# Sanierung von Oberflächenwasserkörpern

102. Verordnung des Landeshauptmannes vom 20. Dezember 2011, Zl 15-ALL-5R5/2011(010/2011), zur Sanierung von Oberflächenwasserkörpern

Aufgrund der §§ 33d und 55g Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr. 215, zuletzt geändert durch BGBl. I 14/2011, wird verordnet:

§ 1

(1) Ziel dieser Verordnung ist die Umsetzung der konkreten Vorgaben des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes 2009 (NGP 2009) und der §§ 4 und 6 der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2009, BGBl. II Nr. 103/2010, zur Verbesserung des Zustandes jener Oberflächenwasserkörper oder Teile von Oberflächenwasserkörpern, die in Anlage 1 dargestellt sind (Sanierungsgebiete).

(2) Inhaber wasserrechtlicher Bewilligungen haben in den Sanierungsgebieten gemäß Anlage 1 unbeschadet allfälliger weitergehender Sanierungsverpflichtungen bis spätestens 22. Dezember 2015 die in den §§ 2 und 3 festgelegten Sanierungsmaßnahmen durchzuführen.

§ 2

Bei allen Anlagen und Querbauwerken, ist durch geeignete Vorkehrungen sicher zu stellen, dass die ganzjährige Durchgängigkeit für die in Anlage 2 dieser Verordnung aufgelisteten maßgeblichen Fischarten und Fischgrößen als Teilziel im Hinblick auf eine stufenweise Zielerreichung des guten Zustandes gewährleistet ist.

§ 3

Bei allen Wasserentnahmen ist durch Abgabe einer ausreichenden Restwassermenge zu gewährleisten, dass die ganzjährige Durchgängigkeit der Restwasserstrecke für die in Anlage 2 festgelegten maßgeblichen Fischarten und Fischgrößen gewährleistet ist. Dazu ist sicher zu stellen, dass die in Anlage 2 festgelegten Mindestfließgeschwindigkeiten und Mindestwassertiefen in der Restwasserstrecke erreicht werden. Im Einzelfall ist bei der Festlegung des Wertes für die hydromorphologischen Bedingungen auf der Grundlage entsprechender Projektsunterlagen zu prüfen, ob durch die Anwendung weniger strenger Werte für die hydromorphologischen Bedingungen die langfristige Einhaltung der Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet ist.

Anlage 1: Abgrenzung der Sanierungsgebiete

Anlage 2: Festlegung der maßgeblichen Fischarten und

Fischgrößen mit den jeweils erforderlichen

Mindestwassertiefen und Fließgeschwindigkeiten

Der Landeshauptmann:

D ö r f l e r

Anlage 2 Maßgebliche Fischarten und

Fischgrößen

Mindestwassertiefen und -fließgeschwindigkeit für Restwasserstrecken