# Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung, Kärntner Gemeindehaushaltsordnung, Klagenfurter Stadtrecht 1998, Villacher Stadtrecht 1998; jeweils Änderung

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I

Änderung der Kärntner Allgemeinen

Gemeindeordnung

Die Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 43/2011, wird wie folgt geändert:

„(3a) Die Gemeinde darf Haftungen als Ausfallsbürge, als einfacher Bürge sowie als Bürge und Zahler übernehmen. Die Gemeinde darf Haftungen nur übernehmen, wenn sie befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist; sie hat sicherzustellen, dass außerbudgetäre Einheiten der Gemeinde, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinde nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung (ESVG) liegen, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.“

6. § 104 Abs. 4 wird durch folgende Abs. 4 und 4a ersetzt:

„(4) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

(4a) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Österreichischen Stabilitäts­pakt, insbesondere in Bezug auf Haftungsobergrenzen, erforderlich ist, hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Übernahme von Haftungen durch die Gemeinde sowie durch außerbudgetäre Einheiten der Gemeinde im Sinne des Abs. 3a zu erlassen. In einer Verordnung nach dem ersten Satz ist auch zu regeln, welche Risikovorsorge für Haftungen zu bilden ist, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird.“

„§ 73

Haftungen

Die Übernahme von Haftungen richtet sich nach § 104 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung; sie bedarf der Genehmigung der Landesregierung und wird auch Dritten gegenüber erst mit Erteilung dieser Genehmigung rechtswirksam.“

Artikel III

Änderung des Klagenfurter Stadtrechtes 1998

Das Klagenfurter Stadtrecht 1998 – K-KStR 1998, LGBl. Nr. 70, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 1/2011, wird wie folgt geändert:

„(1a) Der Rechnungsabschluss hat einen Nachweis über alle Haftungen aus dem Verantwortungsbereich der Stadt zu enthalten, wobei zu jeder Haftung der Haftungsrahmen, der Ausnützungsstand, die zur Beurteilung der Einhaltung der Haftungsobergrenze notwendigen Angaben und eine allenfalls getroffene Risikovorsorge auszuweisen sind.“

(1) Die Übernahme von Haftungen durch die Stadt bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

(2) Die Stadt darf Haftungen als Ausfallsbürge, als einfacher Bürge sowie als Bürge und Zahler übernehmen. Die Stadt darf Haftungen nur übernehmen, wenn sie befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist; sie hat sicherzustellen, dass außerbudgetäre Einheiten der Stadt, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Stadt nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung (ESVG) liegen, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

(4) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Österreichischen Stabilitäts­pakt, insbesondere in Bezug auf Haftungsobergrenzen, erforderlich ist, hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Übernahme von Haftungen durch die Stadt sowie durch außerbudgetäre Einheiten der Stadt im Sinne des Abs. 2 zu erlassen. In einer Verordnung nach dem ersten Satz ist auch zu regeln, welche Risikovorsorge für Haftungen zu bilden ist, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird.

(5) Haftungsübernahmen der Stadt werden auch Dritten gegenüber erst mit der Genehmigung der Landesregierung rechtswirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages die Genehmigung versagt oder schriftlich der Stadt gegenüber Bedenken geäußert oder um Aufklärung ersucht hat. Der Umstand, dass die Haftungsübernahme der Genehmigung durch die Landesregierung bedarf und die im Vorstehenden daran geknüpften Rechtsfolgen sind in jeder über die Haftungsübernahme verfassten Urkunde anzuführen.“

Artikel IV

Änderung des Villacher Stadtrechtes 1998

Das Villacher Stadtrecht 1998 – K-VStR 1998, LGBl. Nr. 69, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 1/2011, wird wie folgt geändert:

„(1a) Der Rechnungsabschluss hat einen Nachweis über alle Haftungen aus dem Verantwortungsbereich der Stadt zu enthalten, wobei zu jeder Haftung der Haftungsrahmen, der Ausnützungsstand, die zur Beurteilung der Einhaltung der Haftungsobergrenze notwendigen Angaben und eine allenfalls getroffene Risikovorsorge auszuweisen sind.“

(1) Die Übernahme von Haftungen durch die Stadt bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

(2) Die Stadt darf Haftungen als Ausfallsbürge, als einfacher Bürge sowie als Bürge und Zahler übernehmen. Die Stadt darf Haftungen nur übernehmen, wenn sie befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist; sie hat sicherzustellen, dass außerbudgetäre Einheiten der Stadt, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Stadt nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung (ESVG) liegen, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

(4) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Österreichischen Stabilitätspakt, insbesondere in Bezug auf Haftungsobergrenzen, erforderlich ist, hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Übernahme von Haftungen durch die Stadt sowie durch außerbudgetäre Einheiten der Stadt im Sinne des Abs. 2 zu erlassen. In einer Verordnung nach dem ersten Satz ist auch zu regeln, welche Risikovorsorge für Haftungen zu bilden ist, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird.

(5) Haftungsübernahmen der Stadt werden auch Dritten gegenüber erst mit der Genehmigung der Landesregierung rechtswirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages die Genehmigung versagt oder schriftlich der Stadt gegenüber Bedenken geäußert oder um Aufklärung ersucht hat. Der Umstand, dass die Haftungsübernahme der Genehmigung durch die Landesregierung bedarf und die im Vorstehenden daran geknüpften Rechtsfolgen sind in jeder über die Haftungsübernahme verfassten Urkunde anzuführen.“

Artikel V

Inkrafttreten

Es treten in Kraft:

Der Präsident des Landtages:

L o b n i g

Der Landesrat:

Mag. R u m p o l d