# Ruderregatta auf Teilen des Ossiacher Sees; Fahrverbot für Fahrzeuge und Schwimmkörper

49. Verordnung des Landeshauptmannes vom 23. Mai 2012, Zahl: 8 Sch-50/2/2012, mit der der ein Teil des Ossiacher Sees für die Durchführung zweier Ruderregatten vorbehalten wird

Aufgrund der §§ 17 Abs. 4 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:

§ 1

(1) Der westliche Teil des Ossiacher Sees, dessen östliche Grenze eine gerade Linie von Straßenkilometer 42 der B 94 Ossiacher Straße (Ortsbeginn Stöckelweingarten) bis zu Straßenkilometer 6,6 der L 49 Ossiachersee Südufer Straße (Campingplatz Mentl) bildet, ausgenommen die Uferzone (§ 61 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl.?II Nr. 81/2012), wird am Freitag, den 7. September 2012,

in der Zeit von 16.00 bis 19.00 Uhr,

am Samstag, den 8. September 2012

in der Zeit von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr und

am Sonntag, den 9. September 2012

in der Zeit von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr

der Verwendung durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper zur Durchführung der Veranstaltung „51. Internationale Villacher

Ruderregatta“ vorbehaltne sowie am

Freitag, den 21. September 2012,

in der Zeit von 13.00 bis 19.00 Uhr,

am Samstag, den 22. September 2012

in der Zeit von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr und

am Sonntag, den 23. September 2012

in der Zeit von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr

der Verwendung durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper zur Durchführung der Veranstaltung „Österreichische Staatsmeisterschaften“ vorbehalten (Sportzone gemäß §?17 Abs. 4 SchFG).

(2) In diese Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die der Durchführung der jeweiligen Veranstaltung dienen, ferner Fahrzeuge im Linienverkehr sowie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie der Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes.

§ 2

Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 des Schifffahrtsgesetzes bestraft.

Der Landeshauptmann:

D ö r f l e r