# Kärntner Bezügegesetz 1997 und Kärntner Bezügegesetz 1992, Änderung

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I

Das Kärntner Bezügegesetz 1997 – K-BG 1997, LGBl. Nr. 130/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2010, wird wie folgt geändert:

„(3) Die in Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, entfällt für Organe nach § 4 Abs. 1 und für Bürgermeister in Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern bis 31. Dezember 2011, für die übrigen in § 4 Abs. 3 genannten Organe bis 31. Dezember 2010.“

2. § 15 Abs. 4 lautet:

„(4) Verweise auf Bundesgesetze im PKVG gelten als Verweise auf Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung, soweit in den einzelnen Verweisen des PKVG nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird:

„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

Artikel II

Das Kärntner Bezügegesetz 1992 – K-BG, LGBl. Nr. 99/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 63/2010, wird wie folgt geändert:

„(3) Die in Abs. 1 vorgesehene Änderung der Gehaltsansätze um jene Prozentsätze, um die sich der Ausgangsbetrag nach § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre durch den nach § 3 dieses Bundesverfassungsgesetzes ermittelten Anpassungsfaktor ändert, entfällt für die Jahre 2009, 2010 und 2011.“

Artikel III

Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2010 in Kraft.

Der Präsident des Kärntner Landtages:

L o b n i g

Der Landeshauptmann:

D ö f l e r

Der Landesrat:

Mag. R u m p o l d