# Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970; Änderung

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I

Das Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970 – K-ONTG, LGBl. Nr. 144, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 42/2010, wird wie folgt geändert:

„(1) Zur Entrichtung der Abgabe sind alle Personen verpflichtet, die im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, in Beherbergungsbetrieben im Sinne des § 1 Abs. 3 Meldegesetz 1991 oder in Privatunterkünften nächtigen. Zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Abs. 5) und Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (Abs. 7) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer oder Mieter im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Eigentümer von Ferienwohnungen oder Mieter von Stellflächen sind.“

„(4) Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht gemäß Abs. 3 geltend machen, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Dies hat in den Fällen des

„(7) Dauernd auf Stellflächen abgestellte Wohnwägen sind Wohnwägen, Wohnmobile, Campingbusse, Mobilheime und dergleichen, die länger als sechs Wochen durchgehend auf bewilligungspflichtigen Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz (K-CPG) abgestellt werden. Als Abstellzeit gilt dabei nur jener Zeitraum, der in die gemäß der Platzordnung (§ 13 K-CPG) festgelegten Betriebszeiten des Campingplatzes fällt.“

9. Dem § 4 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Höhe der von Mietern von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Abs. 1 mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl von 40. Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 sind vom Betreiber des Campingplatzes anzuwenden.“

10. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Die pauschalierte Abgabe für Ferienwohnungen und für Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen ist jeweils am 1. Dezember fällig. Wird eine Ferienwohnung oder eine Stellfläche vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so ist die pauschalierte Abgabe mit dem Tag der Aufgabe der Ferienwohnung oder der Stellfläche fällig.“

11. § 5a Abs. 1 lautet:

„(1) Der Unterkunftgeber ist verpflichtet, der Gemeinde jede Ankunft und Abreise, die mit einer Nächtigung verbunden ist, innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft oder Abreise zu melden. Diese Meldeverpflichtung gilt mit der Übermittlung der Daten nach den melderechtlichen Bestimmungen als erfüllt.“

12. Nach § 6 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Gemeinde kann, wenn dies im Interesse einer effizienten Abgabenverwaltung gelegen ist, durch Verordnung festlegen, dass an Stelle der Rechnungslegung durch den Unterkunftgeber gemäß Abs. 2 die Vorschreibung der Ortstaxe durch Bescheid des Bürgermeisters auf der Grundlage der gemäß § 5a übermittelten Daten (Gästeblatt gemäß § 10 Meldegesetz 1991) zu erfolgen hat.“

13. § 6 Abs. 4 lautet:

„(4) Ergibt sich die Höhe der pauschalierten Abgabe neben § 4 Abs. 4 und 6 auch nach Abs. 5 und Abs. 6 letzter Satz, so hat der Eigentümer der Ferienwohnung oder der Betreiber des Campingplatzes dies der Abgabenbehörde spätestens bis zu dem in Abs. 3 oder 5 für die Einzahlung festgelegten Tag unter Angabe der Höhe der abgezogenen Beträge und des jeweiligen Tages ihrer Einzahlung an die Gemeindekasse mitzuteilen.“

14. Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Campingplatzbetreiber ist verpflichtet, die pauschalierte Abgabe gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 7 vom Mieter der Stellfläche einzuheben und bis spätestens 15. Dezember, bei vorzeitiger Aufgabe des Stellplatzes (§ 5 Abs. 2) jedoch bis zum 15. des dieser folgenden Monats, an die Gemeinde abzuführen.“

„(1a) Der Höhe der von Eigentümern von Ferienwohnungen (§ 4 Abs. 4) und von Mietern von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (§ 4 Abs. 6) zu entrichtenden pauschalierten Nächtigungstaxe ist die Nächtigungstaxe gemäß Abs. 1 zugrunde zu legen.“

17. § 9 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe der Abgabe entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2010 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung mindestens 10 v. H. beträgt. Diese Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexänderung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen. Der Abgabensatz ist auf einen vollen zehn Cent-Betrag zu runden, wobei ab fünf Cent aufzurunden ist.“

„§ 10

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf das Meldegesetz 1991 verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf das Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009.“

Artikel II

Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Der Präsident des Landtages:

L o b n i g

Der Landesrat:

Dr. M a r t i n z

Der Landesrat:

Mag. D o b e r n i g