# Ruderregatta auf dem Völkermarkter Stausee; Fahrverbot für Fahrzeuge und Schwimmkörper

48. Verordnung des Landeshauptmannes vom 23. Mai 2012, Zahl: 8 Sch-55/1/2012, mit der auf der Drau der nördliche Bereich der Völkermarkter Bucht für die Durchführung einer Ruderregatta vorbehalten wird

Aufgrund der §§ 17 Abs. 4 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.?I?Nr. 111/2010, wird verordnet:

§ 1

(1) Der Teil der Völkermarkter Bucht, dessen südwestliche Grenze eine Linie entlang der Völkermarkter Draubrücke vom Nordufer bis zur Flussmitte bildet und dessen südöstliche Grenze eine gerade Linie von der Flussmitte bei der Völkermarkter Draubrücke bis zum Nordufer der Einmündung des Haimburger Baches bildet, wird am

Sonntag, den 19. August 2012,

in der Zeit von 8 bis 18 Uhr

der Verwendung durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper zur Duchführung der Veranstaltung „23. Völkermarkter Ruderregatta – internationale Begegnung am Völkermarkter Stausee“ vorbehalten.

(2) In diese Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die dem Wassersport dienen, dem sie vorbehalten sind, ferner Fahrzeuge im Linienverkehr sowie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes (Sportzone gemäß § 17 Abs. 4 SchFG).

§ 2

Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 des Schiffahrtsgesetzes bestraft.

Der Landeshauptmann:

D ö r f l e r