# Regelung der Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Elektromotoren auf Kärntner Seen; Änderung

53. Verordnung des Landeshauptmannes vom 23. Mai 2012, Zl. 08- Sch-20-2012, mit der die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Elektromotoren auf Kärntner Seen geregelt wird –

E-Boote VO

Gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit §?37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes BGBl. I Nr.?62/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:

Die Verordnung des Landeshauptmannes vom 19. April 2011, Zahl:

15Sch-20/115/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Die maximale Anzahl der Motorfahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt mit Elektromotoren mit einer Antriebsleistung ab 4,4 kW – ausgenommen Vorrangfahrzeuge – wird auf dem Wörthersee mit 25, auf dem Ossiacher See mit 15, auf dem Millstätter See mit 15 und auf dem Weißensee mit 2 festgelegt. Diese sind unter der ersten Ordnungsziffer 1 des amtlichen Kennzeichens registriert.“

2. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Die maximale Anzahl der privaten Motorfahrzeuge mit Elektromotoren mit einer Antriebsleistung ab 4,4 kW wird auf dem Wörthersee mit 500, auf dem Ossiacher See mit 30, auf dem Millstätter See mit 40 und auf dem Weißensee mit 0 festgelegt. Diese sind unter der ersten Ordnungsziffer 9 des amtlichen Kennzeichens registriert.“

3. Dem § 2 wird nachstehender Abs. 4 angefügt:

„(4) Auf den Draustauseen und ihrem Oberwasser ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Elektromotoren bis 12 kW, vorbehaltlich der Verbotsbestimmung des § 1 Abs. 6 der Verordnung mit der die Schifffahrt auf Kärntner Seen geregelt wird (LGBl. Nr. 28/2002, in der jeweils geltenden Fassung) zugelassen. Diese sind unter der zweiten Ordnungsziffer 7 des amtlichen Kennzeichens registriert.“

4. Dem § 2 wird nachstehender Abs. 5 angefügt:

„(5) Auf dem Afritzer See und dem Feldsee (Brennsee) ist die Schifffahrt mit je fünf Fahrzeugen mit Elektromotoren für Vermietzwecke (max. 500 W) und mit je 20 Fahrzeugen mit Elektromotoren für private Zwecke (max. 2,5?kW) zulässig.“

Der Landeshauptmann:

D ö r f l e r