf40 Stunden,

60 v. H. auf48 Stunden.

(3) Der blinde Vertragsbedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 48 Stunden.

(4) Die Landesregierung kann für Gruppen von Vertragsbediensteten, bei denen durch die Eigenart ihrer Dienstverrichtung und ihres Arbeitsplatzes eine dauernde außergewöhnliche gesundheitliche Gefährdung vorliegt, durch Verordnung eine Erhöhung des Urlaubsausmaßes festsetzen.“

15. § 65 lautet:

„§ 65

Änderung des Urlaubsausmaßes

(1) Das in den §§ 63 und 64 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete nicht vollbeschäftigt ist.

(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes iSd Abs. 1 ist das gemäß §§ 63 und 64 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.“

„(6) Hat der Vertragsbedienstete eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.“

18. § 68 Abs. 1 lautet:

„(1) Erkrankt ein Vertragsbediensteter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung, länger als drei Kalendertage gedauert hat, die in diesen Zeitraum fallenden Urlaubsstunden nicht auf den Verbrauch anzurechnen.“

Artikel III

Das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 43/2011, wird wie folgt geändert:

§ 34 lautet:

„§ 34

Erholungsurlaub

(1) Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2) §§ 70 bis 76 und 81 K-DRG 1994 gelten sinngemäß.

(3) Behinderten Beamten gebührt ein Zusatzurlaub. Dieser beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

10 v. H.16 Stunden

30 v. H.32 Stunden

50 v. H.40 Stunden

60 v. H.48 Stunden

Für die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

(4) Beamten, deren Gesundheit durch ihre dienstliche Tätigkeit besonders gefährdet ist, kann eine angemessene Verlängerung des Urlaubes gewährt werden. Der Urlaub darf jedoch insgesamt 240 Stunden nicht übersteigen.“

Artikel IV

Das Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 – K-StBG, LGBl. Nr. 115, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 43/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 68 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr:

„(5) Dem Beamten sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.“

3. § 68 Abs. 6 lautet:

„(6) Unter Dienstalter iSd Abs. 1 bis 5 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist. Zeiten, die dem Beamten wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe anrechenbar wären. Dem Beamten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und einer Verwendungsgruppe angehört, für die die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Zeit dieses Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich insoweit, als dem Beamten die Zeit des Studiums bei der Feststellung des Dienstalters bereits berücksichtigt wurde.“

4. § 68 Abs. 8 und 9 lauten:

„(8) Der Beamte hat Anspruch auf Zusatzurlaub, wenn am Stichtag eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

Dieser beträgt:

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

10 v. H.16 Stunden,

30 v. H.32 Stunden,

50 v. H.40 Stunden,

60 v. H.48 Stunden.

Für die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152. Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 48 Stunden.

(9) Beamten, deren Gesundheit durch ihre dienstliche Tätigkeit besonders gefährdet ist, kann eine angemessene Verlängerung des Urlaubes – jedoch nicht um mehr als 64 Stunden – gewährt werden.“

5. § 68 Abs. 12 lautet:

„(12) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.“

6. § 68 Abs. 14 lautet:

„(14) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 50 Abs. 2 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat der Beamte eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.“

7. § 69 lautet:

„§ 69

Änderung des Urlaubsausmaßes

(1) Das in § 68 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn

(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes iSd Abs. 1 ist das gemäß § 68 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.“

8. § 70 Abs. 1 lautet:

„(1) Erkrankt ein Beamter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung, länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.“

Artikel V

Das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 43/2011, wird wie folgt geändert:

„(3) Auf Personen iSd Abs. 2 lit. e finden abweichend von Abs. 2 §§ 65a und 73a Anwendung.“

„(1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite Entlohnungsstufe der jeweiligen Entlohnungsgruppe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.“

5. § 37 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden ersten Jänner oder ersten Juli statt (Vorrückungstermin). Die zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.“

6. § 50 Abs. 6 lautet:

„(6) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit iSd Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 189, die der Vertragsbedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, können die Leistungen des Dienstgebers gemäß Abs. 1 und 3, über die in den Abs. 1 und 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.“

7. § 55 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr:

„(5) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.“

9. § 55 Abs. 7 lautet:

„(7) Unter Dienstalter im Sinne der Abs. 1 bis 6 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist. Zeiten, die dem Vertragsbediensteten wegen der Überstellung in eine höhere Entlohnungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Entlohnungsgruppe anrechenbar wären. Dem Vertragsbediensteten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und einer Entlohnungsgruppe angehört, für die die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Zeit dieses Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich insoweit, als dem Vertragsbediensteten die Zeit des Studiums bei der Feststellung des Dienstalters bereits angerechnet wurde.“

10. Dem § 55 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Das in den Abs. 1 bis 5 und § 56 ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete einem verlängerten Dienstplan unterliegt.

(9) Dem Vertragsbediensteten sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.“

11. § 56 lautet:

„§ 56

Erhöhung des Urlaubsausmaßes

(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 55 gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

40 v. H. auf32 Stunden,

50 v. H. auf40 Stunden,

60 v. H. auf48 Stunden.

(3) Der blinde Vertragsbedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 48 Stunden.

