# Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen

51. Kundmachung des Landeshauptmannes vom 23. Mai 2012, Zl. 01-VD-VE-91/10-2012, betreffend die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die frühe sprachliche Förderung in institutionellen

Kinderbetreuungseinrichtungen

In der Anlage wird die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen kundgemacht.

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 9 Abs. 1 zwischen dem Bund und dem Land Vorarlberg mit 1. April 2012, zwischen dem Bund und dem Land Kärnten mit 1. Mai 2012 und zwischen dem Bund und dem Land Steiermark mit 1. Juni 2012 in Kraft.

Der Landeshauptmann:

D ö r f l e r

Anlage

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die frühe sprachliche Förderung in institutionellen

Kinderbetreuungseinrichtungen

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, sowie die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel I

Zielsetzung

(1) Drei bis sechsjährige Kinder in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, die über mangelnde Deutschkenntnisse verfügen, insbesondere jene mit nicht deutscher Muttersprache, sollen so gefördert werden, dass sie mit Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule die Unterrichtssprache Deutsch nach den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ möglichst beherrschen. Die Feststellung eines allfälligen Sprachförderbedarfes soll in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen durch Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen, allenfalls gemeinsam mit den Leiterinnen und Leiter der Volksschule bzw. sonstigen qualifizierten Personal erfolgen. Die Sprachförderung wird durch Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen bzw. sonstiges qualifiziertes Personal altersadäquat, alltagsintegriert, individuell und auf spielerische Weise durchgeführt.

(2) Bei der Umsetzung der frühen sprachlichen Förderung im Sinne des Abs. 1 soll der bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich und der Bildungsplan-Anteil zur sprachlichen Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen, zur Anwendung gelangen.

(3) Die frühe sprachliche Förderung hat das Ziel, einen erleichterten Einstieg in die Volksschule mit sich zu bringen die zukünftigen Bildungschancen der Kinder zu optimieren und in weiterer Folge einen besseren Start in das Berufsleben zu ermöglichen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe

Artikel 3

Frühe sprachliche Förderung in institutio­nellen Kinderbetreuungseinrichtungen

(1) Die Vertragsparteien treffen die geeigneten Maßnahmen, um im Zusammenwirken zwischen den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen der Schulen, der Erziehungsberechtigten und den Schulbehörden des Bundes die Beherrschung der Unterrichtssprache Deutsch nach den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ durch alle Kinder beim Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule möglichst sicherzustellen.

(2) Der Bund verpflichtet sich insbesondere,

(3) Die Länder verpflichten sich, insbesondere Sorge zu tragen für

(4) Die Vertragsparteien werden den Bildungsrahmenplan für institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen, sowie den Bildungsplan-Anteil gemäß Art. I Abs. 2 anwenden.

Artikel 4

Finanzierung der Maßnahmen zur

sprachlichen Frühförderung

(1) Die Gesamtkosten, die in Durchführung der Maßnahmen dieser Vereinbarung entstehen, werden zwischen Bund und Ländern im Verhältnis eins zu eins aufgeteilt, wobei etwaige Beiträge von Gemeinden dem Anteil des jeweiligen Landes zugerechnet werden können. Der Anteil des Bundes beträgt jährlich maximal 5 Millionen Euro. Der Bund leistet an die einzelnen Länder in den Jahren 2012, 2013 und 2014 einen jährlichen Zweckzuschuss im Sinne von §§ 12 und 13 F-VG 1948 in maximal folgender Höhe:

(2) Die im Rahmen der speziellen Qualifizierungsmaßnahmen anfallenden Reise- und Vertretungskosten der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen werden nicht aus dem Zweckzuzschuss des Bundes getragen.

Artikel 5

Konzeptvorlage, Berichterstattung

und Abrechnung des Zweckzuschusses

für die Maßnahmen zur frühen sprachlichen Förderung

(1) Zur Darlegung der vereinbarungsgemäßen Verwendung des Zweckzuschusses hat das jeweilige Land dem Bundesministerium für Inneres bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Vereinbarung ein Konzept für die Jahre 2012, 2013 und 2014 vorzulegen, das Folgendes zu enthalten hat:

(2) Die Länder haben bis 30. November eines jeden Kalenderjahres dem Bundesministerium für Inneres einen Schlussbericht vorzulegen, der neben der Abrechnung des gesamten vorangegangenen Kindergartenjahres, in dem die frühe sprachliche Förderung stattgefunden hat, folgende Angaben zu beinhalten hat:

(3) Das Land hat den für das jeweilige Kalenderjahr angewiesenen Betrag des Bundes soweit rückzuerstatten als im betreffenden Kalenderjahr,

(4) Das Land hat die, im für die Gewährung des Zweckzuschusses maßgeblichen Zeitraum angewiesenen Zahlungen insoweit rückzuerstatten, als es einer Verpflichtung nach Abs. 3 Z 1 bis 4 nicht nachkommt. Bei Vorliegen mehrerer Pflichtverletzungen für die Rückerstattung ist

Artikel 6

Anpassung von Gesetzen

Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetztlichen Regelungen sind bis längstens 30. September 2012 in Kraft zu setzen.

