# Ruderregatta auf Teilen des Wörthersees; Fahrverbot für Fahrzeuge

# und Schwimmkörper

39. Verordnung des Landeshauptmannes vom 17. April 2012 , Zahl: 8 Sch-51/1/2012, mit der ein Teil des Wörthersees für die Durchführung einer Ruderregatta vorbehalten wird

Aufgrund der §§ 17 Abs. 4 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:

§ 1

(1) Der östliche Teil des Wörthersees, dessen westliche Grenze eine gerade Linie von der Landungsbrücke Krumpendorf zum Naturdenkmal „Schwarzer Felsen“ bildet, ausgenommen die Uferzone (§ 61 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990, zuletzt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 237/1999), wird am

Samstag, den 2. Juni 2012

und Sonntag, den 3. Juni 2012,

jeweils in der Zeit von 8.00 bis 15.30 Uhr,

der Verwendung durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper zur Durchführung der Veranstaltung „80. Klagenfurter - Internationale Ruderregatta“ vorbehalten (Sportzone gemäß § 17 Abs. 4 SchFG).

(2) In diese Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die der Durchführung der Veranstaltung dienen, ferner Fahrzeuge im Linienverkehr sowie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes.

§ 2

Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 des Schifffahrtsgesetzes bestraft.

Der Landeshauptmann:

D ö r f l e r