# Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes; Änderung

56. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 5. Juni 2012 Zl. 1-LAD-ALLG-58/6-2012, mit der die Verordnung der Landesregierung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände (K-BSDV) geändert wird

Auf Grund des § 25 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 (K-BSG 2005), LGBl. Nr. 7/2005, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 66/2008, wird verordnet:

Die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 20. Feber 2007, über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände (K-BSDV), LGBl. Nr. 22/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 46/2011, wird wie folgt geändert:

1. Der 9. Abschnitt lautet:

„9. Abschnitt

Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie für krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe

§ 11

Anwendung von Bestimmungen

der Verordnung über Grenzwerte für

Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduk­tionstoxische) Arbeitsstoffe (GKV 2011)

(1) Die §§ 1 bis 10a, 12 und 14 bis 32 sowie die Anhänge I bis

VI der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2011 – GKV 2011), sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass

(2) Verweisungen der GKV 2011 sowie des Abs. 1 Z 2 und 3 auf Bundesgesetze gelten als solche in der Fassung zur Zeit des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung.“

Für die Kärntner Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

D ö r f l e r