# Kärntner KFZ-Zulassungsstellen-Verordnung

93. Verordnung des Landeshauptmanns von Kärnten vom 31. Oktober 2011, Zahl: 7-AL-GVV-199/8/2011, mit der die Kärntner KFZ-Zulassungsstellen-Verordnung geändert wird

Gemäß § 40a Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten, mit der im Bundesland Kärnten Behörden bestimmt werden, in deren örtlichen Wirkungsbereich Versicherungsunternehmungen ermächtigt werden können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, LGBl. Nr. 57/1999 (Kärntner KFZ-Zulassungsstellen-Verordnung), wird wie folgt geändert:

§ 3 lautet:

„§ 3

Öffnungszeiten

Die von den Versicherern eingerichteten und betriebenen Zulassungsstellen müssen jedenfalls zu nachstehenden Zeiten an folgenden Werktagen, ausgenommen am 24. Dezember und 31. Dezember, für die Abwicklung der übertragenen Aufgaben geöffnet sein:

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2012 in Kraft.

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Der Landeshauptmann:

D ö r f l e r