# Kärntner Kinderbetreuungseinrichtungs-Verordnung

58. Verordnung der Landesregierung vom 19. Juni 2012, Zahl:

06-ET4-23/2-2012, mit der Bestimmungen über Kinderbetreuungseinrichtungen erlassen werden (Kärntner Kinderbetreuungseinrichtungs-Verordnung-K-KBEV)

Gemäß § 5 Abs. 4 Kärntner-Kinderbetreuungsgesetz – K-KBG, LGBl. Nr. 13/2011, wird verordnet:

§ 1

Grundstück

(1) Die Größe des Grundstückes für eine Kinderbetreuungseinrichtung ist so zu wählen, dass eine der Kinderzahl entsprechende Spielfläche angeordnet werden kann.

(2) Wird eine Wirtschaftseinfahrt vorgesehen, darf sie nicht unmittelbar neben dem Spielplatz angeordnet werden.

§ 2

Raumbedarf

(1) Die für den Betrieb und die Verwaltung einer Kinderbetreuungseinrichtung erforderlichen Räume sind bereitzustellen.

(2) Für eine Kindergruppe sind vorzusehen:

(3) Bestehen in einer Kinderbetreuungseinrichtung mehr als eine Kindergruppe, darf der Gruppenraum nach Abs. 2 lit. b für jeweils zwei Kindergruppen verwendet werden.

(4) An Verwaltungsräumen sind mindestens vorzusehen:

(5) In Heilpädagogische Kindergärten, Heilpädagogische Horte, Integrationsgruppen sowie Kinderkrippen ist eine erforderliche Zahl von Zusatzräumen vorzusehen.

§ 3

Raumbedarf bei Horten

In Horten ist überdies ein Werk- oder Mehrzweckraum

vorzusehen.

§ 4

Gesamtgröße von Kindergärten und Horten

(1) Die Gesamtnutzfläche einer Kinderbetreuungseinrichtung hat ohne Einrechnung eines Lagerraumes für Gartengeräte sowie von Räumen für die Haustechnik zu betragen:

(2) Die Gesamtnutzfläche (Abs. 1) für eine Kinderbetreuungseinrichtung mit mehr als vier Gruppen ergibt sich aus der Summe der jeweiligen Gesamtnutzfläche gemäß Abs. 1 lit. h oder i und der jeweiligen Gesamtnutzfläche für die Zahl der weiteren Gruppen nach Abs. 1 lit. a bis i. In einer Kinderbetreuungseinrichtung mit mehr als acht Gruppen ergibt sich die Gesamtnutzfläche aus der Summe des jeweils Vielfachen der Gesamtnutzfläche nach Abs. 1 lit. h oder i und der jeweiligen Gesamtnutzfläche für die Zahl der weiteren Gruppen nach Abs. 1 lit. a bis g.

(3) Für Kinderkrippen und für die alterserweiterte Kinderbetreuung gelten die Bestimmungen gemäß Abs. 1 betreffend Kindergärten sinngemäß.

§ 5

Größe der Räume

(1) Die Bodenfläche eines Gruppenraumes nach § 2 Abs. 2 lit. a darf nicht weniger als 65?m² und nicht mehr als 75 m² betragen.

(2) Die Bodenfläche eines Gruppenraumes nach § 2 Abs. 2 lit. b hat zu betragen:

(3) Die Bodenfläche des Werk- oder Mehrzweckraumes in Horten (§ 3) darf nicht weniger als 10 m² und nicht mehr als 20 m² betragen.

§ 6

Anordnung der Räume für Kindergruppen

(1) Die für eine Kindergruppe bestimmten Räume sind funktionsgerecht, entsprechend den pädagogischen Erfordernissen anzuordnen.

(2) Werden Terrassen vorgesehen, sind sie so anzuordnen, dass sie nicht den einzigen Zugang zur Spielfläche bilden.

§ 7

Anordnung der Verwaltungsräume

Verwaltungsräume sind entsprechend ihrer Funktion so anzuordnen, dass die Einheit der Gruppenräume und der Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung nicht gestört werden.

§ 8

Anordnung sonstiger Räume

Räume, die nicht der Kinderbetreuungseinrichtung dienen, sind so anzuordnen, dass sie den Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung nicht stören. Sie sind mit einem eigenen Zugang zu versehen, der nicht auch dem Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung dienen darf.

§ 9

Gestaltung der Räume für Kindergruppen

Bei der Gestaltung der Gruppenräume sind Nischen oder

Spielecken vorzusehen.

§ 10

Einrichtung

Die Räume einer Kinderbetreuungseinrichtung sind zweckmäßig einzurichten. Bei der Einrichtung der für die Kinder bestimmten Räume ist auf die Anzahl und das Alter der Kinder Bedacht zu nehmen.

§ 11

Einrichtung der Gruppenräume

(1) Ein Gruppenraum nach § 2 Abs. 2 lit. a ist kindergerecht und zweckmäßig mit der erforderlichen Anzahl von Tischen, Sesseln, Schränken und Regalen auszustatten.