Artikel 7

Zahlungen des Bundes

(1) Der jährliche Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 4 Abs. 1 wird nach dem unter Art. 5 angeführten Kriterien in zwei Raten für das jeweilige Kalenderjahr auf das vom Land bekannt zu gebende Konto wie folgt angewiesen:

(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Inneres. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 sowie Art. 8 Abs. 3) aufgerechnet werden.

Artikel 8

Evaluierung und Controlling

(1) Der Einsatz der Zweckzuschussmittel sowie die Wirkung der getätigten Fördermaßnahmen auf die Entwicklung der Sprachkompetenz der geförderten Kinder werden einer Evaluierung unterzogen:

(2) Bei einem negativen Ergebnis der nach diesem Artikel angeführten Überprüfung informiert das Bundesministerium für Inneres das jeweilige Land über die Möglichkeit, die in Z 1 und Z 2 angeführten Dokumente unter Einräumung einer Frist von vier Wochen zu ergänzen und hierzu Stellung zu nehmen. Kommt das Land dieser Aufforderung nicht nach oder ergibt die nochmalige Prüfung erneut ein negatives Prüfungsergebnis, behält sich das Bundesministerium für Inneres vor, die jeweiligen Raten einzubehalten. Ein negatives Ergebnis der Evaluierungen liegt vor, wenn

(3) Zweckzuschussmittel, die in einem Kalenderjahr nicht abgerechnet werden können, werden vom Bund einbehalten und dem jeweiligen Land im darauffolgenden Kalenderjahr für die frühe sprachliche Förderung zugeführt. Einbehaltene Mittel aus dem Jahr 2014 bleiben davon unberührt.

Artikel 9

Inkrafttreten

(1) Sobald

(2) Nach dem 30. September 2012 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erfüllt werden.

(3) Das Bundeskanzleramt wird dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen mitteilen.

Artikel 10

Geltungsdauer

Die Vereinbarung tritt zwischen dem Bund und den einzelnen Ländern nach positiver Entscheidung über die gemäß Art. 5 erfolgten Abrechnungen durch das Bundesministerium für Inneres außer Kraft. Das Bundeskanzleramt informiert darüber das jeweilige Land.

Artikel 11

Urschrift

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Konzeptvorlage Art. 15a B-VG Artikel 5

Zum Nachweis der widmungsmäßigen Verwendung des Bundeszuschusses gemäß dem Bildungsplan (Bildungsplan-Anteil zur sprachlichen Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen) hat das jeweilige Land dem Bundesministerium für Inneres bis (3 Monate nach Inkrafttreten) ein Konzept für die Jahre 2012, 2013 und 2014 einzureichen, das Folgendes enthält:

l?Eine konkrete inhaltliche Festlegung der Umsetzung der frühen Deutschförderung (Seite 2)

l?eine Beschreibung der Methologie, die für die Umsetzung herangezogen wird (Seite 3)

l?Angaben zu den Verfahren der Sprachstandsfeststellung (Seite 4)

l?Personaleinsatz (Seite 3 + 5)

l?Angaben zu den Standorten (Seite 5)

l?einen Finanzplan (Seite 6)

Adresse der zuständigen Landesbehörde:Name und Kontaktadresse der zuständigen pädagogischen Fachperson:

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Vorlage Schlussbericht Art. 15a B-VG Artikel 5 für den Förderzeitraum

Die Länder haben bis 30. 11. des jeweiligen Kalenderjahres dem Bundesministerium für Inneres einen Schlussbericht vorzulegen, der neben der Abrechnung des gesamten vorangegangenen Jahres folgende Angaben zu beinhalten hat:

l?Die Gesamtzahl der am Standort getesteten Kinder, die Anzahl der Kinder mit Deutschförderungsbedarf sowie die tatsächlich geförderten Kinder vom Vorjahr

l?Die Gesamtzahl der am Standort gestesteten Kinder, die Anzahl der Kinder mit Deutschförderbedarf sowie die tatsächlich geförderten Kinder im laufenden Jahr. Diese müssen aufgeschlüsselt werden in förderwürdige Kinder vom Vorjahr und Neuzugänge.

l?Angaben zu den Standorten

l?Personaleinsatz und Stundenumfang Deutschförderung l?Die Abrechnung des entsprechenden Kindergartenjahres

Adresse der zuständigen Landesbehörde:Name und Kontaktadresse der zuständigen pädagogischen Fachperson:

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