# Kärntner Öffnungszeitenverordnung 2010; Änderung

41. Verordnung des Landeshauptmannes vom 19. April 2012, AL-GVG-78/53-2012, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes hinsichtlich der Festlegung von Öffnungszeiten und Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe (Kärntner Öffnungszeiten – Verordnung 2010) geändert wird

Auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:

(1) Während der Sommersaison vom 1. Mai eines Jahres bis einschließlich dem 2. Sonntag im September ist in den in der Anlage A angeführten Gebieten der Verkauf von Waren des täglichen Bedarfes an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8 Uhr bis 21 Uhr zulässig.

(2) Während der Wintersaison vom 1. Sonntag nach Maria Empfängnis bis einschließlich Ostermontag ist in den in der Anlage B angeführten Gebieten der Verkauf von Waren des täglichen Bedarfes an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8 Uhr bis 18 Uhr zulässig.

(3) Waren des täglichen Bedarfes sind die im Einzelhandel ortsüblichen Sortimente, wie insbesondere Lebens- und Futtermittel, Sport- und Fotoartikel, Bekleidung, Schuhe, Artikel zur persönlichen Hygiene, Drogeriewaren, Zeitschriften, Schmuck und sonstige Kleinartikel.“

„(2) Anlässlich des Josefimarktes ist in der Ortschaft Eberndorf der Verkauf von Waren im Marktbereich entsprechend der Anlage C an Sonntagen von 10 Uhr bis 18 Uhr zulässig.

(3) Anlässlich des Wiesenmarktes ist in der Stadt Bleiburg der Verkauf von Waren im Marktbereich entsprechend der Anlage D an Sonntagen von 10 Uhr bis 18 Uhr zulässig.

(4) Anlässlich des Nikolomarktes ist in der Stadt Völkermarkt der Verkauf von Waren im Marktbereich entsprechend der Anlage E an Sonntagen von 10 Uhr bis 18 Uhr zulässig.“

6. § 8 lautet:

„§ 8

Sonderregelungen für Pörtschach

am Wörther See, Velden am Wörther See,

Villach und Wolfsberg

(1) In den Ortschaften Pörtschach am Wörther See und Velden am Wörther See ist der Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs (das sind die im Einzelhandel ortsüblichen Sortimente, wie insbesondere Lebens- und Futtermittel, Sport- und Fotoartikel, Bekleidung, Schuhe, Artikel zur persönlichen Hygiene, Drogeriewaren, Zeitschriften, Schmuck und sonstige Kleinartikel) an Sonn- und Feiertagen vom 1. Mai eines Jahres bis einschließlich dem 2. Sonntag im September in der Zeit bis 22.00 Uhr, in Pörtschach am Wörther See auch vom 1. Oktober bis zum 30. April in der Zeit von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr zulässig.

(2) In der Stadt Villach ist der Verkauf von Ansichtskarten, Souvenirs, Devotionalien, Fotoverbrauchsmaterialien u.ä. an Sonn- und Feiertagen vom 1. Mai eines bis einschließlich dem

2. Sonntag im September in der Zeit von 9.00 Uhr bis 21.00 Uhr innerhalb der Straßenzüge Gerbergasse – Freihausgasse – Moritschstraße – 8.-Mai-Platz - Widmanngasse - Lederergasse zulässig.

(3) In der Stadtgemeinde Wolfsberg ist der Verkauf von Naturblumen, Lebensmitteln und Genussmitteln an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Bereich des Landeskrankenhauses Wolfsberg im Umkreis von 100 Metern, gemessen vom Eingang des Landeskrankenhauses Wolfsberg, St. Stefaner Straße, zulässig.

Bezirk Feldkirchen:

Gemeinde Albeck, Gemeinde Ossiach, Gemeinde Reichenau, Gemeinde St. Urban, Gemeinde Steindorf am Ossiacher See, Gemeinde Steuerberg

Bezirk Hermagor:

Gemeinde Gitschtal, Marktgemeinde Kötschach-Mauthen, Gemeinde Lesachtal

Aus der Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See folgende Ortschaften:

Obervellach, Presseggen, Presseggersee, Sonnleiten, Sonnenalpe

Nassfeld, Tröpolach

Bezirk Klagenfurt-Land:

Gemeinde Keutschach am See, Gemeinde Krumpendorf am Wörther See, Gemeinde Maria Wörth, Gemeinde Pörtschach am Wörther See, Gemeinde Schiefling am Wörthersee, Gemeinde Techelsberg am Wörthersee

Landeshauptstadt

Klagenfurt am Wörther See:

Von der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörther See das innerhalb der nachstehend beschriebenen Grenze liegende

Gebiet:

Ausgehend vom Schnittpunkt der Stadtgrenze im Westen mit der Villacher Straße (Schrotturm) in östlicher Richtung entlang der Villacher Straße (Kärntner Straße B 83) bis zur Paternioner Brücke, von dort in westlicher Richtung entlang des Lendkanals bis zum Schilfweg; dann in südöstlicher Richtung den Schilfweg entlang bis zur Wörther-See-Süduferstraße (Wörther-See-Straße L 96), diese weiter in südlicher Richtung entlang bis zur Jugenddorfstraße, diese weiter in südwestlicher Richtung bis zum Kinderheim „Maiernigg-Alpe“, von dort in gerader Linie in nordwestlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der Wörther-See- Süduferstraße mit der Stadtgrenze im Westen; von dort das Ostufer des Wörthersees entlang bis zum Ausgangspunkt der Beschreibung. Die Grenzlinie verläuft entlang der Innenseite der genannten Straßen und des Kanals, gesehen vom Ausnahmebereich.

Bezirk Spittal an der Drau:

Gemeinde Bad Kleinkirchheim, Gemeinde Flattach, Gemeinde Großkirchheim, Stadtgemeinde Gmünd in Kärnten, Gemeinde Mallnitz, Marktgemeinde Millstatt, Gemeinde Rennweg am Katschberg, Marktgemeinde Seeboden am Millstätter See, Gemeinde Weißensee

Aus der Stadtgemeinde Radenthein

folgende Ortschaften:

Döbriach, Untertweng

Bezirk Villach-Land:

Gemeinde Afritz am See, Marktgemeinde Arnoldstein, Gemeinde Arriach, Gemeinde Feld am See, Marktgemeinde Finkenstein am Faaker See mit Ausnahme der KG Fürnitz, Gemeinde Stockenboi

Aus der Marktgemeinde Treffen am Ossiachersee die Ortschaften Annenheim, Kanzelhöhe Sattendorf, Treffen und Seespitz, Marktgemeinde Velden am Wörther See

Stadt Villach:

Aus der Stadt Villach folgende Ortschaften: Drobollach am Faaker See, Egg am Faaker See, St. Andrä

Bezirk Völkermarkt:

Marktgemeinde Eberndorf, Gemeinde Feistritz ob Bleiburg, Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See, Gemeinde Sittersdorf“

Der Landeshauptmann:

D ö r f l e r