# Persönliche und fachliche Voraussetzungen der Aufsichtsorgane der Gemeinden

84. Verordnung der Landesregierung vom 20. September 2011, Zahl: 3-ALLG-2501/3-2011, über die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Bestellung der Aufsichtsorgane der Gemeinden sowie deren Nachweis – K-PFVAG-V

Aufgrund des § 20 Abs. 5 des Kärntner Landessicherheitsgesetzes – K-LSG, LGBl. Nr. 74/1977, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 44/2011, wird verordnet:

§ 1

Persönliche Voraussetzungen

Aufsichtsorgane der Gemeinden müssen vor ihrer Bestellung

folgende persönliche Voraussetzungen nachweisen:

§ 3

Nachweise

(1) Die persönlichen Voraussetzungen nach §?1 lit. a und b sind vor der Bestellung durch entsprechende Urkunden nachzuweisen.

(2) Zum Nachweis der persönlichen Voraussetzung nach § 1 lit. c ist ein ärztliches Attest vorzulegen, welches nicht älter als drei Monate sein darf.

(3) Zum Nachweis der persönlichen Voraussetzung nach § 1 lit. d ist eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen, welche nicht älter als drei Monate sein darf.

(4) Das Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen gemäß § 2 ist von der Gemeinde durch ein mündliches Prüfungsgespräch festzustellen.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden

Monatsersten in Kraft.

??Für die Kärntner Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

D ö r f l e r