# Kärntner Gemeindehaftungs-Verordnung

67. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 10. Juli 2012, Zl. A03-ALL-142/6-2012, mit der Haftungsobergrenzen, Risikogruppen und Risikovorsorgen für die Kärntner Gemeinden einschließlich der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach nach dem Österreichischen Stabilitätspakt 2011 festgelegt werden (Kärntner Gemeindehaftungs-Verordnung – K-GHV)

Auf Grund des § 104 Abs. 4a der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2012, des § 99a Abs. 4 des Klagenfurter Stadtrechtes 1998 – K-KStR 1998, LGBl. Nr. 70, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2012, und des § 101a Abs. 4 des Villacher Stadtrechtes 1998 – K-VStR 1998, LGBl. Nr. 69, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2012, wird verordnet:

§ 1

Gemeinden

Unter Gemeinden im Sinne dieser Verordnung sind alle Kärntner Gemeinden einschließlich der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach zu verstehen.

§ 2

Haftungsobergrenzen

(1) Die Summe der Haftungen aller Kärntner Gemeinden und jener Rechtsträger, die nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung (ESVG) dem Verantwortungsbereich der Gemeinden zugeordnet sind, darf jährlich die Haftungsobergrenze im Ausmaß von 120% der gesamten

Gemeindeeinnahmen nach Abschnitt 92 der Rechnungsabschlüsse des zweitvorangegangenen Jahres nicht überschreiten (gesamtheitliche Haftungsobergrenze).

(2) Die Summe der Haftungen einer einzelnen Gemeinde und jener Rechtsträger, die nach dem ESVG dem Verantwortungsbereich der Gemeinde zugeordnet sind, darf jährlich die Haftungsobergrenze im Ausmaß von 120% der jeweiligen Gemeindeeinnahmen nach Abschnitt 92 des Rechnungsabschlusses des zweitvorangegangenen Jahres nicht überschreiten (individuelle Haftungsobergrenze).

(3) Die individuelle Haftungsobergrenze nach Abs. 2 gilt dann nicht als überschritten, wenn

§ 3

Risikogruppen

(1) Der Risikogruppe I gehören nachstehende Haftungen an:

Haftungen für Verbindlichkeiten von anderen Gebietskörperschaften, von Gemeindeverbänden sowie von Verbänden nach dem zehnten Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2011, an denen neben der Gemeinde ausschließlich andere Gebietskörperschaften beteiligt sind.

(2) Der Risikogruppe II gehören nachstehende Haftungen an:

Haftungen für Verbindlichkeiten von Rechtsträgern, die dem beherrschenden Einfluss der Gemeinde unterliegen, sei es auf Grund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden sonstigen Vorschriften. Ein beherrschender Einfluss ist anzunehmen, wenn die Gemeinde unmittelbar 50% bis 100% des gezeichneten Kapitals dieser Rechtsträger besitzt oder über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des anderen Rechtsträgers bestellen kann. Es genügt, wenn die Gemeinde gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbänden einen beherrschenden Einfluss ausübt.

(3) Der Risikogruppe III gehören nachstehende Haftungen an:

Haftungen für Verbindlichkeiten von Rechtsträgern mit einer direkten oder indirekten Gemeindebeteiligung von bis zu 49,9%. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Der Risikogruppe IV gehören nachstehende Haftungen an:

Alle anderen Haftungen, insbesondere Haftungen für private Dritte.

§ 4

Zuordnung zu Risikogruppen

(1) Bestehende Haftungen sind im Rahmen der Erstellung des Rechnungsabschlusses einer Risikogruppe nach § 3 zuzuordnen.

(2) Haftungen, die während des Jahres übernommen werden, sind vor Antragstellung auf Erteilung der Genehmigung durch die Landesregierung einer Risikogruppe zuzuordnen.

§ 5

Übernahme von Haftungen

(1) Die Gemeinde darf eine Haftung nur dann eingehen, wenn

(2) Ausreichend bestimmt sind Nebenkosten nach Abs. 1 lit. f dann, wenn sie zum Zeitpunkt der Haftungsübernahme ziffernmäßig definiert werden können.

(3) Sämtliche Haftungsübernahmen nach Abs. 1 bedürfen nach § 104 Abs. 1 lit. b K-AGO, nach § 99a Abs. 1 K-KStR 1998 und nach § 101a Abs. 1 K-VStR 1998 der Genehmigung der Landesregierung.

§ 6

Risikovorsorge

(1) Die Gemeinde muss für Haftungen der Risikogruppen II, III und IV, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung übernommen werden, Risikovorsorgen bilden, wenn eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Die Bildung von Risikovorsorgen hat durch nachstehende Maßnahmen zu erfolgen:

(2) Eine Inanspruchnahme ist insbesondere dann überwiegend wahrscheinlich, wenn eine Haftung für den jeweiligen Rechtsträger bereits einmal in Anspruch genommen wurde.

(3) Die Höhe der Risikovorsorge muss in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Inanspruchnahme stehen.

(4) Für Haftungen der Risikogruppen II, III und IV ist jeweils eine pauschale Risikovorsorge zu bilden. Diese pauschale Risikovorsorge beträgt:

§ 7

Haftungen anderer Rechtsträger

(1) Die Gemeinde muss im Rahmen ihrer rechtlichen und faktischen Möglichkeiten dafür sorgen, dass Rechtsträger, die nach dem ESVG ihrem Verantwortungsbereich zugeordnet sind, eine Haftung nur dann eingehen, wenn

(2) Die Gemeinde muss weiters dafür sorgen, dass für diese Haftungen wie für die Gemeindehaftungen Risikovorsorgen gebildet werden.

(3) Die Gemeinde muss der Landesregierung unverzüglich mitteilen, wenn ein Rechtsträger, der nach dem ESVG ihrem Verantwortungsbereich zugeordnet ist, eine Haftung übernimmt.

§ 8

Vermeidung von Doppelzählungen

Haftungen für jene Verbindlichkeiten, die der Gemeinde für ihre Rechtsträger nach dem ESVG bereits im Rahmen der Gemeindeschulden zugerechnet werden, finden in den Haftungsobergrenzen keine Berücksichtigung und werden auch nicht in Risikogruppen erfasst.

§ 9

Übergangsbestimmung

Die Zuordnung von Haftungen zu Risikogruppen gemäß § 4 Abs. 1, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, hat erstmals im Rahmen der Erstellung des Rechnungsabschlusses für das Jahr 2011 zu erfolgen.

Für die Kärntner Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

D ö r f l e r