# „Kärntner Ironman Austria“, Fahrverbot für Fahrzeuge und Schwimmkörper auf Teilen des Wörthersees

40. Verordnung des Landeshauptmannes vom 17. April 2012, Zahl:

8 Sch-360/1/2012, mit der ein Teil des Wörthersees für die Durchführung des Schwimmbewerbes im Rahmen der Veranstaltung „Kärnten Ironman Austria“ vorbehalten wird

Aufgrund der §§ 17 Abs. 4 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:

§ 1

(1) Der südöstliche Teil des Wörthersees, dessen nördliche Grenze eine gerade Linie vom südlichen Ende des Strandbades Krumpendorf bis zum nördlichen Ende des Strandbades Klagenfurt und dessen westliche Grenze eine gerade Linie vom Strandbad Kropfitsch in Krumpendorf bis zur Villa Schwarzenfels in Maiernigg bildet, einschließlich des Lendkanals bis zur Straßenbrücke der Landesstraße B 70d (Harbacher Straße), wie in der Anlage dargestellt, wird am

Sonntag, den 1. Juli 2012,

in der Zeit von 6.00 bis 9.30 Uhr,

der Verwendung durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper zur Durchführung des Schwimmbewerbes der Veranstaltung „Kärnten Ironman Austria“ vorbehalten (Sportzone gemäß § 17 Abs. 4 SchFG).

(2) In diese Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die der Durchführung der Veranstaltung dienen, ferner die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes.

§ 2

Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 des Schifffahrtsgesetzes bestraft.

Der Landeshauptmann:??????

D ö r f l e r

Anlage