(2) Ein Gruppenraum nach § 2 Abs. 2 lit. b ist mit der entsprechenden Anzahl von Liegen, Turn- und Rhythmikgeräten sowie Ruhemöglichkeiten auszustatten.

(3) Bei Gruppenräumen nach § 2 Abs. 2 lit. a und b sind entsprechend große Spielflächen vorzusehen.

(4) Für die geeignete Aufbewahrung des erforderlichen Spielmaterials und der Bildungsmittel ist vorzusorgen.

§ 12

Einrichtung der Garderobe

(1) Die Garderobe ist mit Bänken, Schuhfächern, Kleiderleisten und Hutablagen auszustatten.

(2) Pro Kind ist eine Banklänge von mindestens 0,30 m vorzusehen.

§ 13

Einrichtung einer sanitären Anlage

(1) Die sanitäre Anlage eines Kindergartens ist mit drei Kinder-WC, vier Waschbecken, Zahnputzbecherregalen sowie einer Handtuchleiste mit einem Hakenabstand von 12–

15 cm auszustatten.

(2) Bei Horten ist getrennt nach Geschlechtern je ein WC und ein Waschbecken vorzusehen.

(3) Kinderkrippen sind mit zwei Waschbecken, zwei Kinder-WC und einem Wickeltisch auszustatten.

(4) Die sanitäre Anlage ist mit Anschlüssen für Warmwasser zu versehen. Es ist eine zentrale Mischbatterie vorzusehen, die so abzusichern ist, dass sie von den Kindern nicht betätigt werden kann.

(5) In jeder Kinderbetreuungseinrichtung ist mindestens in einer sanitären Anlage eine Dusche vorzusehen.

§ 14

Einrichtung der Verwaltungsräume

(1) Die Küche ist, entsprechend der Art der Kinderbetreuungseinrichtung, funktionsgerecht einzurichten.

(2) Das Leiterzimmer ist zweckentsprechend einzurichten und, sofern kein Arztraum vorgesehen ist, mit einer Liege und mit einer Ersten-Hilfe-Einrichtung auszustatten.

(3) Im Vorraum sind Sitzgelegenheiten für Erwachsene vorzusehen.

(4) Der Personalraum ist zweckentsprechend auszustatten.

(5) In mehrgruppigen Kinderbetreuungseinrichtungen ist mindestens ein Wirtschaftsraum für die Wäschepflege vorzusehen und mit mindestens einer Waschmaschine und einem Schmutzwaschbecken auszustatten.

(6) Die Abstellräume sind mit ausreichenden Abstellflächen auszustatten.

§ 15

Raumtemperatur

(1) In Gruppenräumen ist eine Temperatur von mindestens 20 Grad Celsius zu gewährleisten.

(2) Sofern Heizkörper vorhanden sind, sind diese so anzuordnen und abzusichern, dass eine Gefährdung der Kinder ausgeschlossen ist.

§ 16

Spielfläche im Freien

(1) Für jede Kindergruppe ist eine übersichtliche Spielfläche vorzusehen. Diese Fläche muss bei einer Kindergruppe mindestens 600 m2 und bei zwei Kindergruppen mindestens 1.200 m² betragen; für jede weitere Kindergruppe erhöht sich das Mindestausmaß um weitere 300 m².

(2) Ein Fünftel der Spielfläche ist zu befestigen und in der Nähe des Gebäudes anzuordnen. Die restliche Spielfläche ist als Grünfläche anzulegen.

(3) Die Spielfläche ist so zu gestalten, dass sonnige und schattige Plätze entstehen. Auf genügend freien Raum für Bewegungsspiele ist Bedacht zu nehmen.

(4) Für die Spielfläche ist die erforderliche Anzahl von Sitzgelegenheiten und Tischen vorzusehen. Die Spielfläche ist mit einem Sandplatz pro Kindergruppe, einem Wasserspielplatz und mit Spiel- und Turngeräten, die dem Alter der Kinder entsprechen, auszustatten.

(5) Die Spielfläche ist mindestens 1m hoch und so einzufrieden, dass ein Übersteigen und ein Durchschlüpfen ausgeschlossen sind.

§ 17

Unterbringung in Altbeständen

Bei der Unterbringung einer Kinderbetreuungseinrichtung in

einem bestehenden Gebäude

§ 18

Übergangsbestimmung

Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf Kinderbetreuungseinrichtungen, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Errichtungs- oder Betriebsbewilligung besteht, keine Anwendung. Die Bestimmungen der Verordnung, mit der Bestimmungen über Kindergärten, Horte und Kleinkinderkrippen erlassen werden, LGBl. Nr. 106/1993, sind auf diese Einrichtungen weiterhin anzuwenden.

§ 19

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der Bestimmungen über Kindergärten, Horte und Kleinkinderkrippen erlassen werden, LGBl. Nr. 106/1993, außer Kraft.

Für die Kärntner Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

D ö r f l e r