(4) Der Gemeinderat kann für Gruppen von Vertragsbediensteten, bei denen durch die Eigenart ihrer Dienstverrichtung und ihres Arbeitsplatzes eine dauernde außergewöhnliche gesundheitliche Gefährdung vorliegt, durch Verordnung eine Erhöhung des Urlaubsausmaßes festsetzen.“

12. § 57 lautet:

„§ 57

Änderung des Urlaubsausmaßes

(1) Das in den §§ 55 und 56 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete nicht vollbeschäftigt ist oder einem verlängerten Dienstplan unterliegt.

(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes iSd Abs. 1 ist das gemäß §§ 55 und 56 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.“

„(4) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 24 Abs. 2 oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Der Gemeinderat kann für Gruppen von Vertragsbediensteten, bei denen aus dienstlichen Gründen der gänzliche Verbrauch des Erholungsurlaubes in einem Kalenderjahr zumeist nicht möglich ist, durch Verordnung festlegen, dass der Verfall des Erholungsurlaubes ohne Prüfung der dienstlichen Gründe erst nach zwei Jahren eintritt. Hat der Vertragsbedienstete eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.“

15. § 60 Abs. 1 lautet:

„(1) Erkrankt ein Vertragsbediensteter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Vertragsbedienstete während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.“

Artikel VI

(1) Es treten in Kraft:

(2) Vom 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2011 lautet § 70 Abs. 1 K-DRG 1994:

„(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr:

(3) Vom 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2011 lautet § 63 Abs. 2 K-LVBG 1994:

„(2) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr:

(4) Vom 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2011 lautet § 68 Abs. 3 K-StBG:

„(3) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr:

(5) Vom 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2011 lautet § 55 Abs. 2 K-GVBG:

„(2)Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr:

(6) Ein bis zum 1. Jänner 2012 nicht in Stunden ausgedrückter, nicht verbrauchter Erholungsurlaub ist ab 1. Jänner 2012 derart in Stunden umzurechnen, dass jedem Tag des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes acht Stunden entsprechen.

(7) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen oder entgeltrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 143 und 145 des K-DRG 1994, in der Fassung des Art. I, oder der §§ 41 und 42 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Artikel II, erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem V.?Teil des K-DRG 1994. Führt die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages dazu, dass der Anspruch auf das erhöhte Urlaubsausmaß erst zu einem späteren Zeitpunkt als nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage entsteht, so sind weiterhin § 70 Abs. 6 K-DRG 1994, § 63 Abs. 7 K-LVBG 1994, § 68 Abs. 6

K-StBG und § 55 Abs. 7 K-GVBG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden. Führt die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages dazu, dass der Anspruch auf die Jubiläumszuwendung erst zu einem späteren Zeitpunkt als nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage entsteht, so ist weiterhin § 165 Abs. 2 K-DRG 1994 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.

(8) Auf Personen, die keinen korrekten Antrag nach Abs. 7 und 10 stellen, oder für die gemäß Abs. 7 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat,

(9) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zum Land stehen und für die noch kein Vorrückungsstichtag festgesetzt wurde, sind die Abs. 7 und 8 bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtages als auch bei dessen Festsetzung anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis sinngemäß anzuwenden.

(10) Anträge gemäß Abs. 7 sind unter Verwendung eines von der Landesregierung mit Verordnung festzulegenden Formulars zu stellen.

(11) Antragsberechtigten Beamten, die vor dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars binnen angemessener Frist erneut einzubringen. Wird ein Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars neu eingebracht, ist § 13 Abs. 3 AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.

(12) Vertragsbediensteten, die einen Antrag gemäß Abs. 7 ohne Verwendung des Formulars stellen oder vor dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer entgeltrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars binnen angemessener Frist erneut einzubringen. Wird der Antrag unter Verwendung des Formulars innerhalb der gesetzten Frist neu eingebracht, gilt er als zum ursprünglichen Zeitpunkt richtig eingebracht, ansonsten als zurückgezogen.

(13) Für besoldungs- oder entgeltrechtliche und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung dieses Gesetzes nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist anzurechnen.

(14) Auf Personen, deren Vorrückungsstichtag weiterhin nach § 145 K-DRG 1994 oder § 41 K-LVBG 1994 in der am 30. September 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist, oder deren Pensionsansprüche auf einer aus einem derart festgesetzten Vorrückungsstichtag resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung beruhen, ist im Fall korrekter Antragstellung nach Abs. 7 und 10

(15) Abweichend von § 269 K-DRG 1994 sind im Kalenderjahr 2011 nur jene Ruhe- und Versorgungsbezüge, die den Betrag von

€ 2.310,– monatlich nicht übersteigen, zu erhöhen. Die Zulagen

nach §§ 253 und 254

K-DRG 1994 sind nicht zu erhöhen. Beträgt der Ruhe- und Versorgungsbezug

(16) Die Erhöhung nach Abs. 15 gebührt, wenn auf die Ruhe- und Versorgungsbezüge bereits

(17) Die sich aus Abs. 16 ergebende Erhöhung ist bei Ruhe- und Versorgungsgenüssen und Nebengebührenzulagen vorzunehmen. ??

Der Präsident des Landtages:

L o b n i g

Der Landesrat:

Dr. M a r t i n z

Der Landesrat:

Mag. D o b e r n i g

Die Landesrätin:

Dr. P r e t t n e r

Der Landesrat:

Mag. R a g g e r